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24.3260 · Interpellation · 2024-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Nach 16 Jahren Verhandlungen konnte am 10. März 2024 ein Freihandelsabkommen zwischen Indien und den EFTA-Ländern unterzeichnet werden. Dies ist eine grundsätzlich gute Nachricht. Jedoch kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Freihandelsabkommens an, um beurteilen zu können, ob dieses einen fairen und nachhaltigen Handel fördert oder Investitionen in sozial und ökologisch problematischen Bereichen begünstigt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Es ist zu begrüssen, dass in Kapitel 11 des Abkommens Ziele zur nachhaltigen Entwicklung festgeschrieben werden. Allerdings scheinen die gewählten Formulierungen unverbindlich zu sein. Welche dieser Bestimmungen verpflichten (im Sinne einer rechtlich verbindlichen Norm) die Vertragsparteien gewisse minimale Menschen- und Umweltstandards einzuhalten? Welche Konsequenzen sind vorgesehen, sollten diese verpflichtenden Standards nicht eingehalten werden?

  2. Auch wird in Artikel 11.11 explizit festgehalten, dass sich der in Kapitel 12 definierte Streitschlichtungsmechanismus nicht auf das Nachhaltigkeitskapitel anwendet. Weshalb wendet sich dieses Streitschlichtungsverfahren nicht auf das Nachhaltigkeitskapitel an? Wie konkret kann sich beispielsweise eine durch Umweltzerstörung in ihrer Region betroffene indische Bevölkerungsgruppe gegen nicht nachhaltige Investitionen, welche durch das neue FHA geförderte werden, wehren?

  3. Gemäss Art. 7.1 Abs. 3 Bst. a "zielen die EFTA-Staaten darauf ab" ausländische Direktinvestitionen in Indien um 50 Milliarden USD bis zehn Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zu erhöhen. Zudem sollen weitere 50 Milliarden USD in den darauffolgenden fünf Jahren hinzukommen. Bekanntlich ist die Schweizer Wirtschaft nicht nach planwirtschaftlichen Prinzipien organisiert; wie also soll dieses ambitionierte Ziel erreicht werden? Was sind die Konsequenzen, falls dieses Ziel nicht erreicht wird?

  4. Im Art. 7.1 Abs. 3 Bst. a sind keine sozialen oder ökologischen Standards erwähnt. Würde also auch eine Investition in ein Kohlekraftwerk oder in die Abholzung zu diesem Ziel hinzugerechnet werden?

  5. Das Investitionsabkommen mit Indien wurde 1997 von Indien gekündigt. Plant die Schweiz in Bezug auf die angekündigten Investitionen von Schweizer Firmen einen neuen Anlauf?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Freihandelsabkommen EFTA-Indien hat Indien zum ersten Mal überhaupt den Einschluss verbindlicher Nachhaltigkeitsbestimmungen in ein FHA akzeptiert. Das entsprechende Kapitel des FHA deckt die Kernelemente des Ansatzes der EFTA-Staaten ab: So formuliert es die zentrale Verpflichtung, nicht von den in den Vertragsparteien geltenden Schutzniveaus bezüglich Arbeit und Umwelt abzuweichen, um Handel zu begünstigen. Weiter bekräftigen die Parteien ihre Verpflichtungen zur Umsetzung der von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen in den Bereichen Arbeit, Umwelt inklusive Klimaschutz und Nicht-Diskriminierung. In Bezug auf die Arbeitsstandards verpflichten sich die Parteien darüber hinaus, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu respektieren, zu fördern und zu realisieren, auch wenn sie die entsprechenden Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) nicht ratifiziert haben.2. Zur Frage der Streitbeilegung und der Sanktionen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsbestimmungen hat sich der Bundesrat schon mehrfach geäussert, etwa in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3087 Badertscher «Verbindliches Nachhaltigkeitskapitel in Freihandelsabkommen». Er ist überzeugt, dass ein auf Dialog und Zusammenarbeit beruhender Ansatz auf lange Sicht bessere Resultate verspricht als Sanktionsandrohungen. Die Nachhaltigkeitsbestimmungen stützen sich – im Gegensatz zu anderen FHA-Bestimmungen, die auf WTO-Abkommen mit Schiedsmechanismen beruhen – auf internationale Instrumente (IAO-Übereinkommen, multilaterale Umweltübereinkommen), die keine Schiedsmechanismen oder Sanktionen vorsehen. Die Nichtanwendung eines Schieds- und Sanktionsmechanismus bedeutet jedoch nicht das Fehlen eines wirksamen Überwachungsmechanismus im Rahmen des FHA. Mit dem spezifisch für Nachhaltigkeitsfragen geschaffenen Unterausschuss und dem in Kapitel 11 vorgesehenen formellen Konsultationsmechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten stehen aus Sicht des Bundesrates die dafür notwendigen Instrumente zur Verfügung. Die Zivilgesellschaft wird eng in die Aktivitäten zur Überwachung dieser Bestimmungen mit einbezogen.3. Die im Abkommen definierte Zahl von 100 Mrd. Investitionen über die nächsten 15 Jahre ist eine gemeinsame Zielgrösse der Parteien und keine völkerrechtliche Verpflichtung. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die EFTA-Staaten, Investitionen in Indien zu fördern. Indien verpflichtet sich, sich um die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung eines günstigen Investitionsklimas zu bemühen.Die Zielerreichung sowie die im Abkommen definierten Massnahmen werden regelmässig durch einen Unterausschuss überprüft und – falls die Zielgrösse aufgrund äusserer Umstände oder sich ändernder Annahmen nicht erreicht werden kann – nach unten korrigiert. Wird die Zielgrösse nicht erreicht und ist Indien der Meinung, dass die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, kann Indien nach einer Reihe von Konsultationen und frühestens 20 Jahre nach Inkrafttreten des FHA temporär und in verhältnismässiger Weise Zugeständnisse im Warenverkehrsbereich aussetzen.4. Kapitel 7 des FHA EFTA-Indien definiert keine qualititative Anforderungen an Investitionen. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sind aber frei, die Schwerpunkte ihrer Promotionsaktivitäten dort zu setzen, wo sie es für gut befinden. Der Bundesrat erwartet von Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeit in der Schweiz, dass sie internationale Standards und Prinzipien der verantwortungsvollen Unternehmensführung wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den UNO-Global Compact überall, wo sie tätig sind, einhalten. Die OECD-Leitsätze weisen zudem auf die Zielsetzungen des Pariser Klimaschutzübereinkommens und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt hin. Der Bundesrat wird diese Erwartungen an Schweizer Unternehmen auch bei der Umsetzung des Investitionskapitels des FHA mit Indien zum Tragen bringen.5. Das bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Indien aus dem Jahr 1997 ist nach der Kündigung durch Indien per 6. April 2017 ausser Kraft getreten. Die 2017 lancierten Verhandlungen über ein neues Investitionsschutzabkommen wurden per Ende 2018 vorübergehend sistiert. Mitte 2023 haben die Schweiz und Indien ihre Verhandlungen wieder aufgenommen. Die letzte Verhandlungsrunde fand am 18. März 2024 statt.