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24.428 · Parlamentarische Initiative · 2024-05-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch und gegebenenfalls andere einschlägige Erlasse sind so anzupassen, dass die Ehegatten mittels Ehevertrag über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verfügen können, sofern eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Begründung

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt. Im Rahmen einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen können die Ehegatten von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach geltendem Recht vor oder während der Ehe nicht zulässig.

Besonders stossend ist dieser Umstand für Selbstständigerwerbende, welche freiwillig einer zweiten Säule angeschlossen sind. Anders als Selbstständigerwerbende, welche nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG versichert sind, können sie über ihr angespartes Vorsorgekapital nicht (bzw. nur beschränkt im Rahmen der allfälligen «kleinen» Säule 3a) güterrechtlich verfügen. Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, können demgegenüber bis zu zwanzig Prozent des Einkommens und maximal 35’280 Franken (Stand 2024) pro Jahr in die dritte Säule einbezahlen. Dieses Geld gehört zum Vermögen und entsprechend kann darüber auch mittels Ehevertrages güterrechtlich verfügt werden. So wird das angesparte Vorsorgekapital in der Säule 3a im Falle einer Scheidung nicht geteilt, wenn per Ehevertrag etwa die Gütertrennung vereinbart wurde. Diese Unterscheidung ist nicht sachgerecht und gilt es zu beseitigen.

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