24.4061 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Atomkraft ist wieder in aller Munde. Oft wird dabei die Unabhängigkeit der Stromproduktion gepriesen. Allerdings ist Atomstrom eine vollständig von Uranimporten abhängige Energiequelle. Beinahe die Hälfte des Urans stammt vom russischen Staatskonzern «Rosatom». Zwischen der zivilen und militärischen Nutzung der Atomkraft besteht eine enge Verbindung. In der Ukraine wurde von Russland «Rosatom» mit der Besetzung des AKW Saporischschja direkt in den Krieg einbezogen. «Rosatom» ist außerdem für das weltweit größte Atomwaffenarsenal verantwortlich.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Schweiz ist für die Atomkraftwerde vollständig von ausländischem Uran abhängig. Die SES hat in einer Untersuchung berechnet, dass davon 45 % vom russischen Staatskonzern Rosatom stammen. Kann der Bundesrat diese Zahlen bestätigen? Woher stammen die restlichen 55%?
Die Stromkonzerne bieten keine Transparenz über die Lieferketten von Uran. Ist der Bundesrat bereit, die Offenlegung der Uranquellen einzufordern?
Die Unabhängigkeit von problematischen Lieferanten gehört ebenfalls zu einer unabhängigen Stromproduktion. Inwiefern setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Uranimporte aus Russland beendet werden? Bis wann?
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Stromkonzerne einen Beitrag leisten sollten zur Unabhänigkeit von russischem Uran? Falls ja, ist er bereit, dies einzufordern?
Der Einkauf von Uran von Rosatom stärkt die Atommacht Russland direkt. Das steht im Widerspruch zu den Bemühungen der nuklearen Rüstungskontrolle. Wird sich der Bundesrat international dafür einsetzen, dass Uran aus Russland sanktioniert wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Die Beschaffung des Brennstoffs für die Schweizer Kernkraftwerke erfolgt auf Basis privatrechtlicher Verträge der Kernkraftwerksbetreiber. Das Bundesamt für Energie (BFE) ist unter anderem zuständig für die Aufsicht über die Kernbrennstoffbuchhaltung. Soweit es der Vollzug der Kernenergiegesetzgebung erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind (Art. 73 des Kernenergiegesetzes). Gegenüber den Aufsichtsbehörden bestünde somit bei Bedarf bereits eine Pflicht zur Offenlegung. Allerdings ergab sich bisher kein entsprechender Bedarf, so dass der Bundesrat keinen Einblick in die Verträge hat und die genannten Zahlen nicht bestätigen kann. 3. und 4. Die Kernkraftwerksbetreiber haben bereits selbst angekündigt, keine neuen Lieferverträge für Brennstoff aus russischen Quellen mehr abschliessen zu wollen. Die bestehenden Verträge sind langfristig und nach Information der Kernkraftwerksbetreiber würde eine vorzeitige Kündigung Schadensersatzforderungen mit sich ziehen. Deshalb sieht der Bundesrat keinen Bedarf, die Unabhängigkeit von russischem Uran gesetzlich einzufordern. 5. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland zu übernehmen, vgl. Antwort auf die Ip. Brenzikofer 24.3644 «Modernisierung Beznau». Allfällige neue Sanktionsmassnahmen der EU, darunter solche im Nuklearbereich, werden im Einzelfall geprüft.