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24.4568 · Interpellation · 2024-12-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Auf meine Frage 24.7922 im Rahmen der Fragestunde gab der Bundesrat eine bemerkenswerte Antwort ab. Der Bundesrat geht von einem Einsparpotential bei einer flächendeckenden Einführung von alternativen Versicherungsmodellen (AVM) von theoretisch bis zu 2 Mrd. Franken aus. Wobei sich diese Einschätzung auf die Einführung einer Erstberatungsstelle bezieht (Vernehmlassungsbericht Kostendämpfungspaket 2 vom 19. August 2020). Dies ist nicht 1:1 gleichzusetzen mit den alternativen Versicherungsmodellen, deren Anteil aktuell rund 78 Prozent beträgt. Die Erstberatungsstelle wäre im Vergleich zu den AVM schwierig umzusetzen und ein bürokratischer Moloch. Zudem hätte der Vorschlag die Vielfalt der AVM unterwandert.

Im Umkehrschluss heisst dies, dass gut 20 Prozent der Versicherten noch ein Grundmodell haben mit einer uneingeschränkten Arztwahl.

Die Gesundheitskosten steigen weiterhin stark an. Dieses beträgt aktuell fast 5 Prozent pro Kopf. Entsprechend steigen auch die Prämien. In den Jahren 2023 bis 2025 beträgt das Prämienwachstum mehr als 20 Prozent. Eine ähnliche Prämiensteigerung gab es nur anfangs der 2000er Jahre.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie hoch schätzt der Bundesrat das Einsparpotential, die bei den bestehenden AVM realisiert werden können?

  2. Inwiefern und wie stark vermag die Einführung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen die AVM zusätzlich fördern?

  3. Eine Möglichkeit zur Förderung der AVM besteht darin, AVM zum neuen Standard in der OKP zu erklären. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Vorschlag?

  4. Wäre aus Sicht des Bundesrates eine solche Gesetzesänderung zur Förderung von AVM (nicht Erstberatungsstelle!) zielführend und wie würde diese aussehen? Falls nein: Welche anderen Optionen zieht der Bundesrat in Betracht, um die AVM zu fördern?

  5. Wie beurteilt der Bundesrat den Vorschlag, die AVM durch abgestufte Mindestfranchisen weiter attraktiver zu machen? Dass bspw. ein Versicherter eine tiefere Mindestfranchise in einem AVM wählen kann, als wenn ein Versicherter nach wie vor das Grundmodell mit freier Arztwahl beansprucht.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die beobachtete Kosteneinsparung bei alternativen Versicherungsmodellen liegt risikobereinigt bei durchschnittlich 14 Prozent. Wenn also alle Versicherten, die der Grundversicherung unterstellt sind, eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wählen würden, läge das Sparpotenzial theoretisch bei fast 2 Milliarden Franken. Wie in der Antwort auf die Anfrage Gutjahr 24.7922 erwähnt, ist das tatsächliche Verhalten von Versicherten, die sich heute in der Arztwahl nicht eingeschränkt haben, jedoch unklar. Die realen Einsparungen dürften also unter dem theoretischen Potenzial von 2 Milliarden Franken liegen.2. Versicherungsmodelle, die sich um eine gute Koordination aller Leistungen bemühen, die für eine einzelne versicherte Person erbracht werden, können zu Kosteneinsparungen führen. Die einheitliche Finanzierung dürfte dazu führen, dass solche Modelle für die Versicherten attraktiver werden, weil ein grösserer Teil dieser Kosteneinsparungen an die Prämienzahlenden weitergegeben werden kann als heute. Der Grund dafür ist, dass ein grosser Teil der Kosten der Koordination im ambulanten Bereich anfällt, die Einsparungen aber oft im stationären Bereich und in der Pflege. Weil diese Bereiche heute nicht einheitlich finanziert werden, fallen Kosten und Einsparungen heute teilweise bei unterschiedlichen Finanzierungsträgern an. Wie stark und wie rasch dieser Effekt zum Tragen kommt, ist nur sehr schwer abzuschätzen. Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Abstimmungen > Volksabstimmung einheitliche Finanzierung der Leistungen > Dokumente) beziffert das entsprechende Einsparpotenzial auf bis zu rund 300 Millionen Franken jährlich. 3. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Kostendämpfungspaket 2 hat der Bundesrat die Einführung einer obligatorischen Erstberatungsstelle vorgeschlagen. Dieses Vorhaben konnte jedoch aufgrund nicht umgesetzt werden, weil der Widerstand zu gross war. Der Bundesrat hat sich also bereits offen dafür gezeigt, den Versicherten eine Einschränkung der freien Wahl des Leistungserbringers aufzuerlegen, befürchtet jedoch, dass ein solcher Vorschlag auf heftigen Widerstand stossen könnte. Zudem würde diese Änderung einen gewichtigen Systemwechsel bedeuten, was eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfordern würde. 4. Das Prinzip der freien Wahl des Leistungserbringers würde durch eine Pflicht zum Beitritt zu einem besonderen Versicherungsmodell ersetzt. Dabei würden einige Fragen offen bleiben: Welches wäre das neue Standardmodell? Wäre es für alle Versicherten gleich? Wenn das nicht der Fall wäre und alle Versicherten zwischen den verschiedenen alternativen Versicherungsmodellen wählen könnten, würde das Fehlen eines Standardmodells die Berechnung für die Festlegung der Prämien erschweren. Ausserdem könnten die Anforderungen des gewählten oder auferlegten Modells wahrscheinlich von bestimmten Personengruppen, wie beispielsweise besonders vulnerablen Personen, nicht erfüllt werden. Da der Bundesrat mit der Erstberatungsstelle schon einen Vorschlag in diese Richtung gemacht hat, bleibt er für Überlegungen dieser Art jedoch offen. 5. Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) gibt dem Versicherer bereits die Möglichkeit, bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers ganz oder teilweise auf die Erhebung des Selbsterhalts und der Franchise zu verzichten. Einige Versicherer machen davon bereits Gebrauch.