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24.3394 · Motion · 2024-03-26

Finanzdepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Parteispendenabzug für natürliche Personen gemäss DBG Art. 33 Abs. 1 Bst. i für beide Ehegatten pro Person zu zulassen (2023 je 10'300 Franken pro Person; ab 2024 je 10'400 Franken pro Person).

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Parteispendenabzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wurde in Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Reimann 06.463 eingeführt und ist seit 2011 in Kraft. Natürliche Personen können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 10'400 Franken steuerlich zum Abzug bringen. Obwohl im Gesetzeswortlaut nicht explizit festgehalten, gilt dieser Maximalbetrag auch für Ehepaare und kann somit nicht von jedem Ehegatten einzeln in Anspruch genommen werden (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 17. Juni 2008; BBl 2008 7463; S. 7474). In dieser Hinsicht stellt der geltende Parteispendenabzug einen Sonderfall dar. Beispielsweise beträgt der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG maximal 3’600 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und maximal 1’800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Abzug für die berufsbedingten Aus- und Weiterbildungskosten nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG beträgt maximal 12'900 Franken. Anders als beim Parteispendenabzug, aber auch hier nicht explizit im Gesetz festgehalten, können beide Ehegatten diesen Abzug je einzeln bis zum Maximalbetrag in Anspruch nehmen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2011, BBl 2011 2607, S. 2633). Somit wohnt dem geltenden Parteispendenabzug eine Benachteiligung verheirateter Personen inne. Bereits im Rahmen der Beratung zur Parlamentarischen Initiative 06.463 war dem Bundesrat die Gleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen ein Anliegen. Er stellte damals einen Eventualantrag, der einen maximalen Abzug in der Höhe von 4'000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige respektive von 2'000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen vorsah. Die Bundesversammlung lehnte diesen Antrag ab. Der Bundesrat teilt daher grundsätzlich das Anliegen der Motion. Er kann jedoch mangels Datengrundlagen zum geltenden Parteispendenabzug keine Angaben über die Höhe der Mindereinnahmen bei einer Umsetzung der vorliegenden Motion machen. Angesichts der aktuellen Finanzlage des Bundes – insbesondere auch in Hinsicht auf die geforderte Rückwirkung der Abzüge auf die Steuerjahre 2023 und 2024 – erachtet er es nicht als opportun, eine Erhöhung von Steuerabzügen umzusetzen, ohne die finanziellen Auswirkungen zu kennen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, eine Erhebung bei den Kantonen zu den Auswirkungen einer Umsetzung der Motion durchzuführen sowie zu prüfen, wie das Anliegen der Gleichbehandlung auch ohne Mindereinnahmen erfüllt werden könnte. Der Bundesrat würde im Zweitrat eine entsprechende Änderung in einen Prüfauftrag beantragen, falls der Ständerat die Motion annimmt. Eine Rückwirkung lehnt der Bundesrat in jedem Fall ab. Im Weiteren weist der er darauf hin, dass das Anliegen der vorliegenden Motion bei einem Wechsel von der Ehepaar- zur Individualbesteuerung systembedingt erfüllt würde. Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.