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Vereinbarkeit der Nichtumsetzung des EGMR-Klimaurteils mit Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung

24.4204 · Interpellation · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangt, dass sich der Bund im Rahmen der auswärtigen Angelegenheiten für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzt. Damit ist der Bundesrat verpflichtet, internationale rechtliche Verbesserungen des Umweltschutzes mitzutragen und zu unterstützen.

Am 9. April 2024 befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Schweiz nicht das Nötige gegen die fortschreitende Klimaerwärmung tut und somit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. In gleichlautenden Erklärungen stellten der Ständerat und der Nationalrat in der Sommersession fest, dass das EGMR die Menschenrechte eng auslegen soll und der Bundesrat dem Ministerkomitee des Europarats mitteilen soll, dass die Schweiz die menschenrechtlichen Anforderungen an den Klimaschutz erfülle. In der Erklärung seiner Haltung zum EGMR-Urteil vom 28.08.2024 hält der Bundesrat fest, dass er den Erklärungen von Stände- und Nationalrat folgt.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

  • Ist sich der Bundesrat der Diskrepanz zwischen dem aus Artikel 54 Absatz 2 hervorgehenden Verfassungsauftrag und dem Vorgehen bezüglich des EGMR-Urteils über den Klimaschutz bewusst?
  • In seinem Urteil verlangt der EGMR ein Kohlenstoffbudget der Schweiz. Der Bundesrat hat diese zentrale Forderung des Urteils bislang nicht erfüllt. Wie gross ist das Kohlenstoffbudget der Schweiz der Einschätzung des Bundesrats nach?
  • Wie setzt der Bundesrat den Verfassungsauftrag zum Erhalt der Lebensgrundlagen in Artikel 54 Absatz 2 um?Welche konkreten Massnahmen trifft der Bundesrat auf internationaler Ebene, um das Klima und die Biodiversität besser zu schützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Der EGMR hat in seiner Beurteilung das am 14. Februar 2024 geltende Schweizer Recht berücksichtigt. Er hat somit weder die Revision vom 15. März 2024 des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 (AS 2024 376) noch das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 23. September 2023 (BBl 2023 2301), dem inzwischen die Stimmbevölkerung zugestimmt hat, berücksichtigt. Zudem hat die Schweiz seit der Verkündung des Urteils und unabhängig von diesem die Klimaschutzverordnung und die Revision der CO2-Verordnung in die Vernehmlassung geschickt (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/8) sowie das Treibhausgasinventar für das Jahr 2022 veröffentlicht. Mit diesen Bemühungen ist die Schweiz bestrebt, ihrer Verpflichtung zum Klimaschutz nachzukommen. Eine Diskrepanz zum Verfassungsauftrag ist nicht ersichtlich. 2) Die Schweiz hat bisher auf eine explizite Ausweisung von Treibhausgasbudgets verzichtet. Sie hat aber mit ihrer Gesetzgebung Reduktionsziele und einen Absenkpfad festgelegt, der eine Berechnung solcher Budgets zulässt. Wenn man von den Treibhausgasemissionen gemäss Inventar vom 15. April 2024 ausgeht (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Daten, Indikatoren und Karten > Daten > Treibhausgasinventar) und die Emissionen jeweils linear in Richtung der Ziele für 2030, 2040 und 2050 (Netto-Null) fortschreibt, so ergibt sich für die Periode 2020–2050 für die Schweiz ein Budget von rund 660 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten. Das entspricht etwa 0,13 Prozent des weltweiten Budgets, das für die Periode 2020–2050 noch zur Verfügung steht, wenn die weltweite Erwärmung gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft mit 50 Prozent Wahrscheinlichkeit auf 1,5°C beschränkt werden soll. 3) Die Umwelt ist ein Schwerpunkt der Schweizer Aussenpolitik. Die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassungen an dessen Folgen sind dabei eine vordringliche Aufgabe. Weitere wichtige Themen sind die Erhaltung der Biodiversität und die Reduktion der Verschmutzung. Die Schweiz setzt sich in diesem Zusammenhang für eine Stärkung der internationalen Umweltgouvernanz ein. Dafür hat sie die relevanten Umweltkonventionen ratifiziert, setzt die daraus resultierenden Verpflichtungen um und trägt zu deren Finanzierung bei. Entsprechend den internationalen Verpflichtungen reicht die Schweiz ihre nationalen Klimaziele ein und rapportiert über ihre Massnahmen. Die Schweiz engagiert sich auf internationaler Ebene für die Verabschiedung robuster Vorschriften für die Anrechnung von Treibhausgasemissionen und die Transparenz in diesem Bereich. So hat sie sich an den Verhandlungen über das Übereinkommen von Paris (SR 0.814.012) und dessen Umsetzungsregeln beteiligt. Sie setzt sich dafür ein, dass insbesondere die grossen Emittenten und andere relevante Länder ambitionierte Klimaziele einreichen und Massnahmen ergreifen, damit das 1,5°C-Ziel erreichbar bleibt. Im Bereich Biodiversität hat sich die Schweiz aktiv für die Erarbeitung des «Global Biodiversity Framework» (https://www.cbd.int/gbf) eingesetzt.