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24.4115 · Motion · 2024-09-26

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die folgenden Bestimmungen anzupassen. Das Dienstreglement der Armee ist sinngemäss wie folgt anzupassen:
1. Das VBS verfügt über Vorgaben für den Besuch der Armee an Bildungseinrichtungen.
2. Besuche der Armee bei Bildungseinrichtungen müssen vorgängig über Zweck, Inhalt und Durchführung dem VBS gemeldet werden.
3. Besuche der Armee bei Bildungseinrichtungen finden ohne Gefechtsfahrzeuge oder Waffen statt.
4. Kinder und Jugendliche sind vor Traumatisierungen zu schützen, insbesondere solche, die Kriegserfahrungen kennen. Armeeangehörige, welche an Bildungseinrichtungen auftreten, sind darauf zu sensibilisieren und treffen die nötigen Massnahmen.
5. Für die Besuche der Armee an Primarschulen gelten besondere Vorgaben.

Begründung

Ende März 2024 fuhren mehrere Fahrzeuge der Schweizer Armee auf den Pausenplatz der Zuger Primarschule Kirchmatt. Grund dafür war offenbar ein Schulprojekt. Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren standen auf und sassen in Gefechtsfahrzeugen und hielten Waffen in den Händen. Der Bundesrat schreibt in der Antwort zur Interpellation 24.3496, dass im Falle einer Präsentation von militärischen Mitteln der direkte Kontakt von Kindern und Jugendlichen mit Waffen verhindert werden muss. Im beschriebenen Fall in Zug liegt offenbar ein Verstoss vor und hätte nicht passieren dürfen. Dies überrascht sehr, denn gemäss Medienstelle der Armee war der Besuch mit dem zuständigen Kommandanten abgesprochen. Gemäss den Antworten des Bundesrates wird weiter ersichtlich, dass keine spezifischen Vorgaben bestehen zu Besuchen der Armee bei Bildungseinrichtungen und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Traumatisierungen, insbesondere solcher, die Kriegserfahrungen kennen. Dies stellt ein Missstand dar und muss korrigiert werden. Dem Informationsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen soll Rechnung getragen werden, doch ihre spezifischen Bedürfnisse müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist mit dem Motionär dahingehend einverstanden, dass seitens Armee bei Öffentlichkeitsauftritten ein besonderes Augenmerk auf die Sensibilisierung der Angehörigen der Armee gelegt wird, die ihre Tätigkeit der Bevölkerung näherbringen. Dies gilt unabhängig des Publikums und des gezeigten Materials. Die Armee kennt bereits heute Vorgaben für solche Präsentationen: Diese müssen sachlich, objektiv und informativ sein, Abstimmungs- und Wahlpropaganda sind verboten, Personen dürfen nicht durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt werden und sämtliche Sicherheitsvorschriften bezüglich des gezeigten Materials müssen jederzeit eingehalten werden. Zudem müssen die verantwortlichen Behörden ihr Einverständnis erteilen. Wie bereits in der Antwort zur Interpellation 24.3496 Candan Hasan "Was haben Armeefahrzeuge und Waffen der Armee auf Schulhausplätzen und vor Primarschülern und Primarschülerinnen zu suchen?" dargelegt, ist im Rahmen dieser Regelungen ein Auftritt der Armee auch an Bildungseinrichtungen möglich und wichtig für die stufengerechte Information von Kindern und Jugendlichen.Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass das VBS keine zusätzlichen Vorgaben für Auftritte der Armee bei Bildungseinrichtungen machen oder die Armee das VBS über Auftritte der Armee vorgängig orientieren müsste. Der Bundesrat erachtet es auch nicht als zweckmässig, gewisse Systeme der Armee für Auftritte in Bildungseinrichtungen zu verbieten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.