24.3516 · Motion · 2024-05-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Grenzkantonen an den Landesgrenzen mehrere Transitzonen mit Unterkünften und den notwendigen Verfahrens- und Verwaltungsräumen zu erstellen oder bestehende Bauten und Gelände als solche zu bezeichnen und künftig sämtliche Verfahren ausschliesslich und sinngemäss nach Artikel 22 des AsylG durchzuführen. Artikel 22 soll entsprechend angepasst werden, damit die Einreise ausschliesslich nach einem positiven Asylentscheid bewilligt wird.
Asylgesuche sollen ausschliesslich in diesen Transitzonen gestellt werden können. Für Asylbewerber sind diese Transitzonen nur vom Ausland her erreichbar. Somit kann künftig zweifelsfrei festgestellt werden, aus welchem sicheren Drittstaat die Bewerber kommen. Auf anderweitig und andernorts gestellte Gesuche wird nicht mehr eingetreten.
Die Asylbewerber verbleiben bis zum endgültigen Entscheid in einer dieser Transitzonen und werden nach einem negativen Entscheid an das Land, aus welchem sie eingereist sind, zurück überstellt.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.
Die entsprechenden Artikel des AsylG, von Verordnungen und weitere Bestimmungen, welche dem Ziel dieses Vorstosses entgegenstehen, sind anzupassen.
Begründung
Die Schweiz wird seit längerem von einer nie dagewesenen Welle von echten Flüchtlingen und leider auch von reinen Wirtschaftsflüchtlingen überrollt. Viele Asylbewerber erhalten zwar kein Asyl - können aber aus den verschiedensten Gründen nicht zurück- oder ausgeschafft werden. Somit erhalten diese ein Bleiberecht, welches ihnen nicht zusteht. Asylbewerber gewisser Staaten wie Eritrea erreichen eine 89-Prozent-Schutzquote - es besteht also eine faktische Personenfreizügigkeit mit Eritrea und auch mit weiteren Staaten. Dies belastet unsere bestehenden Strukturen enorm - die Gemeinden und Kantone sind heillos überfordert. Dies nicht nur hinsichtlich der Unterkünfte, der Schulen, der Spitäler, der Infrastrukturen - auch finanziell geraten die Gemeinden und Kantone an die Grenze des Zumutbaren. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Paragraph 8 AsylG ist es jedem Gesuchsteller zumutbar, sein Gesuch an einem von der Schweiz bezeichneten Ort zu stellen.
Die Schweiz muss sich nun gegen diesen gigantischen Missbrauch wehren! Selbstverständlich soll echten Flüchtlingen nach wie vor humanitäre Aufnahme gewährt werden - jeglicher Missbrauch ist aber künftig entschieden zu bekämpfen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verweist darauf, dass am 28. Februar 2024 mit der Motion 24.3058 Fraktion SVP «Schaffung von Transitzonen zur Durchführung sämtlicher Asylverfahren gemäss Artikel 22 AsylG» ein identischer Vorstoss im Nationalrat eingereicht wurde. Die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2024 zur erwähnten Motion hat nach wie vor Gültigkeit, zumal sich seither keine neuen Entwicklungen ergeben haben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.