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24.4236 · Motion · 2024-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesgrundlage zur Wiedereinführung des Botschaftsasyls auszuarbeiten.

Begründung

Noch nie waren so viele Menschen auf der Flucht vor Krieg und Verfolgung wie heute. Gleichzeitig kurbelt das Fehlen legaler Fluchtrouten das Geschäft der Schlepperbanden an. Weil Flüchtlinge zuerst Schweizer Boden erreichen müssen, um überhaupt ein Asylgesuch stellen zu können, müssen sie sich auf illegale und lebensgefährliche Fluchtwege begeben, auch wenn sie einen berechtigten Anspruch auf Asyl hätten.

Mit dem Botschaftsasyl wird die Möglichkeit geschaffen, dass Menschen, die von Krieg, Gewalt und Verfolgung bedroht sind, vor Ort auf der Schweizer Vertretung ein Asylgesuch stellen können. Die Kriterien für die Gutheissung des Asylgesuchs werden damit nicht verändert. Aber mit der Durchführung des Verfahrens im Herkunftsland können wir Menschen, die in der Schweiz Schutz erhalten, vor den langen, höchst gefährlichen Fluchtwegen bewahren. Als wichtige Ergänzung zum Resettlement-Programm und den humanitären Visas soll das mit der Revision des Asylgesetzes im Jahr 2012 abgeschaffte Botschaftsasyl wieder eingeführt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Möglichkeit der Auslandgesuche wurde im Rahmen der dringlichen Revision des Asylgesetzes abgeschafft. Diese Revision wurde am 9. Juni 2013 mit 78,4 Ja-Stimmen vom Volk angenommen. Damit wurde u.a. die bisher ungleiche Lastenverteilung von Asylgesuchen in Europa beseitigt, da die Schweiz zu jener Zeit als einziger europäischer Staat das Botschaftsasyl kannte. Auch heute gibt es in der Europäischen Union (EU) keine Bestrebungen, das Botschaftsasyl ergänzend zur Asylgesuchseinreichung im Inland einzuführen. Ein Alleingang der Schweiz würde somit erneut zu einer ungleichen Lastenverteilung führen und aufgrund des fehlenden gesamteuropäischen Bestrebens die bestehenden Probleme nicht lösen. Muss in einem Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, und kann dieser Gefahr nur durch eine Schutzgewährung in der Schweiz begegnet werden, kann ihr ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit dem humanitären Visum kann den gefährdeten Personen rasch und unbürokratisch die Einreise in die Schweiz gewährt werden, wo sie dann ein Asylgesuch einreichen können. Zusätzlich besteht gestützt auf das Asylgesetz die Möglichkeit, dass die Schweiz Flüchtlinge im Rahmen von Resettlement-Programmen direkt aus dem Ausland aufnehmen kann (Art. 56 Asylgesetz [SR 142.31]). Basierend auf dem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 1. April 2023 sind die Resettlement-Einreisen derzeit temporär sistiert, um der starken Belastung des Schweizer Asylsystems Rechnung zu tragen. Im Juni 2023 genehmigte der Bundesrat dennoch das Resettlement-Programm 2024/25, das die Aufnahme von bis zu 1'600 besonders vulnerablen Flüchtlingen ermöglicht. Die Aktivierung des Programms soll jedoch erst nach Absprache mit den Kantonen und Gemeinden und unter der Bedingung, dass sich die Situation in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden deutlich entspannt hat, erfolgen. Das EJPD berücksichtigt die Situation im Asylbereich fortlaufend und evaluiert regelmässig, ob die Voraussetzungen für eine Reaktivierung des nationalen Resettlement-Programms erfüllt sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.