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24.3976 · Interpellation · 2024-09-24

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Am 18. Juni 2023 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Klimaschutzgesetz (KlG) mit 59 Prozent deutlich angenommen. Das Gesetz tritt per Januar 2025 in Kraft. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 nehmen Bund und Kantone in Bezug auf die Erreichung der Klimaschutzziele eine Vorbildfunktion wahr und sollen bis 2040 Netto-Null aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch diejenigen Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden (“Scope 3”).

Die Vernehmlassung zur Verordnung des KlGs ist seit Mai 2024 abgeschlossen. Trotzdem gibt es zu den Klimazielen der Bundesverwaltung bisher keine Umsetzungsbestimmungen. Am 14.08.2024 verkündete der Bundesrat, dass er die Bestimmungen zu Artikel 10 des KlGs erst Mitte 2025 in die Vernehmlassung schicken will. Ausserdem würden nur die direkten und indirekten Emissionen berücksichtigt. Die Ausarbeitung des Konzepts zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen will der Bundesrat noch weiter in die Zukunft verschieben.

  1. Müsste der Bund die Umsetzung seiner eigenen Klimaziele nicht rascher vorantreiben, um die im Gesetz festgeschriebene Vorbildfunktion für die Wirtschaft wahrzunehmen?

  2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Bundesverwaltung das Netto-Null-Ziel bis 2040 trotz der zögerlichen Umsetzung von Artikel 10 erreichen wird?

  3. In Anbetracht der grossen Herausforderungen der Wirtschaft, die «Scope 3»-Emissionen zu reduzieren, wäre ein rascheres Vorangehen des Bundes wichtig. Wieso vertagt der Bundesrat im Wissen um seine Vorbildrolle die Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Emissionen auf einen noch späteren Zeitpunkt als die restliche Umsetzung des KlG?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 2) Gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; SR 814.310) muss die zentrale Bundesverwaltung 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen. Durch die Erarbeitung von Fahrplänen der für die Zielerreichung relevanten Bereiche, die Definition und Umsetzung entsprechender Massnahmen und die jährliche Überprüfung der Zielerreichung soll die zentrale Bundesverwaltung das Netto-Null-Ziel bis 2040 erreichen. Am 14. August 2024 hat der Bundesrat die Bundesverwaltung beauftragt, die zur Reduktion der direkten und indirekten Emissionen nötigen Massnahmen zu definieren und ein Finanzierungskonzept auszuarbeiten (www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Klimagesetz: Bund reduziert direkte und indirekte Emissionen). Als Grundlage für die Ausarbeitung des Konzepts zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen wird bis Ende 2025 eine Treibhausgasbilanzierung erstellt werden, welche auch die relevanten vor- und nachgelagerten Emissionen umfasst. Die heutigen Massnahmen und Zielvorgaben für die Reduktion dieser Emissionen, die von der zentralen Bundesverwaltung bereits umgesetzt und ausgewiesen werden, bleiben bestehen, und die damit verbundenen Massnahmen werden weitergeführt. Dazu gehören insbesondere die Weiterführung des «Aktionsplans Flugreisen» und der Reduktionsmassnahmen sowie ein Absenkpfad für Dienstreisen mit dem Flugzeug. Zu 3) Die Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen stellt auch die Bundesverwaltung vor eine grosse Herausforderung. Gerade weil sie hier ihrer Vorbildrolle bewusst ist, klärt sie die nötigen Schritte und finanziellen Folgen der damit verbundenen Massnahmen genau ab.