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24.3866 · Interpellation · 2024-09-12

Bundeskanzlei

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Westschweizer Vertretung der höheren Stabsoffiziere wurde in letzter Zeit regelrecht dezimiert. Insbesondere kam es zum Abgang angesehener Kommandanten, deren Treue zum Land in Frage gestellt wurde, nur weil ihnen im Rahmen der für höhere Stabsoffiziere vorgeschriebenen Personensicherheitsprüfung (PSP) aus nicht öffentlichen Gründen keine Sicherheitserklärung ausgestellt wurde. Sogar in den Deutschschweizer Medien wunderte man sich über diese Vorfälle, die von vielen als Säuberung betrachtet werden, und über den freundlich formuliert fragwürdigen Inhalt bestimmter intimer Fragen, die bei solchen Kontrollen gestellt werden.

Aufgrund dieser gelinde gesagt irritierenden Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Wie, von wem und nach welchem Kompetenzprofil werden die Personen rekrutiert, die für die PSP für höhere Stabsoffiziere verantwortlich sind?

2. Wer überwacht die Arbeit dieser Personen?

3. Wer stellt insbesondere sicher, dass die bei den Sicherheitsbefragungen gestellten Fragen oder angesprochen Themen einen angemessenen Bezug zur inneren oder äusseren Landessicherheit haben? Wer bestimmt die Kriterien eines Sicherheitsrisikos? Sind diese Kriterien zumindest annährend objektiv oder liegen sie im Ermessen einer Handvoll Beamtinnen und Beamter?

4. Wie, von wem und wie lange werden die anlässlich der PSP beschafften vertraulichen Personendaten aufbewahrt, wer kann auf sie zugreifen und welche Rechtsgrundlagen gelten dabei?

5. Wer zählt zum Adressatenkreis der Sicherheitsberichte betreffend die höheren Stabsoffiziere?

6. Wer ist für die Beurteilung der Empfehlungen verantwortlich und wer ist befugt, Massnahmen anzuordnen, wie diejenigen, die den beiden höheren Stabsoffizieren auferlegt wurden, die Opfer einer PSP wurden?

7. Wird eine Abwägung vorgenommen zwischen den Empfehlungen von zwei Mitarbeitenden der Fachstelle PSP und den Beurteilungen aller Vorgesetzten der betroffenen Offiziere während einer ganzen Karriere, angefangen bei der Behörde (Bundesrat...), die sie zu höheren Stabsoffizieren ernannt hat?

8. Hier und da hört man Stimmen (nur böse Zungen?), die sich über die Opfer wundern, welche PSP in letzter Zeit hervorgebracht haben – oder eben gerade nicht hervorgebracht haben. Hält es der Bundesrat nicht für nötig, dieser Frage weiter nachzugehen, um den Verdacht von selektiven Säuberungen auszuräumen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Stellenausschreibungen für die Risk Profiler der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei (FS PSP BK) erfolgen öffentlich über das Stellenportal des Bundes. Es folgt ein regulärer Rekrutierungsprozess durch die Leitung der Fachstelle und der/die zuständige HR-Businesspartnerin der Bundeskanzlei. Die Stellenanforderungen umfassen folgendes Kompetenzprofil: Hochschulabschluss in Recht, Kriminologie, Psychologie oder einem vergleichbaren Fachgebiet sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer anspruchsvollen Funktion. Zudem eine Weiterbildung in Glaubhaftigkeitsdiagnostik, forensischer Prognostik oder Befragungstechnik, eine hohe Sozial- und Selbstkompetenz sowie sehr gute Sprachkenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen.

2. Das Informationssicherheitsgesetz (ISG; SR 128) sieht vor, dass die Fachstellen Personensicherheitsprüfungen in ihren Beurteilungen weisungsungebunden sind (Art. 31 Abs. 2 ISG). Die FS PSP BK ist bezüglich einzelner Sicherheitsprüfungen unabhängig, aber administrativ und organisatorisch in den Bereich Ressourcen der Bundeskanzlei eingebunden.

Wird einer geprüften Person keine Sicherheitserklärung ausgestellt, kann sie nach Abschluss des PSP-Verfahrens bei der FS PSP BK innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen und damit die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Risikobeurteilung überprüfen lassen (Art. 44 Abs. 3 ISG).

