24.4430 · Interpellation · 2024-12-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Da sich die Geschäftstätigkeit in der Uhrenindustrie verlangsamt hat, müssen einige Unternehmen auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zurückgreifen. Die Vorschriften zu dieser Praxis sehen jedoch nicht vor, dass Beschäftigte in Kurzarbeit innerhalb des Unternehmens versetzt werden könnten, mit der Begründung, diese gälten dann nicht mehr als arbeitslos. Ein Beispiel: Nach geltendem Recht (Weisung AVIG KAE) kann ein von Kurzarbeit betroffener Produktionsmitarbeiter nicht für eine Forschungs- und Entwicklungsaufgabe (R&D) versetzt werden, ohne dass der Arbeitgeber den Anspruch auf KAE verliert.
Es gibt aber Unternehmen, die diese Art von Versetzung bevorzugen würden, weil ihrer Ansicht nach die teilweise Einstellung der Produktionstätigkeit dazu genutzt werden könnte, die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen (F&E) vorübergehend zu verstärken und so zu vermeiden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Zeit der Kurzarbeit untätig bleiben.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Wie beurteilt der Bundesrat die Lage aus rein wirtschaftlicher Sicht?
Erwägt der Bundesrat eine Änderung der Bestimmungen zur KAE in der AVIV, um eine solche Praxis zu ermöglichen?
Ist er bereit, die Kantone in diesem Bereich tätig werden zu lassen, z. B. durch Pilotprojekte?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei der Kurzarbeit, einem zugunsten der Arbeitnehmenden geschaffenen Instrument, geht es darum, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die entsprechenden Arbeitsplätze zu erhalten. Dies liegt indirekt auch im wirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeber, da für sie so die Möglichkeit besteht, selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen intakten Produktionsapparat beizubehalten. Für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) muss namentlich ein Arbeitsausfall vorliegen und der Arbeitgeber muss alles für ihn Zumutbare zur Abwendung oder Verringerung dieses Arbeitsausfalls unternommen haben. Die Schadenminderungspflicht ist ein Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung.
Generell besteht der Zweck der Arbeitslosenversicherung nicht darin, das unternehmerische Risiko abzufedern. Die KAE dient also nicht dazu, die Kosten für verschiedene Tätigkeiten eines Unternehmens zu decken, denn dies würde zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen führen und letztlich dem reibungslosen Funktionieren der Wirtschaft schaden. Wenn die Arbeitnehmenden vorübergehend in der Forschung und Entwicklung arbeiten, sind sie nicht arbeitslos. Die entsprechenden Stunden gelten also nicht als von der Arbeitslosenversicherung entschädigter Arbeitsausfall. Es handelt sich vielmehr um einen vermeidbaren Arbeitsausfall.
2. Eine Änderung der Bestimmungen, wie sie in der Interpellation vorgeschlagen wird, ist nicht möglich, da dies den rechtlichen Rahmen sprengen würde. Allerdings sehen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) und die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) bereits eng begrenzte Ausnahmen vor. Diese Ausnahmen stehen im Einklang mit dem Ziel der KAE und sind zulässig, da sie keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen verursachen.
Bei den Ausnahmen handelt es sich erstens um die Gewährung von KAE an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während der für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden (Art. 32 Abs. 6 AVIG und Art. 53a AVIV). Dank dieser Ausnahme können die Betriebe ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Lernenden weiterhin wahrnehmen und ihnen eine angemessene Betreuung bieten, sodass sie ihre Ausbildung ohne Unterbruch fortsetzen können.
Die zweite Ausnahme betrifft den Anspruch auf KAE während der für Weiterbildungen verwendeten Zeit (Art. 47 AVIV). Damit kann die ausfallende Arbeitszeit zur Weiterbildung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden genutzt werden, allerdings nur wenn die Weiterbildung Kenntnisse vermittelt, die bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind. Die Weiterbildung muss zudem von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt sein und darf nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, da es sonst zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte.
3. Das AVIG sieht für die Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit von Pilotversuchen vor (Art. 75a AVIG). Entsprechende Anträge müssen hinsichtlich Inhalt, Dauer, Kosten und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen genau geprüft werden. Pilotversuche können insbesondere bewilligt werden, sofern sie nicht dazu dienen, vom Gesetzgeber bewusst ausgeschlossene Massnahmen oder Leistungen vorübergehend umzusetzen, oder wenn dadurch private Interessen nicht unverhältnismässig betroffen sind. Da Wettbewerbsverzerrungen durch Pilotversuche auf ein Minimum zu beschränken sind, wäre ein Pilotversuch in diesem Bereich nicht zielführend.