Lexipedia

24.3271 · Interpellation · 2024-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Zahlreiche Firmen in öffentlichem Besitz nutzen ihre steuerlichen Privilegien, um Private Akteure aus dem Markt zu drängen. Etwa die Firma Abraxas, die im Besitz von Kantonen und Gemeinden ist, und diese mit ICT-Lösungen beliefert. Sie wirbt für Kundschaft aggressiv mit «Minderkosten dank wegfallender Mehrwertsteuer». Ein Privileg, das private Anbieter auf dem ICT-Markt nicht haben! Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie beurteilt er den Umstand, dass private Mitbewerber in öffentlichen Ausschreibungen massiv schlechtere Chancen haben, wenn sie im Gegensatz zum Staatsbetrieb im offerierten Preis die 8.1% MwSt mit einrechnen müssen?

  • Verstösst diese Praxis nicht gegen das öffentliche Beschaffungsrecht, das im Zweckartikel "die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen sowie die Förderung eines wirksamen fairen Wettbewerbs verlangt"

  • Wie können solche, staatlich geförderte Diskriminierungen auf dem freien Wettbewerb gestoppt werden?

  • Was kann die WEKO zur Beseitigung dieses Missstandes tun?

  • Ist der Bundesrat bereit, den Umfang dieser Diskriminierungspraxis in der Schweiz zu untersuchen?

Stellungnahme des Bundesrates

Ad 1-3: Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstaben b und c des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) sind Leistungen von Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind bzw. die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn diese Leistungen gegenüber diesen Gemeinwesen erbracht werden. Für Leistungen an nicht beteiligte Gemeinwesen gilt diese Steuerausnahme nicht. Ziel dieser Ausnahme ist es, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gemeinwesen nicht mehrwertsteuerlich zu belasten. Wenn beispielsweise zwei Kantone gemeinsam ein Spital betreiben, können Planungsleistungen eines beteiligten Kantons an das Spital von der MWST ausgenommen erbracht werden.Dieses Privileg kommt bei öffentlichen Beschaffungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) zur Anwendung.In anderen Fällen kann zwar dieses Privileg grundsätzlich zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Solche können allerdings durch eine verfassungskonforme Auslegung – insbesondere unter Beachtung von Artikel 27 und Artikel 94 der Bundesverfassung (BV; SR 101) – verhindert werden. Es obliegt in erster Linie der Vergabestelle die Wettbewerbsneutralität im beschaffungsrechtlichen Rahmen zu beachten (BGE 143 II 425, E. 4.4.2). In Fällen, in denen neben den im vorliegenden Kontext privilgierten staatlichen Unternehmen auch private Anbieterinnen an einer öffentlichen Beschaffung teilnehmen, hat die Vergabestelle dafür zu sorgen, dass bei der Bewertung des Preises der Offerten die erwähnten MWST-Ausnahmen nicht berücksichtigt werden.Hält sich ein staatliches Unternehmen, das an einer öffentlichen Beschaffung teilnimmt, nicht an den verfassungsrechtlichen garantierten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, kann es vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Gegen diesen Grundsatz verstösst es beispielsweise, wenn seine Offerte auf einer unzulässigen Quersubventionierung beruht und deshalb geeignet ist, den Wettbewerb auf dem fraglichen Beschaffungsmarkt zu verfälschen (vgl. BGE 143 II 425, E. 4.4–4.6; BGE 138 I 378, E. 9.1). Zusammenfassend kann dem vorliegenden Anliegen durch eine verfassungskonforme Auslegung grundsätzlich entsprochen werden. Im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist allerdings auch eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen denkbar.Ad 4: Die Wettbewerbskommission (WEKO) kann auf diese Situation keinen Einfluss nehmen. Einerseits handelt es sich vorliegend nicht um eine kartellrechtliche Thematik. Andererseits adressiert das Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) öffentliche Beschaffungen nur auf Ebene der Kantone und Gemeinden. Ad 5: Der Umfang dieser Steuerausnahme kann nicht quantifiziert werden, da die Steuerausnahmen in den Abrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht nach den einzelnen Ausnahmeregelungen aufgeschlüsselt werden.