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24.4547 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Sportverbände mit kommerziellen Aktivitäten tragen eine Verantwortung, die Menschenrechte zu respektieren und Abhilfe zu gewährleisten, wenn Menschen durch ihre Aktivitäten zu Schaden kommen. Sportverbände wie Fifa, IOK und Uefa anerkennen dies und haben entsprechende Instrumente eingeführt. Sie berufen sich dabei auf die Leitlinien der Uno und der OECD für Wirtschaft und Menschenrechte, welche auch für die Schweiz als Sitzstaat gelten. Auf dieser Grundlage behandelte der beim Seco angesiedelte Kontaktpunkt für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zwei Klagen, die 2015 und 2024 gegen die Fifa eingereicht wurden. Die am 13.12.2024 publizierte neue Version des Nationalen Aktionsplans (NAP) für Wirtschaft und Menschenrechte sieht eine spezifische Massnahme für Sportverbände vor.

Dass weder die verbandseigenen Instrumente noch die freiwilligen Massnahmen der Schweiz ausreichen, zeigt die Vergabe der WM 2034 an Saudi-Arabien. Indem die Fifa akzeptierte, dass in der Risiko-Analyse nur jene Menschenrechte berücksichtigt wurden, die Saudi-Arabien selbst anerkannt, hat die Fifa erneut ihre Menschenrechtspolitik verletzt und den Weg geebnet für eine lückenhafte Menschenrechtsstrategie. Somit nimmt die Fifa bewusst gravierende Menschenrechtsverletzungen in Kauf, denn für die WM relevante Rechte wie Meinungsfreiheit, Schutz vor Diskriminierung, vor Zwangsvertreibung und vor Ausbeutung wurden im Bewerbungsdossier nicht berücksichtigt. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Gemäss den Leitlinien Menschenrechte 2021-2024 setzt sich die Schweiz prioritär «dafür ein, dass die Menschenrechte bei der Planung und Umsetzung von sportlichen Grossveranstaltungen eingehalten werden». Welche Massnahmen wurden bisher umgesetzt, mit welcher Wirkung?

  2. Was hat das Zentrum für Sport und Menschenrechte in Genf bisher dazu beigetragen, um Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Aktivitäten von Sportverbänden zu verhindern?

  3. Der NAP sieht die Organisation eines Dialogs vor, damit Ausrichterstaaten von Sportgrossevents ihre Rolle für den Schutz der Menschenrechte anerkennen. Dialog allein vermag Menschenrechtsverletzungen nicht zu verhindern. Welche weiteren Massnahmen sind vorgesehen, um das formulierte Ziel zu erreichen?

  4. Mit welchen anderen Massnahmen nimmt der Bundesrat seine Verantwortung für die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Sportverbänden wahr?

Stellungnahme des Bundesrates

Die FIFA ist ein unabhängiger privater Verband, dessen Positionen von den Mitgliedern festgelegt werden. Der Bundesrat erwartet von den internationalen Sportverbänden jedoch, dass sie über eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung verfügen und diese während des gesamten Lebenszyklus grosser Sportereignisse anwenden. 1. Die Schweiz ist auf diplomatischer Ebene aktiv und die zuständigen Bundesstellen unterstützen die in der Schweiz ansässigen internationalen Sportverbände mit ihrem Fachwissen bei der Umsetzung ihrer Menschenrechtspolitik. Die Abteilung Frieden und Menschenrechte des Staatssekretariats des EDA unterstützt das Zentrum für Sport und Menschenrechte in Genf, das Leitfäden und Empfehlungen zum Umgang mit Menschenrechtsrisiken in der Welt des Sports erarbeitet hat. 2. Das Zentrum für Sport und Menschenrechte hat eine Reihe von Initiativen lanciert, um auf internationaler Ebene auf die Sportpolitik Einfluss zu nehmen. So stellte es Forschungsarbeiten, praktische Leitfäden und Ausbildungsprogramme zur Verfügung. Damit half es den führenden Sportverbänden, menschenrechtsverträglichere Praktiken einzuführen, beispielsweise menschenrechtsbasierte Kriterien für das Bewerbungsverfahren und die Ausrichtung grosser Sportereignisse. 3. und 4. Neben dem regelmässigen Dialog mit den Gastgeberländern unterstützt die Schweiz im Rahmen ihres Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte den Kapazitätsaufbau und die Umsetzung bewährter Menschenrechtspraktiken bei grossen Sportveranstaltungen, einschliesslich des Zugangs zu Abhilfe.