Gesundheitsschutz der Bauarbeitenden stärken, Fristen bei Hitzewellen verlängern
24.3820 · Motion · 2024-08-19
Finanzdepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Natureinflüsse, wie in der SIA-Norm 118 geregelt, bei der Planung und Ausführung von Arbeiten verpflichtend berücksichtigt werden. Unternehmen sollen bei extremer Hitze die Gesundheit und Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz durch das Einstellen der Arbeiten gewährleisten können, ohne Konventionalstrafen zu riskieren. Insbesondere öffentliche Bauherren müssen Regeln vorsehen, die eine Anpassungen der Fristen zulassen, wenn die Arbeit im Freien nicht mehr zumutbar und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht mehr gewährleistet werden kann. Es sollen keine Konventionalstrafen gegen Unternehmen verhängt werden können, wenn sie wegen hitzebedingter Arbeitsunterbrechungen in Verzug geraten.
Eine Minderheit (Burgherr, Aeschi Thomas, Buffat, Hess Erich, Page, Pamini, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Hitzeperioden nehmen zu, wodurch Arbeitnehmende auf Baustellen vermehrt hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Dies erhöht das Risiko von Unfällen und gesundheitlichen Problemen.
Laut Arbeitsgesetz ist der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden verantwortlich. Massnahmen wie die Anpassung der Arbeitszeiten, die Begrenzung von Überstunden und regelmässige Pausen bewähren sich. Wenn diese Massnahmen jedoch nicht mehr ausreichen, um die Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, bleibt nur noch die Einstellung der Arbeiten.
Die engen Terminplanungen selbst bei öffentlichen Baustellen machen es für Bauunternehmen jedoch immer schwieriger, bei grosser Hitze die Arbeit zu unterbrechen, um die bestehenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Den Unternehmen drohen bei Terminverzögerungen oft hohe Konventionalstrafen.
Die SIA-Norm 118 sieht eine Lösung hierfür vor, nämlich dass bei einer unverschuldeten Verzögerung seitens des Unternehmens - wie etwa Hitzetage - die Fristen angemessen erstreckt werden müssen. Leider werden die Bestimmungen der SIA-Norm 118 in Bezug auf die Bestimmungen zur Fristerstreckung und Konventionalstrafe in den Werkverträgen wegbedungen, obwohl die öffentliche Hand als Bauherrin sowie als Vergabestelle für öffentliche Aufträge eine ganz besondere Verantwortung trägt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiterinnen und Arbeiter auf den Baustellen der öffentlichen Bauherren des Bundes in Hitzeperioden stets gewährleistet ist.
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Bauarbeitenverordnung (BauAV; SR 832.311.141) hat der Arbeitgeber vor Abschluss eines Werkvertrages als Unternehmer zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Artikel 37 BauAV schreibt im Weiteren vor, dass bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen sind. Die SIA-Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, die standardmässig Bestandteil der Werkverträge der öffentlichen Bauherren des Bundes ist, sieht in Artikel 96 Absatz 1 vor, dass die vertraglichen Fristen angemessen erstreckt werden, wenn sich die Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers verzögert, obwohl dieser die zusätzlichen Vorkehren getroffen hat, zu denen er nach Artikel 95 verpflichtet war. Auch bei Hitzeperioden bzw. hitzebedingten Arbeitsunterbrechungen wenden die öffentlichen Bauherren des Bundes die Artikel 96 und 98 der SIA-Norm 118 (keine Konventionalstrafen) an, ohne davon abzuweichen.
Mit dem Klimawandel muss in der Schweiz vermehrt mit Hitzeperioden gerechnet werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nicht für alle Baustellen in der Schweiz generell festgelegt werden kann, ab wann Arbeiten auf einer Baustelle wegen grosser Hitze eingestellt werden müssen. Die jeweilige Situation vor Ort muss beachtet werden, um alle relevanten Bedürfnisse berücksichtigen zu können. In jedem Fall aber müssen die Arbeiterinnen und Arbeiter auf Baustellen geschützt werden. Arbeiten auf einer Baustelle müssen gestoppt werden, wenn Mitarbeitende gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Sonnen- und Hitzegefährdung sowie bei der Auswahl und Umsetzung der notwendigen Massnahmen unterstützen beispielsweise Hilfsmittel der SUVA wie die Checkliste «Arbeiten im Freien bei Sonne und Hitze». Bei der Einschätzung der Hitzesituation und Hitzeentwicklung helfen auch die Hitzewarnungen, die das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Meteo-Schweiz herausgibt. Sie haben zum Ziel, die Bevölkerung frühzeitig vor einer anstehenden Hitzebelastung zu warnen und dementsprechend schützen zu können. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Arbeits- und Baustellensituationen beim Massnahmenentscheid und zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss situativ analysiert werden, um branchenspezifisch gesundheitsschutz-relevante «best-practices» zu definieren.
Die öffentlichen Bauherren sind sich der Bedeutung des Gesundheitsschutzes bei Hitze gut bewusst. Auch darum engagieren sie sich am Runden Tisch «Hitze auf dem Bau» der Sozialpartner. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen dieses Runden Tisches eine gemeinsame Lösung für das Vorgehen auf Baustellen bei Hitze erarbeitet werden muss. Dabei soll auch geprüft werden, ob und ggf. welche Anpassungen in rechtlichen Grundlagen, insbesondere bei der bevorstehenden Revision der SIA-Norm 118, erfolgen sollen. Die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB beabsichtigt, gestützt auf die vereinbarte Lösung des Runden Tisches «Hitze auf dem Bau» Empfehlungen für die öffentlichen Bauherren der drei föderalen Ebenen zu erlassen.
Somit sind aus Sicht des Bundesrates die erforderlichen Massnahmen unter Beachtung der geltenden Verantwortlichkeiten und Kompetenzen in einer effizienten Weise in die Wege geleitet. Einen weitergehenden Handlungsbedarf sieht der Bundesrat nicht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.