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24.4388 · Interpellation · 2024-12-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen der Beratungen zum neuen CO₂-Gesetz wurde eine neue Bestimmung ins Lauterkeitsrecht (UWG) eingeführt, die Greenwashing verhindern soll. Angaben wie «klimaneutral» oder «CO₂-frei» sind künftig nur noch erlaubt, wenn sie auf «objektiven und überprüfbaren» Grundlagen basieren. Die neue Regelung führt klare Durchsetzungsinstrumente ein, darunter sogar Strafbestimmungen, und tritt gemeinsam mit dem CO₂-Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft. Da das UWG keine Verordnungskompetenzen vorsieht, wurde im CO₂-Gesetz dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Kompetenz übertragen, Standards und Grundlagen bereitzustellen. Obwohl der Zweitrat aufgefordert war zu prüfen, ob die so vorgesehene Regelung ausreichend Flexibilität bietet, damit Unternehmen anerkannte Standards und Branchenvereinbarungen nutzen können, konnte er dies aus Zeitgründen nicht vertiefen.

Die Schweizer Wirtschaft ist international aufgestellt. Folglich sind globale Standards massgebend. Die EU kennt keine entsprechende Regulierung, da die Green Claims Richtlinie noch nicht verabschiedet wurde. Die für Herbst 2024 geplanten Trilogverhandlungen wurden auf nächstes Jahr verschoben. Grund: Ungeklärte Fragen zu den ex-ante Beweispflichten und zur Handhabung bestehender Labels. Gleichzeitig wächst in den USA der Druck auf den regulatorischen Rahmen für ESG-Initiativen, während eine Gegenbewegung hin zu weniger strikten Vorgaben erkennbar wird.

Ich bitte daher den Bundesrat, um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie will der Bundesrat bei der Umsetzung der neuen Bestimmung im UWG sicherstellen, dass keine Ex-ante-Regulierung erfolgt?

  2. Mit welchen Instrumenten will er die internationale Markttauglichkeit der neuen Bestimmung sicherstellen?

  3. Wie stellt der Bundesrat Konsistenz mit weiteren Regulierungsvorhaben im Bereich Nachhaltigkeit sicher, dies insbesondere in Bezug auf die Revision der nicht-finanziellen Berichterstattung im OR.

  4. Ist der Bundesrat angesichts der dynamischen Entwicklungen international aber besonders in der EU gewillt, mit der Umsetzung und inhaltlichen Ausführung der Bestimmung zuzuwarten?

  5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Anreize der Unternehmen, ihre Fortschritte im Bereich der Klimareduktion offen zu kommunizieren, erhalten bleiben und es nicht zu einem «Greenhushing» kommt?

Stellungnahme des Bundesrates

1-5) Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) kennt keine Verordnung, welche seine Spezialbestimmungen konkretisiert. Gegen Verletzungen des UWG kann bei den Zivilgerichten geklagt werden. Jede Person, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist, kann Klage einreichen. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kundinnen und Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen sowie der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Um den Unternehmen einen Umsetzungsrahmen zur Verfügung zu stellen, der ihnen hilft, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG zu kommunizieren, erarbeitet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt auf Artikel 39 Absatz 4bis des CO2-Gesetzes (SR 641.71) derzeit eine Vollzugshilfe. Diese hilft, einem «Greenhushing» (das bewusste Zurückhalten von klimawirksamen Fortschritten) vorzubeugen. Die Vollzugshilfe soll auch den mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden die Entwicklung einer einheitlichen Rechtspraxis erleichtern und dadurch einer ex-ante Regulierung über Gerichtsurteile vorbeugen. Dabei werden die internationalen Entwicklungen, inklusive derjenigen in der EU, Regulierungsvorhaben im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie der Revision der nicht-finanziellen Berichterstattung im Obligationenrecht sowie Anliegen des Bundes, der Wirtschaft sowie von Nichtregierungs- und Konsumentenschutzorganisationen berücksichtigt. Die Vollzugshilfe wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlicht.