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24.4425 · Interpellation · 2024-12-18

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Welche sicherheitspolitischen Diskussionen werden im Fürstentum Liechtenstein bezüglich Schutz des Landes geführt? Welche Rolle spielt dabei die Schweiz, bzw. die Schweizer Armee? Welche internationalen Sicherheitsverpflichtungen ist das Fürstentum Liechtenstein eingegangen? Bestehen Verträge mit Österreich, der NATO, der EU oder anderen internationalen Akteuren? Wäre es nicht an der Zeit, das Verhältnis zu Liechtenstein auch auf einer sicherheitspolitischen Ebene zu vertiefen? Sollte nicht zum Beispiel ein Übereinkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein ausgehandelt werden, damit bei einem Bedrohungsereignis die Schweizer Armee deren Grenze, auf Wunsch und Anfrage des Fürstentums, analog Zollgrenze, sichern könnte? Könnte die Schweiz für ein solches Schutz-Abkommen vom Fürstentum Liechtenstein Gegenleistungen verlangen? Wenn ja, wie könnten solche Gegenleistungen aussehen? Wenn die Schweiz keine Lösung mit Liechtenstein findet, könnte allenfalls Liechtenstein mit einem anderen Land oder mit der NATO eine Dienstbarkeit für einen Armeeschutz eingehen. Diese Variante wäre für die Schweiz suboptimal und es sollten deshalb umgehend Gespräche auf Regierungsebene der zwei Länder vereinbart werden.

Begründung

Angesichts der steigenden geopolitischen Spannungen in Europa erhöhen alle Länder ihre Militärbudgets damit ihre Wehrfähigkeit und die Verteidigung ihrer Landesgrenzen im Kriegsfall gewähreistet werden kann. Mit keinem anderen Land, verbinden uns mehr Vereinbarungen und Dienstbarkeiten, als mit FL. Liechtenstein liegt eingebettet und angrenzend an SG und GR und pflegt seit langer Zeit eine offene Grenze und in sehr vielen Punkten eine enge Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die Grenze zu Österreich wird für Liechtenstein durch den Schweizer Zoll gesichert und ist mit einem Zollvertrag geregelt. Es stellt sich mit aktueller Sicherheitslage die Frage, wie schützt sich das Fürstentum bei einer aktiven Bedrohung oder gar einem Kriegsfall? Sicherheitspolitisch arbeitet das Fürstentum Liechtenstein eng mit der Schweiz zusammen. So wurden beispielsweise auf Anfrage Liechtensteins die Schweizer Armee auch zur Unterstützung zu Bewältigung der Corona-Pandemie aufgeboten. Formell besteht jedoch kein Übereinkommen zur Hilfeleistung. Liechtenstein hat 1868 seine Armee abgeschafft und hat sich in den grossen Kriegen des 20. Jahrhunderts neutral verhalten – ohne offiziell neutral zu sein.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu sicherheitspolitischen Diskussionen und Absichten des Fürstentums Liechtenstein äussert sich der Bundesrat nicht. Das Fürstentum Liechtenstein und die Eidgenossenschaft arbeiten in Fragen der grenzüberschreitenden Sicherheit, insbesondere im Bereich des Bevölkerungsschutzes, eng und vielfältig zusammen. Diese Kooperation wurde in der Beantwortung der Interpellation 16.3394 «Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit dem Fürstentum Liechtenstein» dargelegt. Sie stützt sich auf folgende Grundlagen: Ein bilaterales Abkommen von 2005 regelt gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (SR 0.131.351.4). In einer Absichtserklärung von 2013 bekräftigten die liechtensteinische Regierung und das VBS ihre Absicht, die Kooperation im sicherheitspolitischen Bereich zu vertiefen, ohne rechtliche Verpflichtungen zu schaffen. Seit 2015 unterstützt die Schweizer Armee die trinationalen Bemühungen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Hilfe bei Katastrophen und Grossschadensereignissen in der Bodenseeregion, an denen sich punktuell auch das Fürstentum Liechtenstein beteiligt. Seit 2019 besteht ein Verbindungsstab zwischen der Territorialdivision 4 und Liechtenstein. Auf dem Abkommen von 2005 basierte auch die in der Begründung der Interpellation erwähnte Anfrage des Fürstentums Liechtenstein im Jahre 2020 um militärische Unterstützung während der Corona-Pandemie. Eine Zusammenarbeit oder ein Schutzabkommen zur Verteidigung Liechtensteins im Falle eines bewaffneten Konflikts ist mit den Verpflichtungen des Neutralitätsrechts nicht vereinbar, weshalb der Bundesrat keine entsprechenden Abkommen aushandelt.