24.3315 · Interpellation · 2024-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Schweizerische Lauterkeitskommission SLK hat am 19. Dezember 2023 eine neue Richtlinie veröffentlicht. Diese konkretisiert die Anforderungen, welche erfüllt sein müssen, damit Green Marketing das Wahrheits- und das Klarheitsgebot im Lauterkeitsrecht erfüllt. Zudem entschied das Parlament in der Wintersession, das CO2-Gesetz mit einem Greenwashing-Passus gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen, so dass Angaben über die Klimabelastung mit objektiven und überprüfbaren Grundlagen belegt werden müssen.
Bei der Lauterkeitskommission werden immer wieder Beschwerden bezüglich Greenwashing eingereicht. Jüngst hiess die Kommission zwei Beschwerden gut: Eine gegen die Kübler Heizöl AG aus Winterthur bezüglich der Werbeaussage «Heizöl ist klimaneutral» und eine andere gegen die deutsche Firma Hipp, die ihre Babynahrung als «klimapositiv» verkaufte. Auch Swissmilk und Proviande standen bereits in der Kritik, unlautere Werbung zu verbreiten – mitfinanziert durch Gelder der Absatzförderung, also mit Steuergeldern. Dies betraf beispielsweise im Mai 2022 die Kampagne «Schweizer Fleisch. Der feine Unterschied» von Proviande, bei der die Lauterkeitskommission entschied, die Aussage «Rinder in der Schweiz fressen 91.5 % einheimisches Futter» und der Begriff «Selbstversorgungsgrad» ohne den Zusatz «Brutto» seien irreführend (Nr. 234/21).
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Hat er Kenntnis über die Beschwerden gegen die Kübler Heizöl AG und gegen Hipp, die von der Lauterkeitskommission gutgeheissen wurden? Wenn ja, wie beurteilt er sie und insbesondere deren Signalwirkung für den Werbebereich?
Trifft er vorbeugende Massnahmen oder Vereinbarungen oder macht er Vorgaben gegen Greenwashing, da, wo er Kommunikations- und Marketingmassnahmen finanziell unterstützt, wie etwa in der Absatzförderung? Wenn ja, welche?
Falls er keine Massnahmen trifft, Vorgaben macht oder Vereinbarungen abschliesst: Bis wann plant er, dies zu tun?
Falls es im Bereich der Absatzförderung erneut zu Fällen von Greenwashing und unlauterem Wettbewerb kommen sollte: Was plant er zu unternehmen?
Werden Beschwerden, die in diesem Zusammenhang beim SECO eingereicht werden, transparent gemacht? Wenn ja, wo? Wenn nein, bis wann soll das geschehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass die Schweizerische Lauterkeitskomission (SLK) Beschwerden der Stiftung für Konsumentenschutz gegen die Kübler Heizöl AG und die Hipp Schweiz AG gutgeheissen und den vorgenannten Unternehmen empfohlen hat, in Zukunft auf die beanstandeten Umweltangaben zu verzichten. Die SLK ist eine unabhängige, private Institution der Kommunikationsbranche zum Zweck der Selbstkontrolle in der Werbebranche. Ihre Empfehlungen werden im Allgemeinen gut befolgt und zeigen Wirkung. Der Bundesrat beurteilt allerdings die Empfehlungen der SLK nicht und kann auch nicht darüber befinden, ob ihren Empfehlungen gegenüber der Kübler Heizöl AG und der Hipp Schweiz AG Signalwirkung zukommen wird. 2.-4. Im Rahmen der Absatzförderung unterstützt der Bundesrat die Kommunikation für Schweizer Landwirtschaftsprodukte finanziell. Die Finanzhilfen des Bundes sind subsidiärer Natur. Verantwortlich für die Strategie, die Umsetzung und damit auch für die Kommunikation ist die Branche, während der Bund die Kriterien für die Unterstützung festlegt. Voraussetzung für eine Förderung ist auch der rechtskonforme Einsatz der gesprochenen Mittel.Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass den Branchen die Glaubwürdigkeit ihrer Kommunikation wichtig ist. Ein Indiz dafür ist, dass nur vereinzelt Beschwerden bei der SLK eingereicht werden und die in Einzelfällen beanstandete Kommunikation jeweils umgehend präzisiert, korrigiert oder eingestellt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine Massnahmen, Vorgaben oder Vereinbarungen geplant. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Parlament im Rahmen der CO2-Gesetzesrevision für die Zeit nach 2024 eine neue Bestimmung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verabschiedet hat, wonach unlauter handelt, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können (nArt. 3 Absatz 1 Bst. x UWG). 5. Das SECO veröffentlicht jährlich Statistiken über die Beanstandungen, welche bei ihm eingehen. Die Publikation findet in der Regel im Mai statt. Da umweltbezogene Angaben irreführend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG sein können, werden Beanstandungen im Zusammenhang mit Greenwashing unter der Rubrik «Irreführung» erfasst. Der Bundesrat plant nicht, eine Sonderrubrik für diesen Bereich zu schaffen.