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24.3468 · Postulat · 2024-04-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht eine Gesamtbeurteilung der Umsetzung des Seilbahngesetzes von 2006 vorzunehmen. Dabei soll insbesondere die Umsetzung der Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer von Seilbahnanlagen, definitiv stillgelegte Anlagen zurückzubauen, auf föderaler und kantonaler Ebene geprüft werden. Der Bundesrat kann falls notwendig verschiedene Massnahmen zur Finanzierung des Rückbaus dieser Anlagen präsentieren.

Eine Minderheit der Kommission (Umbricht Pieren, Giezendanner, Hurter Thomas, Imark, Kutter, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder, Sollberger) beantragt, das Postulat abzulehnen.

Begründung

Der Bundesrat wird aufgefordert, auf föderaler und kantonaler Ebene die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit der Massnahmen zu prüfen, die im Rahmen des vor bald zwanzig Jahren in Kraft getretenen Seilbahngesetzes (SR 743.1) beschlossen wurden. Ebenfalls geprüft werden soll, wie diese Massnahmen auf föderaler und kantonaler Ebene umgesetzt werden. Dabei soll insbesondere analysiert werden, ob die Gesetzgebung den Herausforderungen entspricht, die sich heute im Zusammenhang mit diesen Anlagen stellen. Weiter soll geprüft werden, inwieweit die Eigentümerinnen und Eigentümer von Seilbahnanlagen, die entweder dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht unterstellt sind, ihrer Pflicht nachkommen, definitiv stillgelegte Anlagen zurückzubauen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Frage in den kommenden Jahren in Zusammenhang mit dem Klimawandel an Bedeutung gewinnt. Falls der Bundesrat es im Anschluss an seine Analyse für notwendig erachtet, kann er mögliche Massnahmen – gegebenenfalls gesetzgeberischer Art – vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass eine definitiv stillgelegte Anlage auch dann zurückgebaut wird, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage finanzielle Schwierigkeiten hat oder in Konkurs gegangen ist.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat stellt fest, dass sich das am 1.1.2007 in Kraft getretene Seilbahngesetz insgesamt bewährt und dessen Anwendung sich gut etabliert hat. Es konzentriert die Verfahren für die Erteilung der Konzession sowie für die Bewilligung von Bau und Betrieb eidgenössisch konzessionierter Seilbahnen unter der Federführung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Dies stellt eine wesentliche Vereinfachung der Verfahren sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung (insbesondere von Konzessionsvoraussetzungen, Umweltrecht sowie von seilbahntechnischen Anforderungen) gegenüber dem vorherigen System dar. In Artikel 19 des Seilbahngesetzes wurde damals eine Rückbaupflicht für den Eigentümer der Seilbahnanlage eingeführt, wenn deren Betrieb definitiv eingestellt ist. Diese Rückbaupflicht gilt seit dem 1.1.2007 sowohl für die eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen wie auch für die durch die Kantone bewilligten Seilbahnen (Skilifte und Kleinseilbahnen mit bis zu 8 Personen pro Fahrtrichtung). Von den gut 660 Seilbahnen mit Bundeskonzession sind aktuell 12 Anlagen ausser Betrieb, teilweise nur temporär. Bisher gab und gibt es einzig bei einer Anlage am Grand St. Bernard im Kanton Wallis Probleme mit dem Rückbau. Gespräche zur Klärung dieser Situation laufen unter Federführung des BAV mit allen Beteiligten und Betroffenen. Wie viele der kantonal bewilligten Anlagen nicht mehr betrieben werden, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Es handelt sich dabei wohl vorwiegend um Skilifte in unteren Lagen. Mountain Wilderness schätzt gemäss Presseberichten, dass es sich um mehr als 50 Anlagen handelt. Oft ist unklar, ob der Betrieb einer Seilbahnanlage wirklich definitiv eingestellt ist. Der gesetzlich vorgesehene Rückbau dieser definitiv eingestellten Seilbahnanlagen liegt in der Kompetenz der dafür zuständigen Behörden der Kantone. Die eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2023 die Aufsicht über die Seilbahnen mit Schwerpunkt Finanzierung Rückbau geprüft (Prüfung der Aufsicht über die Seilbahnen mit Schwerpunkt Finanzierung Rückbau (admin.ch)). Im Schlussbericht vom 19. Dezember 2023 hält die EFK fest, dass bisher alle Rückbauten von definitiv stillgelegten Seilbahnanlagen mit Bundeskonzession durch die Seilbahneigentümer ohne Bundesbeteiligung erfolgten. Bezüglich Verzögerungen beim Rückbau enthält der EFK-Bericht keine Empfehlung. Die einzige Empfehlung betrifft die Klärung der Frage der Rückbaukosten von definitiv sillgelegten Seilbahnanlagen mit Erschliessungsfunktion. Dieser Empfehlung wird im Rahmen einer zu ergänzenden Amtsrichtlinie entsprochen. Der Bundesrat hält fest, dass die Rückbaupflicht von Seilbahnen auf Bundesstufe umgesetzt wird und einzig bei kantonal bewilligten Anlagen ein gewisser Nachholbedarf bestehen dürfte. Der Bundesrat erachtet daher die Evaluation des Seilbahngesetzes allgemein und im Speziellen zur Frage der Schaffung eines Fonds oder anderer Möglichkeiten zur Finanzierung des Rückbaus von definitiv nicht mehr betriebenen Seilbahnen derzeit als nicht begründet und nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.