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24.4517 · Motion · 2024-12-19

Finanzdepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit das Erwerbseinkommen von AHV-Rentnern, die auch nach dem Eintrittsalter von 65 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen, von der Bundessteuer befreit ist.

Begründung

Ein immer grösserer Anteil der Bevölkerung ist im Rentenalter. Dieser Anteil wird sich in den kommenden Jahren noch vergrössern, wenn die Baby-Bommer-Generation in ihren Ruhestand tritt. Viele Menschen möchten bereits heute auch nach Erreichen des Rentenalters einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Wirtschaft profitiert von der langjährigen Erfahrung dieser Arbeitnehmer und die Rentner können neben der Pflege von sozialen Kontakten auch noch ihr Einkommen aufbessern. Zudem zahlen sie Steuern auf ihr Erwerbseinkommen, was der Allgemeinheit zugute kommt. Dieser Arbeitseinsatz der Rentner soll belohnt werden, indem keine Bundessteuern auf diese Erwerbseinkommen mehr erhoben werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit von Personen im Rentenalter ist für die Wirtschaft gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig und auch dem Wohlstand in der Schweiz förderlich. Mit der Reform AHV 21, die in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft trat, kann die Pensionierung besser auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden. Neu kann z.B. die Rente zwischen dem 63. und 70. Altersjahr flexibel bezogen werden. Bei Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus können die nach dem Referenzalter (65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge berücksichtigt werden, um Beitragslücken zu schliessen oder die AHV-Rente bis zur maximalen Rente aufzubessern. Zudem müssen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge neu gleichfalls einen Aufschub der Altersleistungen bis zum Alter von 70 Jahren zulassen sowie die Möglichkeit einer Teilpensionierung anbieten.Inwiefern Anreize für die Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung durch eine steuerliche Entlastung des Erwerbseinkommens verstärkt werden können, wurde vom Bundesrat im Bericht zum Postulat 19.3172 «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» vertieft geprüft. Eine solche Massnahme hätte eine Ungleichbehandlung mit anderen Erwerbstätigen zur Folge. Nach geltendem Recht besteht dafür keine verfassungsrechtliche Grundlage. Eine Umsetzung der Motion hätte Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen zur Folge, die aufgrund fehlender statistischer Daten nicht geschätzt werden können. Eine Steuererleichterung einzig bei der direkten Bundessteuer einzuführen, würde auch zu einer Entharmonisierung bei der Einkommensbesteuerung führen. Dies, weil bei den kantonalen Steuern gestützt auf Artikel 7 des Steuerharmonisierungsgesetzes sämtliches Einkommen, das nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt wird, weiterhin steuerbar wäre. Es gibt andere Möglichkeiten, um die steuerlichen Anreize der Erwerbstätigkeit ganz generell zu stärken. Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Die Individualbesteuerung mobilisiert das Arbeitsangebot zielgerichtet, da sie die Steuerbelastung auf dem Zweiteinkommen von Ehepaaren senkt und damit insbesondere für die elastischer reagierenden verheirateten Teilzeiterwerbstätigen Arbeitsanreize schafft.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.