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24.3141 · Interpellation · 2024-03-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Markt für Erzeugnisse aus pflanzlichen Proteinen wächst momentan rasant; Treiber dieses Marktwachstums sind vor allem Konsumentinnen und Konsumenten, die Alternativen zu Fleisch suchen. Die Bezeichnungen dieser vegetarischen und veganen Alternativen sind manchmal sehr ähnlich zu (bzw. identisch mit) den Bezeichnungen, die für Lebensmittel tierischen Ursprungs verwendet werden (z. B. «Steak», «Schnitzel» oder «Filet»). Dies kann für Konsumentinnen und Konsumenten irreführend sein.

In seinem Informationsschreiben vom 30. September 2021 betont das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): «Es ist nicht immer leicht festzustellen, ob diese Bezeichnungen dem Lebensmittelrecht entsprechen oder ob sie als irreführend bzw. täuschend betrachtet werden müssen.» Das Informationsschreiben zielt darauf ab, gewisse Kriterien für eine einheitliche Auslegung des Lebensmittelrechts bereitzustellen. So sei die Bezeichnung «veganes Rinderfilet» laut BLV verboten. Die Bezeichnung «veganes Filet» ohne Nennung einer Tierart sei aber zulässig.

Die französische Regierung gab im Februar 2024 zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden Angaben ein Dekret (n° 2024-144) bekannt; dieses verbietet unter Bussenandrohung die Verwendung von 21 Begriffen zur Bezeichnung von Lebensmitteln, die pflanzliche Proteine enthalten. Laut dem Dekret können andere Begriffe weiterhin verwendet werden, solange der Anteil an pflanzlichem Eiweiss in den betroffenen Lebensmitteln nicht einen bestimmten Höchstwert überschreitet.

In Anbetracht der Entwicklung von vegetarischen und veganen Alternativen zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs stelle ich die folgenden Fragen:

1. Denkt der Bundesrat, dass das geltende Lebensmittelrecht eine ausreichende Unterscheidung dessen ermöglicht, was als irreführende Angabe gilt und was nicht? Ist er bereit, gesetzgeberische Klarstellungen vorzunehmen, um die Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen?

2. Ist der Bundesrat bereit, nach dem Vorbild des kürzlich in Frankreich erlassenen Dekrets gewisse Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Proteine enthalten, zu verbieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat erachtet die aktuellen gesetzlichen Grundlagen als geeignet, um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Sämtliche Bezeichnungen und Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen. Der in Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) definierte Täuschungsschutz wird in Artikel 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) präzisiert und ist entscheidend bei der Abgrenzung von zulässigen und verbotenen Bezeichnungen. Weitere gesetzliche Vorgaben und Präzisierungen sind nicht notwendig. 2. Die gesetzlichen Grundlagen zum Täuschungsschutz in Zusammenhang mit vegetarischen Lebensmitteln hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Informationsschreiben 2020/3.1 «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft» konkretisiert. Gewisse Begriffe wie etwa Milch, Käse und Fleisch unterliegen einer klaren rechtlichen Definition (vgl. Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [SR 817.022.108]) und dürfen nicht für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs verwendet werden. Die Verwendung von umschriebenen Sachbezeichnungen, geschützten Bezeichnungen sowie die Nennung einer Tierart, auch wenn diese mit einem Hinweis auf die pflanzliche Herkunft ergänzt wird, sind nicht erlaubt (z. B. «vegetarisches Rindsfilet» oder «Kalbswurst auf Sojabasis»). Bezeichnungen wie «veganer Käse» oder «Hafermilch» sind ebenfalls unzulässig. Begriffe wie z. B. «Steak» oder «Schnitzel» sind bei vegetarischen oder veganen Alternativen zu tierischen Produkten hingegen zulässig, wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hingewiesen wird (z. B. «Gemüseschnitzel»). Massgebend ist die mutmassliche Erwartung einer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumentin bzw. eines solchen Konsumenten. Voraussetzung dafür ist, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend ist. Würde man solche Bezeichnungen verbieten, so wie Frankreich es vorhat (das entsprechende Dekret no 2024-144 der französischen Regierung wurde im April 2024 von der Justizbehörde allerdings sistiert), wären letztlich auch heute übliche und verständliche Bezeichnungen wie «Orangenfilet» oder «Sojaschnitzel» betroffen. Solche Bezeichnungen sind z. B. in der Gastronomie weit verbreitet. Sie ermöglichen es den Unternehmen, die Konsumentinnen und Konsumenten klar zu informieren und sicherzustellen, dass sie verstehen, um welches Produkt es sich handelt.