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24.3888 · Interpellation · 2024-09-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt unter anderem die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Bisher schien der Geltungsbereich des Gesetzes ziemlich klar zu sein, aber es sieht so aus, als würden ihn einige kantonale Behörden sehr weit auslegen.

Insbesondere waren die kantonalen Vollzugsbehörden kürzlich der Ansicht, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) unter diese Gesetzgebung fallen, wenn ihre Mitarbeitenden solche medizinischen oder paramedizinischen Leistungen erbringen oder die betreffenden Personen unterstützen (Haushalt, Zubereitung von Mahlzeiten, Begleitung bei alltäglichen Verrichtungen, Zeitung lesen usw.).

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Unterliegt die Tätigkeit von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Sozialmedizinische Zentren [SMZ], Spitex-Organisationen) den Bestimmungen des AVG?

  2. Gilt dies auch, wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt?

  3. Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Kriterien und Auflagen ergibt sich diese Geltung?

  4. Welche Auswirkungen hätte es für die Sozialmedizinischen Zentren und die Spitex-Organisationen in Bezug auf die Regulierung und die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie tatsächlich dem AVG unterstünden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11) benötigt ein Betrieb eine Verleihbewilligung, falls er gewerbsmässigen Personalverleih betreibt. Personalverleih liegt vor, wenn der Betrieb eigene Arbeitnehmende einem Dritten (Einsatzbetrieb) zur Verfügung stellt und letzterer gegenüber diesen Arbeitnehmenden ein Weisungsrecht ausübt. Das Weisungsrecht kann zwischen Arbeitgebendem und Drittem geteilt sein. Weitere Indizien für einen Personalverleih können sein, dass der Arbeitnehmende organisatorisch, sachlich und zeitlich in den Drittbetrieb eingebunden wird und dieser ihm auch Werkzeuge, Material oder Geräte zur Verfügung stellt. Auch ein Privathaushalt kann ein Dritter (Einsatzbetrieb) sein.Das Bundesgericht hat in seinen beiden Leitentscheiden von 2013 (2C_356/2012) und 2014 (2C_543/2014) das Vorliegen von Personalverleih für Betreuungsbetriebe bejaht. Es hat festgestellt, dass die zu betreuenden Personen oder ihre Familienangehörigen regelmässig ein Weisungsrecht über das Betreuungspersonal ausüben. Damit hat das Bundesgericht die langjährige und für die ganze Schweiz geltende Vollzugspraxis des SECO bestätigt. Entsprechend sind mittlerweile über 60 solche Betriebe der Personalverleihbewilligungspflicht unterstellt.Das ausschliessliche Erbringen von medizinischen Leistungen, die über das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abgerechnet werden können, stellt keinen Personalverleih dar. Solche Leistungen werden durch medizinisch geschultes Personal erbracht, über welche die betreute Person oder ihre Angehörigen kein Weisungsrecht ausüben können.2. Ja, die Antwort ist identisch. 3. Für die Beurteilung, ob Personalverleih vorliegt, muss geprüft werden, welche Dienstleistungen die jeweiligen Betriebe anbieten. Dabei ist zwischen medizinischen Pflegeleistungen und haushälterischen Dienstleistungen zu unterscheiden. Bietet ein Betrieb ausschliesslich dem KVG unterstellte medizinische Pflegleistungen an, liegt kein Personalverleih vor (siehe Antwort 1). Bietet ein Betrieb haushälterische Dienstleistungen wie beispielsweise die Begleitung auf Spaziergängen, das Kochen, das Putzen und das Bügeln an, wird Personalverleih bejaht, falls dies regelmässig, d.h. in mehr als zehn Fällen pro Jahr erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb in weiteren Fällen medizinische Pflegeleistungen nach KVG erbringt.4. Verleiht ein Betrieb regelmässig, d.h. in mehr als zehn Fällen pro Jahr, Personal an private Haushalte, gilt die Tätigkeit als gewerbsmässig und benötigt die entsprechende Personalverleihbewilligung. Sollte der Betrieb den Personalverleih als Hauptaktivität ausüben, ist er zudem dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstellt.