24.3198 · Motion · 2024-03-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit umweltbezogene Werbeversprechen ('nachhaltig', 'umweltverträglich', 'klimaverträglich', 'ökologisch' etc.) inskünftig nur noch verwendet werden, wenn sie durch die Anwendung staatlich anerkannter Standards belegt sind. Solche Werbeversprechen sollen auf überprüfbaren und öffentlich einsehbaren Belegen beruhen. Diese sollen nachweisen, dass der beworbene Gegenstand (Produkt, Dienstleistung, Unternehmen) klar definierten Anforderungen an die Schonung natürlicher Ressourcen sowie an die Minimierung des Eintrags schädlicher Stoffe und Substanzen in die Umwelt, einschliesslich des Ausstosses von Emissionen, die zur Verstärkung des natürlichen Treibhauseffekts beitragen, genügt. Gleichzeitig wird der Bundesrat beauftragt, die Kriterien festzulegen, die für die staatliche Anerkennung der relevanten Standards zur Anwendung kommen.
Begründung
In der Unternehmenskommunikation werden immer häufiger Begriffe wie Nachhaltigkeit, Umwelt- resp. Klimaverträglichkeit zur Kennzeichnung angeblich hervorragender Umweltleistungen von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten verwendet. Für Dritte ist in der Regel nicht erkennbar, ob die so beworbenen Leistungen tatsächlich uneingeschränkt in einem wissenschaftlich begründeten Sinn und von unabhängiger Stelle überprüft als nachhaltig, umwelt- resp. klimaverträglich zu betrachten sind und somit bedenkenlos und uneingeschränkt genutzt werden können.
Schweizer Unternehmen haben daraus die Konsequenz gezogen, auf das Werbeversprechen der Klimaneutralität durch CO2-Kompensationen zu verzichten und den Fokus auf die Emissionen in den eigenen Lieferketten und Produktionsstätten zu richten. Bedeutende Kompensationsdienstleister sind dazu übergegangen, auf die Erteilung eines 'Klimaneutral'-Labels zu verzichten. Andere Unternehmen sind bereits erfolgreich juristisch gegen Klimaneutralitätsversprechen von Konkurrenten vorgegangen.
Heute werden nicht nur Produkte und Dienstleistungen, sondern auch ganze Unternehmen als nachhaltig, umweltverträglich oder klimaneutral beworben, jedoch fehlen von unabhängiger Seite erstellte, transparent dokumentierte, überprüfbare und öffentlich einsehbare Nachweise, dass diese Werbeversprechen sachlich gerechtfertigt sind. Staatlich anerkannte Standards ermöglichen es Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Produkte resp. Produktionsweise Hervorragendes leisten, dies auf transparente, nachvollziehbare Weise zu belegen und sich so glaubwürdig als Vorbilder von ihrer Konkurrenz abzuheben.
In der Europäischen Union sind dahingehende Bestrebungen bereits weit fortgeschritten: In zwei Gesetzesvorstössen (Empowering Consumers Directive bzw. Green Claims Directive) wollen die EU-Institutionen Nachhaltigkeitslabel nur noch zuzulassen, wenn diese auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Es ist darum auch im Interesse der Schweizer Exportwirtschaft, ihre Umweltkommunikation auf fundierte und staatlich anerkannte Grundlagen abzustützen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bereits heute verbietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.a. über Waren, Werke oder Leistungen. Darunter können auch umweltbezogene Produktangaben fallen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Postulat 23.3149 Michaud Gigon und Antwort auf die Interpellation 22.4162 Michaud Gigon). Zudem hat das Parlament im Rahmen der CO2-Gesetzesrevision für die Zeit nach 2024 (BBl 2024 686) eine neue Bestimmung im UWG verabschiedet, wonach unlauter handelt, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können (nArt. 3 Abs. 1 Bst. x UWG). Weiter hat es das Bundesamt für Umwelt (BAFU) befugt, Grundlagen und Standards für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten zur Verfügung zu stellen (nArt. 39 Abs. 4bis CO2-Gesetz). Schliesslich hat das Parlament in der Frühjahrssession 2024 im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» eine neue Bestimmung im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) verabschiedet. Diese gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Anforderungen an eine einheitliche, vergleichbare, sichtbare und verständliche Kennzeichnung von und Information über Produkte zu stellen (nArt. 35i USG, BBl 2024 682). Auch diese Bestimmung dient letztlich dem Bedürfnis der Konsumierenden nach klarer und nachvollziehbarer Information. Der Bundesrat legt nun die Priorität auf die Umsetzung dieser neuen Grundlagen. Er erachtet es als verfrüht, bereits jetzt weitergehende Bestimmungen zu erlassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.