24.3259 · Interpellation · 2024-03-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
National- und Ständerat haben dem Geschäft 23.059 «Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes. Finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik» zur Schaffung des Border Management and Visa Policy Instrument-Fonds, kurz BMVI-Fonds, zugestimmt. Da eine effektive und menschenrechtskonforme Migrationspolitik auf europäischer Ebene erfolgen muss und besonders belastete Schengen-Staaten die Unterstützung durch einen Solidaritätsfonds brauchen, ist dies zu begrüssen. Gleichzeitig ist klar, dass sich die europäische Migrationspolitik an den Menschen- und Grundrechten orientieren muss. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie setzt sich der Bundesrat auf europäischer Ebene dafür ein, dass über den BMVI-Fonds keine Verletzungen von Menschen- und Grundrechten mitfinanziert werden?
2. Gedenkt der Bundesrat, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Mittel des BMVI-Fonds massgeblich dafür eingesetzt werden, dass Asylverfahren in den Ankunftsländern rechtsstaatlich und grundrechtskonform durchgeführt werden?
3. Kann der Bundesrat versichern, dass eine Evaluation der konkreten Verwendung der Mittel des ISF in der Schweiz und im Schengen-Raum stattfindet und dass eine entsprechende Evaluation zukünftig im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel des BMVI-Fonds durchgeführt wird? Welches Gewicht enthält in diesen Evaluationen des BMVI-Fonds die Thematik der Grund- und Menschenrechte? Wird der Bundesrat diese Evaluationen den zuständigen Parlamentskommissionen unterbreiten?
4. Wird sich der Bundesrat für eine unabhängige Compliance-Struktur des BMVI-Fonds einsetzen, welche Zweckentfremdungen der Gelder feststellen und entsprechende Massnahmen zu deren Verhinderung vorschlagen soll?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz wird bei der Formulierung von Massnahmen, die über den BMVI-Fonds direkt von der EU durchgeführt werden, konsultiert. Die nationalen Programme entwickeln die einzelnen Schengen-Staaten hingegen selbst entsprechend ihren Bedürfnissen. Sie müssen diese allerdings der Europäischen Kommission (KOM) zur Genehmigung vorlegen. Die KOM prüft dabei unter anderem auch, ob die vorgesehenen Massnahmen grundrechtskonform sind. Die Schweiz setzt sich in den Gremien der EU sowie in ihren Kontakten zu anderen europäischen Staaten dafür ein, dass die Grundrechte eingehalten und insbesondere das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement-Prinzip) beachtet werden. Die Schweiz ruft dabei alle in der Grenzverwaltung tätigen Akteure zur Einhaltung der Grundrechte, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Non-Refoulement-Prinzips auf und im Fall von Verdacht von Menschenrechtsverletzungen fordert sie lückenlose und zeitnahe Untersuchungen ein. 2. Die Unterstützung von Asylverfahren in den Ankunftsländern sieht die BMVI-Verordnung nicht als Förderbereich vor. Eine Verwendung der BMVI-Mittel in diesem Bereich ist deshalb nicht möglich. Dies war auch im Rahmen des ISF-Grenze der Fall. Die EU hat für diesen Bereich separate Instrumente wie die Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2014-2020 und 2021-2027) eingerichtet, an denen sich die Schweiz allerdings nicht beteiligen kann. 3. Ja. Die Schluss-Evaluierungen zum ISF-Grenze müssen bis zum Ende 2024 erstellt und der Europäischen Kommission übermittelt werden. Diese prüft die Wirkung der Massnahmen der nationalen Programme sowie die Einhaltung der für den ISF-Grenze geltenden Verordnungen, in denen auch die Menschenrechte verankert sind. Der Schutz der Grundrechte ist explizit in der EU-Verordnung zum BMVI (bspw. Erw. 4, 8, 20, 41, sowie Art. 4, 29 VO (EU) 2021/1148) geregelt. Ebenfalls vorgesehen ist ein Bericht über die Verwendung der Mittel für den BMVI-Fonds gemäss den entsprechenden EU-Verordnungen (vgl. ISF-Grenze: Art. 56, 57 VO (EU) 514/2014; BMVI-Fonds: Art. 44, 45 VO (EU) 2021/1060, Art. 28 VO (EU) 2021/1148). Diese Evaluierungen beider Fonds sind umfassend und beinhalten unter anderem Aussagen zur Wirksamkeit, zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und zur Achtung der Grundrechte (bswp. Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 VO (EU) 2021/1148). Die Berichte der teilnehmenden Staaten sind öffentlich zugänglich. Zudem informiert das Staatssekretariat für Migration jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts des Bundesrats an die Geschäftsprüfungskommission über die Umsetzung des ISF-Grenze und des BMVI-Fonds in der Schweiz und bei Bedarf hinsichtlich der Umsetzung auf europäischer Ebene. Dabei wird auch über die Ergebnisse der erwähnten Evaluierungen informiert. 4. Auf Ebene der EU sind bereits heute ausreichende Sicherungsmechanismen vorhanden, um die rechtmässige Mittelverwendung und die Einhaltung der Grundrechte sicherzustellen. Der rechtmässige Einsatz der Mittel aus den Europäischen Fonds wird jährlich in den teilnehmenden Staaten durch unabhängige Kontrollbehörden überprüft. Im Falle der Schweiz ist die Eidgenössische Finanzkontrolle mit dieser Aufgabe betraut. Die jährlichen Förderbeiträge werden von der Europäischen Kommission erst ausbezahlt, nachdem diese Kontrollbehörden die korrekte Umsetzung bestätigt haben. Darüber hinaus wird die Verwendung der Mittel durch unabhängige und öffentlich zugängliche Evaluationsberichte transparent dargelegt. Auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäische Rechnungshof überwachen die Mittelverwendung. Im Falle einer nicht ordnungsgemässen Verwendung der Mittel kann die Europäische Kommission die Mittel zurückfordern. Angesichts dieser Mechanismen besteht kein zusätzlicher Bedarf für den Einsatz einer weiteren unabhängigen Compliance-Struktur für den BMVI-Fonds seitens des Bundesrats.