24.4047 · Motion · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorzulegen, mit der die Eintrittsschwelle auf unter 20 000 Franken gesenkt wird, sodass der Zugang zur Versicherung und das Altersguthaben von Personen mit geringem Einkommen oder mehreren Arbeitgebern verbessert werden.
Begründung
Der Zugang zur 2. Säule zählt zu den in der gesellschaftlichen Debatte wenig umstrittenen Themen.
Die Ablehnung der BVG-Reform am 22. September 2024 durch das Volk bringt fast 360 000 Personen, drei Viertel davon Frauen, um eine Verbesserung ihrer Rente und hindert viele daran, ausreichend Kapital für ihre Rente aufzubauen, da sie insbesondere aufgrund der zu hohen Eintrittsschwelle keinen Zugang zur 2. Säule haben.
Mit einer Senkung der Eintrittsschwelle für den Zugang zur 2. Säule von derzeit 22 050 auf 19 845 Franken pro Jahr hätten etwa 70 000 zusätzliche Arbeitnehmende künftig Zugang zur beruflichen Vorsorge erhalten. Diese hätten somit eine bessere Alters- und Invaliditätsvorsorge. Heute sind nur Personen, die bei einem einzelnen Arbeitgeber in einem Jahr mehr als 22 050 Franken verdienen, in der 2. Säule versichert. Daher haben Geringverdienende oft keine oder nur eine geringe Rente aus der 2. Säule. Dies betrifft vor allem Frauen, da diese überdurchschnittlich oft Teilzeit arbeiten oder bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind.
Um zu verhindern, dass eine Generation bestraft wird und die Rente mit einem unzureichenden Altersguthaben in der 2. Säule antritt, kann und muss jetzt gehandelt werden.
Bei der vorgeschlagenen Änderung würde es sich um eine schnelle Lösung handeln, um Personen mit geringem Einkommen oder mehreren Arbeitgebern Zugang zur 2. Säule zu ermöglichen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Motionär festhält, wurde die Problematik der beruflichen Vorsorge für Geringverdienende und/oder Mehrfachbeschäftigte im Rahmen der BVG-Reformvorlage (20.089) eingehend geprüft. Die Reform sah insbesondere eine tiefere Eintrittsschwelle in Verbindung mit einer Anpassung des Koordinationsabzugs vor.Für Geringverdienende würde die alleinige Senkung der Eintrittsschwelle zwar dazu führen, dass mehr Personen versichert wären, aufgrund des betragsmässig fixen Koordinationsabzugs wäre der versicherte Lohnanteil jedoch weiterhin klein respektive würde dem versicherten Mindestlohn entsprechen. Für die Vorsorge der betroffenen Personen würde dies folglich kaum etwas bewirken. Damit die Massnahme wirklich effizient ist, müsste sie mit anderen Massnahmen kombiniert werden.Für Mehrfachbeschäftigte würde die Massnahme ausserdem nur dann etwas bringen, wenn alle Tätigkeiten als Haupterwerbstätigkeit gelten würden. Nebenbeschäftigungen sind in der beruflichen Vorsorge gemäss aktuellem Recht nämlich nicht obligatorisch versichert.Im Rahmen der zur Umsetzung an den Bundesrat überwiesenen Motion 22.3389 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates «Auch Nebenerwerbseinkommen ins BVG» soll dies korrigiert werden. Damit sind Nebenerwerbseinkommen künftig nicht mehr von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen und betroffene Personen können sich für alle ihre Einkommen obligatorisch in der 2. Säule versichern lassen. In Erfüllung des Postulats Rechsteiner Thomas 23.4168 «Situation der Mehrfachbeschäftigten in der zweiten Säule verbessern» wird derzeit ein Bericht ausgearbeitet. Teil des Berichts ist eine Bestandsaufnahme der Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Vorsorge für Mehrfachbeschäftigte. Dabei wird insbesondere auch eine tiefere Eintrittsschwelle in Kombination mit anderen Massnahmen geprüft. Im Übrigen sollen nach der Ablehnung der BVG-Reform nun die wichtigsten Akteure der beruflichen Vorsorge kontaktiert und ihre jeweiligen Prioritäten in Erfahrung gebracht werden, um mögliche kompromissfähige Lösungsansätze zur Verbesserung der 2. Säule zu skizzieren, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte sowie Personen mit tiefen Einkommen oder mehreren Arbeitgebern. Aktuell gilt es somit die einschlägigen Analysen abzuwarten.Bei einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfantrag abzuändern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.