24.4635 · Motion · 2024-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen ins Schweizer Recht zu übernehmen.
Begründung
Der Bericht in Beantwortung des APK-N-Postulats 22.3872 zeigt auf, dass das Schweizer Recht weniger weitgehende Vorschriften zur Transparenz und Vorhersehbarkeit von Arbeitsbedingungen hat. Insbesondere in Bezug auf die Information der Arbeitnehmenden zu ihren Arbeitsverhältnissen sind die Schweizer Regelungen weniger streng als jene der EU. Die EU-Richtlinie 2019/1152 schreibt vor, dass Arbeitnehmende ein Recht auf umfassende und schriftliche Informationen über wesentliche Aspekte ihrer Arbeitsverträge haben. In der Schweiz existiert dieses Recht nicht in vergleichbarer Form.
Die Schweiz sollte diese Richtlinie übernehmen und sicherstellen, dass alle Arbeitnehmenden, einschliesslich derjenigen in atypischen Beschäftigungsformen (Teilzeit, Temporärarbeit), rechtzeitig und umfassend über ihre Arbeitsbedingungen informiert werden. Dies würde die Sicherheit und Transparenz auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und könnte gerade in prekären Beschäftigungsverhältnissen zum Schutz der Arbeitnehmenden beitragen.
Eine Übernahme ist laut dem wissenschaftlichen Bericht des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 17. Oktober 2023 (S. 39 Postulatsbericht) einfach umsetzbar: «In der jüngeren Vergangenheit haben EU-Richtlinien Arbeitnehmenden wichtige individuelle Arbeitnehmerrechte gewährt. Insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen sowie die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben enthalten zahlreiche explizit ausformulierte Rechte. Aus Sicht des vergleichenden Arbeitsrechts sind dies die Vorschriften, die am einfachsten in den schweizerischen Rechtsrahmen integriert werden könnten.»
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bericht vom 4. September 2024 in Erfüllung des Postulats 22.3872 der APK-N vom 28. Juni 2022 mit dem Titel «Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes» kommt im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2019/1152 zum Schluss, dass das Schweizer Recht in den allermeisten Fällen dem EU-Recht gleichwertig ist (vgl. Bericht S. 34). Der Bericht stellt zwar einige Unterschiede zwischen der Richtlinie und dem Schweizer Recht fest, weist aber darauf hin, dass sich mit den Bestimmungen des Schweizer Rechts die meisten von der Richtlinie erfassten Fragen zufriedenstellend regeln lassen (vgl. Bericht S. 26). Dies betrifft insbesondere die Arbeit auf Abruf, für welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen angemessenen Rahmen vorgibt. Folglich wird der Ausgleich der im Bericht festgestellten formalen Unterschiede zu keinen nennenswerten materiellen Vorteilen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes führen. Zudem wäre eine isolierte Übernahme dieser Richtlinie ohne einen allgemeinen Ansatz zur Umsetzung des EU-Arbeitsrechts im Schweizer Recht schwierig zu rechtfertigen. Der Bericht des Bundesrats hält insofern fest, dass weder die sektoriellen Abkommen mit der EU noch die laufenden Anstrengungen zu deren Erweiterung die untersuchten Richtlinien berücksichtigen. Daran hat der Abschluss der materiellen Verhandlungen Ende 2024 nichts geändert: Die Vereinbarungen sehen hingegen vor, die EU-Rechtsakte, die sich im Geltungsbereich der ausgehandelten Verträge befinden, zu übernehmen. Dazu gehört insbesondere eine Angleichung der Regeln über entsandte Arbeitnehmende im Hinblick auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.