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24.3687 · Motion · 2024-06-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten, die grosse Online-Händler in der Schweiz mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichtet, eine Kontaktstelle und eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen. Die Rechtsvertretung muss in der Schweiz über eine ausreichende Vollmacht verfügen und den Behörden und der Öffentlichkeit Auskünfte erteilen. Die betroffenen Online-Händler müssen sicherstellen, dass die ernannte Rechtsvertretung über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügt, um mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

Begründung

Die Konsumentinnen und Konsumenten (Einzelpersonen, KMU) sollten die Möglichkeit haben, direkt mit einem Unternehmen in Kontakt zu treten, um ihre Rechte geltend zu machen. Ausserdem sollten die zuständigen Behörden im Falle einer Missachtung der geltenden Gesetze durch die Online-Händler mit einer Rechtsvertretung kommunizieren können, die in dem betroffenen Land ansässig ist. Dies ist in den meisten Fällen jedoch nicht möglich: Bei keinem der grossen Online-Händler (Zalando, Amazon, Temu, Shein, AliExpress) sind Angaben zu einer Rechtsvertretung in der Schweiz zu finden. Wenn es darum geht, die Online-Händler zur Rechenschaft zu ziehen, stellt diese Lücke für die Konsumentinnen und Konsumenten sowie für die Behörden ein grosses Problem dar. Obwohl diese Unternehmen weitgehend auf den Schweizer Markt abzielen, halten sie sich nicht immer an die Gesetze zur Preisbekanntgabe, zum Datenschutz oder zur Produktsicherheit. Das muss geändert werden, um sicherzustellen, dass die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz respektiert und die schweizerischen Gesetze eingehalten werden. Ebenso soll damit der unlautere Wettbewerb gegenüber dem schweizerischen Handel reduziert werden.

Die Einführung einer obligatorischen Rechtsvertretung für Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat würde den Konsumentinnen und Konsumenten die Kommunikation mit solchen Online-Händlern erheblich erleichtern, zum Beispiel um eine Einigung zu erreichen oder bei Problemen mit einer Bestellung. Zudem könnten Fälle geklärt werden, in denen Personen nicht bestellte Waren zugeschickt bekommen und infolgedessen unberechtigt Rechnungen und Mahnungen erhalten, die oft von Inkassounternehmen ausgestellt werden, die manchmal ebenso im Ausland ansässig sind. Die Verpflichtung sollte vor allem auf die grossen Online-Händler abzielen, wobei als Kriterium ähnlich wie in der EU-Gesetzgebung zum Beispiel eine definierte Anzahl an Transaktionen, ein bestimmtes Umsatzvolumen oder gewisse Nutzerzahlen eingeführt werden könnte.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Konzept einer Rechtsvertretung erlangt mit dem vermehrten Aufkommen grosser Online-Händler vermehrt an Bedeutung. Die EU setzt dieses Prinzip u.a. im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) um. Auch in der Schweiz gibt es ähnliche Beispiele. Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sieht vor, dass eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benannt werden muss. Auch im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es eine solche Pflicht im Schweizer Gesetz. Im Frühling 2023 hat der Bundesrat zudem das UVEK damit beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Regulierung grosser Kommunikationsplattformen auszuarbeiten. Die Stossrichtung gibt u.a. vor, dass diese Plattformen eine Anlaufstelle und einen Rechtsvertreter in der Schweiz benennen müssen. Die genannten Beispiele zeigen, dass Regelungen, die das Erfordernis einer Rechtsvertretung beinhalten, in anderen Bereichen bereits angewendet werden oder in Prüfung sind. Bezüglich Online-Handel bleibt ungewiss, ob aufgrund der Einführung der Pflicht, einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bestimmen, Ansprüche oder Aufforderungen in der Praxis durchsetzbar wären. Des Weiteren wäre abzuklären, ob die bereits bestehenden oder sich in Erarbeitung befindenden Pflichten zu ergänzen sind oder eine neue allgemeine Pflicht einzuführen wäre.Die Motion fordert eine Lösung, welche verschiedene Regelungsbereiche tangiert. Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll, das Begehren der Motionärin einer vertieften Analyse zu unterziehen und verfügbare Erfahrungswerte einzubeziehen. Eine solche Analyse sollte aufzeigen, in welchem Gesetz bzw. in welchen Gesetzen die Verankerung dieses Prinzips anzustreben wäre und welche Vor- und Nachteile damit einhergingen. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat daher vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag in einen Prüfauftrag zu stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.