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24.4481 · Motion · 2024-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Erlasse zu schaffen, um ein System mit gezielten Anreizen und klar definierten Sanktionen zu entwickeln, das die freiwillige Ausreise straffälliger Asylsuchender fördert. Dabei soll insbesondere geprüft werden, wie Asylgesuche straffälliger Personen während des Strafvollzugs prioritär bearbeitet werden können. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bei ihrer Entlassung Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus haben. Asylgesuche dieser Personen sollen dabei idealerweise innerhalb von 10 Tagen abgeschlossen werden.

Begründung

Die Schweiz steht vor der Herausforderung, straffällige Asylsuchende effizient zu behandeln und gleichzeitig den rechtlichen Standards sowie dem Willen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Ein System aus Anreizen und Sanktionen kann die freiwillige Ausreise fördern und gleichzeitig den administrativen Aufwand reduzieren.

Die Möglichkeit, Haftstrafen in der Dauer anzupassen, wenn die betreffende Person einer verbindlichen Ausreise zusichert, bietet einen pragmatischen Ansatz, der sowohl Kosten senkt als auch den Druck auf den Strafvollzug mindert. Parallel dazu sorgt die priorisierte Bearbeitung von Asylgesuchen während des Strafvollzugs dafür, dass straffällige Asylsuchende bei ihrer Entlassung Klarheit über ihren rechtlichen Status haben und entsprechende Entscheidungen umgehend umgesetzt werden können .

Die Möglichkeit, solche Gesuche prioritär und innerhalb von 10 Tagen zu bearbeiten, stärkt die Effizienz und Glaubwürdigkeit der Schweizer Migrationspolitik. Bedingte Strafen bei freiwilliger Rückkehr ins Herkunftsland bieten zudem einen Anreiz, die Ausreise schneller und ohne zusätzliche Kosten für den Staat umzusetzen.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Asylgesuche von Personen im Strafvollzug werden bereits heute prioritär behandelt. Zudem ist das SEM verpflichtet, über Asylgesuche von Personen mit einer Landesverweisung «ausserhalb der Reihe und unverzüglich» zu entscheiden (vgl. Art. 37 Abs. 6 AsylG). Das SEM kann zudem straffälligen ausreisepflichtigen Personen unter gewissen Voraussetzungen ein Ausreisegeld von maximal 2’000 Franken vergüten.Im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3082 Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern» und der Arbeiten zur Gesamtstrategie Asyl wird der Bundesrat weitere Optimierungsmassnahmen prüfen und darüber Bericht erstatten. In diesem Zusammenhang wird er auch prüfen, wie die Asylverfahren im Strafvollzug im Sinne der Vorgaben des Motionärs weiter beschleunigt werden können und ob weitere Massnahmen und Gesetzesänderungen notwendig sind, um die freiwillige Ausreise von straffälligen Asylsuchenden zusätzlich zu fördern.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.