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Ist der Bundesrat bereit, die umstrittene Elektrokrampftherapie von der Liste der OKP zu entfernen?

24.4087 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob die umstrittene Elektrokrampftherapie (EKT) von der Liste der OKP entfernt werden kann.

Begründung

In der Motion 18.4362 sagt der BR: "die Elektrokonvulsionstherapie (EKT) ist eine international etablierte Therapieform, welche auch in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen eingesetzt wird." Im Jahresbericht A/HRC/39/36 (24. Juli 2018) der Vereinten Nationen für Menschenrechte wird allerdings ein andere Ansicht geäussert: Der Sonderberichterstatter über Folter, Nils Melzer, verurteilte Zwangseinweisung als rechtswidrig und stellte fest, dass dies Folter und Misshandlung gleichkommen kann. Er wies darauf hin, dass Menschen mit psychosozialen Behinderungen häufig ihre Rechtsfähigkeit verloren haben und somit nicht mehr im Blickfeld der Justiz stehen, auch nicht in Gerichtsverfahren, was zu einer "freiwilligen" Einweisung durch die Zustimmung eines Dritten, zu Zwangsmedikation zu Zwangs- oder Strafzwecken und zu anderen eingreifenden Behandlungen wie Zwangssterilisation, Abtreibung, Empfängnisverhütung oder Elektrokrampftherapie führen kann, die ebenfalls Folter und Misshandlung darstellen können.

Dies wird im Bundesgerichtsentscheid (6B_1322/2022) bestärkt. Absatz 3.4.2: nach Einschätzung der WHO soll eine elektrokonvulsive Therapie nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Die Frage nach der Indikation einer zwangsweisen Durchführung der EKT scheint in der Psychiatrie umstritten zu sein (vgl. zur Debatte in der Psychiatrie MARTIN ZINKLER, Zwangsbehandlung mit EKT - wissenschaftlich ungesichert und menschenrechtlich fragwürdige Therapie, Nervenarzt 2018, S. 837-839)

Weiter wird auch auf die Behandlungsart von EKT im Vergleich zu medikamentöser Behandlung in Absatz 3.7 hingewiesen: "Während bei der EKT der epileptische Anfall zu einer De- und Repolarisierung der Nervenzellen mit erheblichen neurochemischen Folgewirkungen im Gehirn führt, hemmen die bei einer medikamentösen Behandlung eingesetzten Neuroleptika die Neuronenaktivität.

Ergo stellt auch EKT eine schwere Körperverletzung mit unvorhersehbarem Ausgang dar.

Die Leistungen der OKP müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein (IP 22.4409).

Die EKT bewirkt keine wirkliche Heilung (Langzeitpatienten) und ist mit Kosten über Fr. 2'000 pro Behandlung und 12 Behandlungen pro Serie mit total Fr. 24'000 nicht wirtschaftlich.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 18.4362 Von Siebenthal «Unter die brachialen Behandlungsmethoden des letzten Jahrhunderts einen Schlussstrich ziehen» festgehalten hat, ist die Elektrokrampftherapie oder Elektrokonvulsionstherapie (EKT) eine international etablierte Therapieform, welche auch in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen eingesetzt wird. Sie wird – basierend auf international anerkannten Empfehlungen der zuständigen Fachgesellschaften – ausschliesslich nach strenger Indikationsstellung angewendet, das heisst wenn Patientinnen und Patienten unzureichend auf antidepressive Medikamente und Psychotherapie ansprechen. Weil die betroffenen Personen in der Regel urteilsfähig sind, können sie einer EKT explizit zustimmen. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei der Therapieentscheidung ist dadurch stets gewahrt. Ohne Zustimmung der betroffenen Personen kann die EKT nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik unter den strengen Voraussetzungen von Artikel 434 und 435 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) eingesetzt werden, das heisst bei ernsthafter gesundheitlicher Gefährdung der betroffenen Person oder von Drittpersonen, Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit und Fehlen anderer angemessener Massnahmen. Es handelt sich stets um ausserordentlich seltene Einzelfälle. Die Verantwortung für die Aufsicht über die Ärzteschaft liegt bei den Kantonen. Die dort zuständigen Stellen (Gesundheitsdirektionen, Kantonsärztinnen und -ärzte) sind dafür verantwortlich, entsprechende Schritte einzuleiten, falls ihrer Ansicht nach die Durchführung einer Behandlung nicht angemessen oder widerrechtlich erfolgt. Wie in der Antwort auf die Interpellation 22.4409 Von Siebenthal «Keine Kostenübernahme bei fragwürdigen Behandlungsmethoden» dargelegt, sind die entsprechenden Prozesse für die Überprüfung von bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit vorhanden. Ein Antrag zur Überprüfung der Leistung liegt nicht vor. Aus Sicht des Bundesrates scheint es daher nicht notwendig, diese Behandlung aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu streichen.