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Teilrevision Ausländer- und Integrationsgesetz, Artikel 80 (Haftanordnung und Haftüberprüfung). Verzicht auf unnötige Gerichtsverhandlungen, Kosten und Bürokratie

24.3831 · Motion · 2024-09-09

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 80 AIG wie folgt vorzuschlagen:

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden innert 4 Arbeitstagen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. Bleibt die inhaftierten Person der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Gesuch um Überprüfung der Haft als zurückgezogen.

3 Die richterliche Behörde kann sowohl auf eine mündliche Verhandlung als auch auf eine schriftliche Überprüfung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist auf Antrag eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Begründung

In der Praxis kommt es oft vor, dass Kriminelle mit EU-Aufenthaltstitel weggewiesen werden. In der Regel sind sie mit der Rückführung in ihr Wohnland einverstanden und an einer gerichtlichen Überprüfung der nur wenige Tage dauernden Administrativhaft nicht interessiert. Die aktuelle Gesetzeslage verursacht in diesen häufigen Konstellationen enormen bürokratischen Aufwand, welcher mit Kosten verbunden ist (Inanspruchnahme Gerichtsapparat inkl Dolmetscher; Vertretung Migrationsamt an Gerichtsverhandlung). Zudem weigern sich einige inhaftierte Personen, vor Gericht zu erscheinen, so dass eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der inhaftierten Person durchgeführt werden muss.

Änderung Abs 2:

Die 96-Stundenregel kann durch kleinere Gerichte nur mit viel Aufwand aufrechterhalten werden und ist an Abs 5 anzugleichen, welcher die Frist ebenfalls nach Arbeitstagen bemisst. Neu soll eine mündliche Verhandlung nicht mehr automatisch in jedem Fall durchgeführt werden müssen, sondern auf Gesuch hin. Die inhaftierten Personen verlieren keine Rechte. Sie können eine mündliche Verhandlung beantragen können.

Änderung Abs 3:

Es braucht keinen unnötigen bürokratischen Aufwand für Personen, welche mit der Rückführung einverstanden sind und keine Einwände gegen die Haft haben. Die Verhandlung soll nur auf Antrag durchgeführt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die ausländerrechtliche Administrativhaft wird nicht aufgrund einer Straftat angeordnet. Sie dient dazu, bei Bedarf den Vollzug einer Wegweisung, einer Ausweisung oder einer strafrechtlichen Landesverweisung sicherzustellen (Art. 75 ff. AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Eine rasche richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit dieser Massnahme entspricht einem grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzip. Nach dem geltenden Recht besteht daher eine maximale Frist von 96 Stunden für die Überprüfung durch ein Gericht. Eine Änderung dieser Frist auf vier Arbeitstage könnte in Verbindung mit Wochenenden und Feiertagen dazu führen, dass die Haftüberprüfung erheblich später erfolgt als bisher. Eine Haftüberprüfung ohne Antrag stellt sicher, dass die persönlichen Freiheitsrechte umfassend geschützt werden und dass die Praxis der zuständigen kantonalen Behörden regelmässig überprüft wird. Der damit verbundene Aufwand der betroffenen Behörden und Gerichte ist vertretbar. Zudem handelt es sich nur bei einem kleinen Teil der betroffenen Personen um Kriminelle mit einem EU-Aufenthaltstitel, die in der Begründung der Motion erwähnt werden. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Änderung der bisherigen Regelung als nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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