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24.4353 · Motion · 2024-12-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit pflegende Angehörigen in einem Anstellungsverhältnis vollumfänglich den arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterstellt sind. Damit soll der Schutz dieser Arbeitnehmenden sichergestellt werden.

Begründung

Pflegende Angehörige leisten einen wichtigen Beitrag in der Versorgung von Pflegebedürftigen. Seit einem Bundesgerichtsurteil im Jahr 2019 können sie sich über die OKP für ihre Leistungen in der Grundpflege entschädigen lassen. Das Bundesamt für Gesundheit schätzte im Jahr 2020, dass in der Schweiz rund 600’000 Angehörige Pflege- und Betreuungsarbeit leisteten. Entsprechend hoch ist das Potenzial für pflegende Angehörige, die sich über Pflegebeiträge von Krankenkassen und Kantonen für ihre Arbeit entlöhnen lassen. Zunehmend sind dabei Unternehmen entstanden, die aus dieser Situation ein lukratives Geschäftsmodell machen und zahlreiche pflegende Angehörige anstellen. Dies tun sie zu sehr unterschiedlichen Anstellungsbedingungen. Es ist angesichts der potenziell sehr grossen Zahl an angestellten pflegenden Angehörigen an der Zeit, diese vollumfänglich den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu unterstellen, damit sie stets gleiche und faire Arbeitsbedingungen und den nötigen Arbeitnehmerschutz erfahren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Pflegende Angehörige sind eine wichtige Stütze für unsere Gesellschaft wie auch für unser Gesundheitssystem.Sind Angehörige in einem Anstellungsverhältnis in einem Betrieb, so gelten für die im Rahmen dieses Arbeitsvertrags geleisteten Tätigkeiten sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.Was die Tätigkeiten von pflegenden Angehörigen anbelangt, ist die Unterscheidung zwischen Unterstützung, Hilfe, Begleitung und Pflege nicht immer ganz einfach: Pflege- und Betreuungsarbeit für Angehörige umfassen sehr vielfältige Tätigkeiten, von denen nur ein Bruchteil – oder gar keine – als Erwerbstätigkeit betrachtet werden kann. Zudem kann nicht in einem bezahlten Arbeitsverhältnis geregelt werden, was Familienmitgliedern im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht oder Eheleuten aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht nach Artikel 159 Absatz 3 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 201) an Betreuung zugemutet werden kann.So hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. April 2019 (BGE 145 V 161; Erw. 3.3.2) präzisiert, dass lediglich diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden können, die auch eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde.In jedem Fall lässt sich nur anhand einer konkreten Prüfung der jeweiligen Situation entscheiden, ob die Bestimmungen des (privaten oder öffentlichen) Arbeitsrechts zur Anwendung kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht sinnvoll, für diese Art von Anstellungsverhältnis mit einer neuen Spezialgesetzgebung auf Bundesebene von der allgemeinen Praxis abzuweichen.Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, spezielle gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten, um pflegende Angehörige, die in einem Spitex-Betrieb angestellt sind, bei ihrer Erwerbstätigkeit zu schützen.Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 23.3191 Roduit bereits ausgeführt hat, wird er einen Bericht ausarbeiten, wonach gewisse Fragen vertieft und die Praxis analysiert werden soll. Den Ergebnissen dieser Analyse kann nicht vorgegriffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.