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Fehler in einem Vernehmlassungsbericht. Korrekturen erlauben, damit die Rechte der Vernehmlassungsteilnehmenden gewahrt bleiben

24.4667 · Interpellation · 2024-12-20

Bundeskanzlei

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass es vorkommen kann, dass die Rechte von Personen oder Organisationen verletzt werden, wenn die Stellungnahme, die sie im Rahmen einer Vernehmlassung abgegeben haben, im Vernehmlassungsbericht falsch wiedergegeben wird?

2. Könnte die Bundeskanzlei solche Fehler in Vernehmlassungsberichten in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht auch im Nachhinein noch korrigieren – notfalls mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die entsprechende Änderung erst nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat vorgenommen wurde?

3. Wäre der Bundesrat bereit, auf dem Verordnungsweg klarzustellen, dass jede Person oder Organisation – gegebenenfalls unter gewissen Einschränkungen – das Recht hat, zu verlangen, dass ein Vernehmlassungsbericht korrigiert wird, wenn ihre Stellungnahme darin falsch wiedergegeben wurde?

Begründung

Die vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassungen werden durch das Vernehmlassungsgesetz (VlG) und die Vernehmlassungsverordnung (VlV) geregelt. Die im Rahmen einer Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen werden gewichtet und ausgewertet; die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht festgehalten (Art. 8 VlG), der vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wird.

Es kann jedoch vorkommen, dass ein Vernehmlassungsbericht einen Fehler enthält oder dass die Stellungnahme einer Person oder Organisation falsch wiedergegeben wurde. Erst neulich gab es einen Fall, in dem in einem Vernehmlassungsbericht eine Stellungnahme falsch wiedergeben wurde. Die zuständigen Stellen des Bundes haben sich dafür bei der betroffenen Vernehmlassungsteilnehmerin entschuldigt. Dennoch hat die Bundeskanzlei eine Änderung des Berichts mit der Begründung abgelehnt, dass er vom Bundesrat bereits zur Kenntnis genommen worden sei und deshalb nicht mehr angepasst werden könne.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Fragen 1­-3: Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG; SR 172.061) sind die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen zu gewichten und auszuwerten. Die Ergebnisse werden daraufhin gemäss Artikel 8 Absatz 2 VlG und Artikel 20 Absatz 1 der Vernehmlassungsverordnung (VlV; SR 172.061.1) in einem Bericht übersichtlich und wertungsfrei zusammengefasst. Ohnehin werden sämtliche eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht (Art. 9 VlG), womit eine volle Transparenz des Vernehmlassungsverfahrens besteht und die ungekürzten Eingaben jedes einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es obliegt der zuständigen Behörde, die Stellungnahmen in adäquater Weise zusammenzufassen, ohne die Korrektheit der Aussage zu verfälschen. Es besteht jedoch kein Anspruch der Vernehmlassungsteilnehmenden auf spezifische Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen oder eine bestimmte Wiedergabe im Ergebnisbericht. Es versteht sich von selbst, dass sich die Stellungnahmen in der Regel nur stark gekürzt im Ergebnisbericht wiederfinden, teilweise sogar nur in Aufzählungen. Es ist zu vermeiden, dass eine Praxis entsteht, die dazu führt, dass es im Belieben der Teilnehmenden steht, wie ihre Stellungnahmen im Ergebnisbericht wiedergegeben werden. Wird eine Stellungnahme offensichtlich falsch wiedergegeben (z.B. sich eine Ablehnung als eine Zustimmung im Bericht wiederfindet oder umgekehrt), kann eine Korrektur des Berichts angemessen sein. Der Bundesrat lehnt die von der Interpellation angeregte Verordnungsrevision ab, da die Korrektur von offensichtlichen Fehlern bereits unter dem geltenden Recht möglich ist.

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