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24.4364 · Interpellation · 2024-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Am 24. Oktober 2024 kommunizierte die ETH, dass sie den Zulassungsprozess für den Antritt eines Masterstudiums und eines Doktorats, für die Einladung von Gäst*innen und für die Anstellung von Personal «genauer regelt». Konkret sollen Personen aus knapp 2 Dutzend Herkunftsländern strengeren Sicherheitskontrollen unterstellt werden. Bei genaueren Betrachtung der Prüfkriterien (vgl. Merkblatt Sicherheitsprüfung Doktorat, Merkblatt Sicherheitsprüfung Masterbewerbung) wird erkenntlich, dass beispielsweise bei der Bewerbung auf ein Masterstudium bereits die Herkunft aus einem Land der obigen Liste und die Finanzierung aus «bedenklichen Quellen» oder die Bewerbung auf ein Fachgebiet, welche einem Embargo unterliegt, ausreichen, um nicht zum Studium zugelassen zu werden. Dabei stellt die ETH keine Anforderung an einen konkreten und dringenden Verdacht der Proliferation oder der Spionage – ebendiese Tatbestände, welche die ETH mit den Sicherheitsprüfungen verhindern möchte.

In diesem Zusammenhang richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:

1. Wie schätzt der Bundesrat die von der ETH festgelegten Kriterien für die Sicherheitsprüfung zur Zulassung grundsätzlich ein? Sind sie aus Sicht des Bundesrats an die richtigen Personen adressiert und ausreichend konkret?

2. Teilt er die Ansicht, dass die weit gefassten Ausschlusskriterien einen wesentlichen Kreis von Personen beinhalten, welche durch ein Studium, ein Doktorat, eine Anstellung oder einen Auftritt an der ETH kein Sicherheitsrisiko darstellen?

3. Wie stellen das WBF und der Bundesrat im Sinne von Art. 34a Abs. 1 des ETH-Gesetzes sicher, dass die von der ETH eingeführten Sicherheitsprüfungen den strategischen Ziele und dem Grundauftrag des ETH-Bereichs entsprechen?

4. Insbesondere: Wie bewertet der Bundesrat die weit gefassten Ausschlusskriterien in Bezug auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie die potenzielle strukturelle Benachteiligung von Personen aus Ländern des Globalen Südens?

5. Stimmt der Bundesrat zu, dass durch diese Praxis der ETH Talente entgehen werden, von welchen kein Sicherheitsrisiko ausgeht?

6. Wie beurteilt der Bundesrat letztlich die Selektion der für Sicherheitsprüfungen relevanten Länder?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. und 6.: Seit einigen Jahren hat sich das Thema Knowledge/Research Security zu einer globalen strategischen Herausforderung entwickelt und ist in die Agenda der internationalen Zusammenarbeit im BFI-Bereich eingegangen. Der Schutz von sensiblen Daten und Entwicklungsprozessen, die Verhinderung von unerwünschtem Wissenstransfer sowie ein differenziertes Zulassungs- und Anstellungsmanagement gewinnen zunehmend an Bedeutung, um die Integrität der Forschung zu wahren und Innovation zu gewährleisten. Zudem sind die Hochschulen und Forschungsinstitutionen verpflichtet, die gesetzlichen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten. Als technisch-naturwissenschaftliche Hochschule mit internationalem Renommee ist die ETH Zürich besonders exponiert, insbesondere im Bereich von Technologien, die sich auch für den militärischen Einsatz eignen (Dual-Use-Güter). Mit der Sicherheitsprüfung setzt die ETH Zürich im Rahmen ihrer gesetzlichen Autonomie und unter Wahrung der akademischen Freiheit ihre Verpflichtung um, allfälligen Missbrauch entsprechender Technologien vorzubeugen. Die ETH Zürich hat die für die Sicherheitsprüfung relevanten Länder auf Basis nationaler und für die Schweiz verpflichtender internationaler Bestimmungen - wie etwa Güterkontrollgesetzgebung und Embargobeschlüsse - definiert. Die Prüfkriterien beinhalten neben dem Herkunftsland auch die Institution der Vorbildung, die Finanzierung des Studiums, des Doktorats, der Anstellung oder des Aufenthalts sowie das Fachgebiet. Die ETH Zürich hat die Kriterien auf ihrer Webseite publiziert. Zu 2., 4. und 5.: Die ETH Zürich setzt mit den klar definierten und publizierten Prüfkriterien geltende Bestimmungen in ihrem spezifischen Tätigkeits- und Kompetenzbereich um (siehe Antwort 1 und 6).Die Verhältnismässigkeit ist dadurch gegeben, dass jede Bewerbung einzeln und differenziert geprüft wird. Kein Kriterium führt für sich allein zu einem Ausschluss. Die Frage der Herkunft wird nur bezüglich der Liste der Embargo- und Risikoländer geprüft (siehe Antwort auf Fragen 1 und 6). Die ETH Zürich ist nach wie vor sehr attraktiv für Studierende und Forschende aus der Schweiz und aus der ganzen Welt.Zu 3.: Der Bundesrat führt den ETH-Bereich über strategische Ziele. Er erwartet, dass das Bewusstsein für die Thematik «Knowledge Security» gefördert wird, insbesondere in der Zusammenarbeit mit internationalen und industriellen Partnern.Bereits 2021 haben die Akademien der Wissenschaften Schweiz, der Schweizerische Nationalfonds, swissuniversities und Innosuisse einen Kodex zur wissenschaftlichen Integrität verabschiedet, der auch die internationale Zusammenarbeit behandelt; swissuniversities hat zudem 2022 einen Leitfaden für eine verantwortungsvolle internationale Zusammenarbeit veröffentlicht. Im Rahmen seines Sensibilisierungsprogramms «Prophylax» hat der Nachrichtendienst des Bundes Ende 2022 eine Broschüre publiziert, die die Instrumente zur Bekämpfung von Spionage und Proliferation im akademischen Bereich beschreibt. Die Schweizerische Hochschulkonferenz hat im November 2024 eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von swissuniversities damit beauftragt, koordinierte Antworten auf die Herausforderungen bezüglich Wissenssicherheit im Hochschulbereich zu erarbeiten. Parallel dazu und in Konsultation der Arbeitsgruppe von «swissuniversities» hat der Bund neu die interdepartementale Arbeitsgruppe «IDAG Knowledge Security» geschaffen. Sie soll den BFI-Akteurinnen und -Akteuren aus aussenpolitischer und juristischer Sicht Beratung und Empfehlungen bereitstellen, die zur Steuerung ihrer internationalen Aktivitäten mit sensiblen Staaten benötigt werden.