24.3630 · Interpellation · 2024-06-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
- Wie wird heute der Verkauf von Rodentiziden an Private kontrolliert und für die Rückverfolgbarkeit der Produkte gesorgt?
- Gibt es Lösungen, die aufgrund der letzten Neubeurteilung als Ersatz für Blutgerinnungshemmer in Betracht gezogen werden, weil sie insbesondere bezüglich Biodiversität und Tierwürde angemessener sowie wirksamer sind?
- Gibt es Statistiken zur Anzahl Tiere, die an einer Vergiftung durch Rodentizide gestorben sind? Ist bekannt, ob solche böswilligen Vergiftungen in den letzten Jahren zu- oder abgenommen haben? Wenn ja, gibt es nach Regionen aufgeschlüsselte Zahlen?
- Rodentizide enthalten Blutgerinnungshemmer und führen zu einem langsamen und qualvollen Tod des Tiers. Ist der Einsatz von Rodentiziden mit dem Grundsatz der Tierwürde vereinbar, der im Tierschutzgesetz verankert und nach gängiger Lehrmeinung als allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz anerkannt ist?
Begründung
Der Einsatz von Rodentiziden ist in Bezug auf das Tierleid und die Tierwürde schon lange ein Problem. In seiner Antwort auf die Interpellation Porchet vom 14. Juni 2022 (22.3600) legt der Bundesrat dar: "In der Schweiz und in der Europäischen Union werden die in Biozidprodukten erlaubten bioziden Wirkstoffen alle fünf Jahre erneut beurteilt. […] Die nächste Überprüfung wird noch in diesem Jahr beginnen. Sollte diese aufzeigen, dass geeignete und wirksame Alternativen zu Antikoagulanzien verfügbar sind, werden gerinnungshemmende Rodentizide keine Zulassungen mehr erhalten."
Weiter führt er aus, dass seit 2017 für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender ausschliesslich Produkte ohne Aussenanwendung mit geringer Wirkstoffkonzentration und reduzierten Packungsgrössen zugelassen sind und dass die Anwendung nur in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen erfolgen darf. In den letzten Jahren wurden mehrmals Wildtiere, insbesondere Greifvögel und Füchse, aber auch Heimtiere mit diesen Produkten vergiftet. Offenbar sind die Produkte zu leicht für jedermann zugänglich. Bevor ein Kind Opfer einer solch böswilligen Tat wird, muss die Frage angegangen werden, wie Rodentizide ein für allemal ersetzt werden können und mit welchen Massnahmen der Verkauf besser kontrolliert und für die Rückverfolgbarkeit der Produkte gesorgt werden kann.
Stellungnahme des Bundesrates
Als Träger von verschiedenen Krankheitserregern stellen Mäuse und Ratten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar und ihre Populationen müssen reguliert werden können. Solange hierfür keine vergleichbar wirksamen Alternativen zur Verfügung stehen, sind gerinnungshemmende Rodentizide unerlässlich und werden ausnahmsweise zugelassen (art. 11e Biozidprodukteverordnung [VBP; SR 813.12]).(1) Produkte mit einem höherem Wirkstoffgehalt (≥ 0.003%) sind nur für berufliche Verwenderinnen und Verwender bestimmt, während solche mit tieferem Wirkstoffgehalt (<0.003%) zusätzlich auch an Private abgegeben werden können. Letzteren ist die Anwendung im Aussenbereich verboten und im Innenbereich nur mit manipulationssicheren Köderboxen erlaubt. Die Anwendungsbestimmungen sind Teil der Produktezulassung und müssen bei der Abgabe der Produkte befolgt werden. Eine Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Rodentiziden besteht nicht. Ab dem Jahr 2024 müssen jährlich die erstmals in Verkehr gebrachten Mengen eines Biozidproduktes der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden (art. 30c VBP).(2) Aktuell läuft ein Verfahren für die Verlängerung der Zulassungen aller gerinnungshemmenden Rodentizide. Dabei wird auch deren Anwendung durch Private neu beurteilt. Gemäss neuesten Erkenntnissen sind gewisse mechanischen Fallen geeignete Alternativen für die Bekämpfung von Mäusen im Innenbereich. Daher wird nun geprüft, die Anwendung gerinnungshemmender Rodentizide für Private weiter einzuschränken.(3) Vergiftungsfälle von Wild- und Haustieren durch gerinnungshemmende Rodentizide können durch unsachgemässe Auslegung von Ködern auftreten. Es gibt jedoch keine diesbezügliche Statistik, so dass nicht bekannt ist, ob sich die Vergiftungsfälle in den letzten Jahren verändert haben. Tatsächlich findet man in der Schweiz Rückstände von gerinnungshemmenden Rodentiziden in vielen erlegten Füchsen und in verunfallten Raubvögeln, aber auch in Igeln und Fischen. Allerdings lassen sich daraus keine Schlüsse über allfällige regionale Unterschiede ableiten. Es ist nur wenig darüber bekannt, ob die in der Schweiz gemessenen Rückstände eine schädliche Wirkung haben. Das Bundesamt für Umwelt hat zu dieser Frage eine Studie in Auftrag gegeben, deren Resultate im Jahr 2026 vorliegen werden. (4) Das Töten eines Tieres auf qualvolle Art ist gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) verboten. Das Töten von Nagetieren mit gerinnungshemmenden Rodentiziden ist bei den Tieren mit Schmerzen und Leiden verbunden. Der Bundesrat musste bei der Zulassung dieser Produkte eine Güterabwägung vornehmen. Nur durch das verzögerte Eintreten des Todes kann verhindert werden, dass die Nager eine Verknüpfung mit dem Rodentizid machen und den Köder meiden.