Die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern, die keinen Schweizer Pass (mehr) haben, sollen vermehrt einen Beitrag für die Schweizer Wirtschaft leisten können
24.4594 · Motion · 2024-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, ein zusätzliches Sonderkontingent für Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit zu schaffen, die für Nachkommen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bestimmt sind, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch das Bürgerrecht eines Landes der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) besitzen oder einmal besessen haben.
Begründung
Ende August 2024 gab es in der Schweiz 34 000 offene Stellen. Auch wenn sich der Fachkräftemangel etwas abgeschwächt hat, wird sich die Situation in der Schweiz wegen der Pensionierung der Babyboomer-Generation, der sinkenden Geburtenrate und des zunehmenden Verlusts der wirtschaftlichen Attraktivität der Schweiz für Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Ländern nicht entschärfen.
Um sicherzustellen, dass der Wirtschaft genügend qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Ländern vorgesehen. Derzeit gibt es zwei verschiedene Kontingente: erstens das ordentliche Kontingent und zweitens das Sonderkontingent für das Vereinigte Königreich als Folge des Brexit . Mit dieser Motion soll ein zusätzliches Sonderkontingent eingeführt werden, um mit Personen, die als Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern einen Bezug zur Schweiz haben, jedoch kein Schweizer Bürgerrecht besitzen, den Bedarf der Wirtschaft an Arbeitskräften zu decken.
Auf der ganzen Welt gibt es zahlreiche Gemeinschaften von Menschen mit Schweizer Herkunft. In diesen Gemeinschaften haben viele Personen zwar immer noch einen starken Bezug zur Schweiz, sind jedoch seit mehr als einer, zwei oder drei Generationen nicht mehr im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Diese Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern, die auf anderen Kontinenten leben, tragen im Übrigen Namen, die in unseren Kantonen sehr geläufig sind. Oft sind sie in Vereinen aktiv, die den Bezug zur Schweiz pflegen (Pro Ticino usw.), nehmen an patriotischen Festen wie der 1. August-Feier teil, und tragen als Mitglied in Chören, die unsere Schweizer Lieder in ihrem Repertoire haben, zur Wahrung der Schweizer Kultur bei; ein Teil von ihnen pflegt auch noch die Sprache oder den Dialekt ihrer Vorfahren. Dieser Bezug bleibt stark trotz der Distanz und ihrer finanziellen Situation, die ihnen eine Reise in die Schweiz verunmöglicht.
Die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern ohne Schweizer Bürgerrecht, die Staatsangehörige eines EU- oder eines EFTA-Mitgliedstaates sind, kommen in den Genuss der Personenfreizügigkeit und dürfen in der Schweiz arbeiten. Für Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern, welche die Staatsangehörigkeit von Drittstaaten besitzen, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz nur im Rahmen der strikten Quoten für Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit möglich.
Nun gibt es in dieser Gemeinschaft der Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern, die keinen Schweizer Pass besitzen, neben Führungskräften und Spitzenforscherinnen und Spitzenforschern auch zahlreiche Menschen mit ganz unterschiedlichen Fachkompetenzen, welche die heutige und die künftige Nachfrage der Schweizer Unternehmen decken können und den grossen Vorteil haben, dass diejenigen unter ihnen, die den Bezug zur Heimat ihrer Vorfahren aktiv gepflegt haben, sich einfach integrieren.
Die Schaffung eines Sonderkontingents für Aufenthaltsbewilligungen gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit stellt eine pragmatische Lösung dar. Sie ermöglicht diesen Menschen, die sich in ihrem Innersten als Schweizerinnen und Schweizer fühlen, zur wirtschaftlichen Entwicklung desjenigen Landes beizutragen, mit dem sie sich verbunden fühlen und das ihnen eine für sie selbst und für die Schweizer Wirtschaft nützliche berufliche Perspektive bietet. Gleichzeitig sendet die Schweiz damit ein Zeichen der Solidarität an die Gemeinschaft der Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern. Ein solches Sonderkontingent ist ein legaler Weg und verhindert sowohl die unerwünschte Einreise von Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern als auch das Risiko von Lohndumping, da die Aufenthaltsgenehmigung nur erteilt wird, wenn die Person eine Stelle mit vorab überprüften Anstellungsbedingungen nachweisen kann.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der kulturellen und emotionalen Bindung mit ihrem Herkunftsland, die manche Nachfahren von Auslandschweizerinnen und -schweizern auch nach vielen Jahren noch verspüren. Diese Gemeinschaften spielen eine Schlüsselrolle für die internationale Vernetzung der Schweiz und die Aufrechterhaltung von Schweizer Traditionen. Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern können unter bestimmten Bedingungen die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) können im Ausland geborene Kinder, von denen mindestens ein Elternteil Schweizer ist, das Bürgerrecht mittels einfacher Meldung bei einer schweizerischen Behörde beibehalten. Dadurch ist für direkte Nachfahren bereits ein privilegierter Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt gewährleistet. Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, zusätzliche Höchstzahlen zugunsten dieser Bevölkerungsgruppe einzuführen. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sieht für Drittstaatsangehörige strikte Zulassungskriterien vor, insbesondere ein hohes Qualifikationsniveau und den Inländervorrang im Rahmen vorgängig festgelegter Kontingente. Dank diesem Ansatz kann die Wirtschaft auf die benötigten Fachkräfte zugreifen, die auf dem Schweizer bzw. dem EU- oder EFTA-Arbeitsmarkt fehlen, ohne die Anstellungs- und Lohnbedingungen der inländischen Arbeitskräfte zu unterlaufen. Die Einführung eines speziellen Kontingents für eine bestimmte Personengruppe – und sei sie kulturell oder familiär noch so stark mit der Schweiz verwoben – würde diese Grundsätze aufweichen und könnte einen heiklen Präzedenzfall schaffen. Separate Höchstzahlen für bestimmte Branchen oder Ausbildungen hat der Bundesrat immer abgelehnt, da dies zu einem unflexiblen und komplizierten Zulassungssystem führt. Insbesondere könnten andere Gruppen mit niedrigem oder mittlerem Qualifikationsniveau ähnliche Forderungen stellen, was eine kohärente Steuerung der nationalen Migrationspolitik erschweren würde. Personen mit höheren Qualifikationen oder Fachwissen haben bereits auf der Grundlage des AIG Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, und zwar im Rahmen der ordentlichen Kontingente, die in den letzten Jahren nie ausgeschöpft wurden. Daneben würde ein spezielles Kontingent für Nachfahren von Schweizerinnen und Schweizern erhebliche administrative Herausforderungen mit sich bringen: Die Ermittlung und Überprüfung familiärer, kultureller oder sprachlicher Bande mit der Schweiz wäre für die involvierten Behörden (SEM, EDA über die Schweizer Vertretungen im Ausland, Kantone) sehr ressourcenintensiv und könnte einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zur Folge haben. Dies würde dem Grundsatz der Verwaltungseffizienz zuwiderlaufen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.