3. Das ISG sieht vor, dass zur Beurteilung des Risikos sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung einer zu prüfenden Person, insbesondere ihre engen persönlichen Beziehungen, ihre familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage und ihre die Beziehungen zum Ausland zu erheben sind (Art. 27 Abs. 2 ISG). Sämtliche an der Befragung gestellten Fragen haben einen direkten Bezug zu diesem Prüfauftrag.

Des Weiteren legt das ISG fest, dass die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen und unsachgemässen Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit insbesondere dann als hoch gelten kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für folgende persönliche Eigenschaften vorliegen:

a. Mangelnde persönliche Integrität oder Vertrauenswürdigkeit

b. Erpressbarkeit oder Bestechlichkeit; oder

c. Beeinträchtigtes Urteils- und Entscheidungsvermögen (Art. 38 Abs. 2 ISG).

4. Die Daten werden so lange bei den Fachstellen PSP aufbewahrt, wie die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, längstens jedoch zehn Jahre (Art. 47 Abs. 2 ISG). Während dieser Aufbewahrungszeit haben nur die Mitarbeitenden der Fachstellen sowie die geprüfte Person Einblick in das Prüfdossier. Nach Ablauf dieser Frist werden sie je nach Ergebnis wie folgt dem Bundesarchiv (BAR) zur Übernahme angeboten (Anbietepflicht nach Art. 6 Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) und im Falle der Archivwürdigkeit nach Artikel 7 BGA wie folgt archiviert:

- PSP-Dossiers mit dem Resultat Sicherheitserklärung und Feststellungserklärung: Dossiers werden vernichtet, das Löschprotokoll (enthält Name Vorname und Jahr der PSP) wird dem BAR übergeben. Schutzfrist 30 Jahre (Allgemeine Schutzfrist nach Art. 9 Abs. 1 BGA).

- PSP Dossiers mit dem Resultat Risikoerklärung und Sicherheitserklärung mit Auflagen: Integrale Übergabe der Dossiers ans BAR. Schutzfrist 100 Jahre (Verlängerte Schutzfrist nach Anhang 3 der Archivierungsverordnung [VBGA; SR 152.11] Signatur E1010D).

5. Die FS PSP BK teilt ihre Erklärung der geprüften Person sowie der für die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entscheidenden Stelle schriftlich mit. Konkret teilt sie ihre Ergebnisse zu höheren Stabsoffizieren ausschliesslich der im VBS bei der Gruppe Verteidigung bestimmten entscheidenden Stelle mit, vorliegend dem Personalchef Verteidigung.

6. Es ist jeweils diejenige Stelle, die über die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die geprüfte Person entscheidet. Bei den erwähnten höheren Stabsoffizieren beurteilt der Chef der Armee nach Kenntnisnahme der Erklärung, ob die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf. Der Entscheid über die personalrechtlichen Konsequenzen, insbesondere über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von höheren Stabsoffizieren, liegt unter Berücksichtigung der Empfehlung des Chefs der Armee gemäss Bundespersonalverordnung beim Bundesrat.

7. Mit der Personensicherheitsprüfung gemäss Informationssicherheitsgesetz wird beurteilt, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt. Dass die Inhaberinnen und Inhabern hoher und höchster Funktionen in der Armee und der Gruppe Verteidigung, wie die erwähnten höheren Stabsoffiziere, hohe Ansprüche an die persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit erfüllen müssen, und weder erpressbar noch bestechlich sein dürfen, ist sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Die mit der Personensicherheitsprüfung betraute Fachstelle ist – wie erwähnt – in ihrer Beurteilung weisungsungebunden. Bei der anschliessenden umfassenden Beurteilung durch die Gruppe Verteidigung wurden im Rahmen des Ermessensspielraumes die rechtlichen Möglichkeiten geprüft, um eine verhältnismässige Lösung zu finden.

8. Es liegen keine Hinweise auf eine «selektive Säuberung» vor. Die FS PSP BK beurteilt jede Person im Rahmen ihrer PSP einzelfallspezifisch. Aus diesen Gründen werden keine besonderen Massnahmen als notwendig erachtet.