25.4598 · Motion · 2025-12-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, auf die Einführung einer allfälligen Abfallentsorgungsgebühr zur Finanzierung der Zusatzkosten der neuen CO₂-Abscheidungsanlage zu verzichten.
Falls nötig ist die entsprechende, im Jahr 2022 unterzeichnete Vereinbarung aufzulösen.
Begründung
Laut Vorhersage der NZZ könnte ein 35-Liter-Abfallsack in der Schweiz bald deutlich mehr kosten. Die Zeitung geht von einer Preiserhöhung um zunächst fünf Rappen aus, gefolgt von einer weiteren Verteuerung um zwei Franken.
Eine Vereinbarung in diesem Sinn wurde bereits 2022 von der damaligen Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Simonetta Sommaruga, und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) unterzeichnet. Die Vereinbarung verpflichtet die Unternehmen, bis 2030 mindestens eine CO₂-Abscheidungsanlage mit einer Jahreskapazität von mindestens 100 000 Tonnen in Betrieb zu nehmen.
Die Anlage wird derzeit in Niederurnen (GL) gebaut und soll innerhalb von fünf Jahren in der Lage sein, Kohlenstoffemissionen abzuscheiden. Der in der Glarner Anlage abgeschiedene Kohlenstoff muss über Tausende von Kilometern transportiert werden und wird in einem Lager unter der Nordsee gespeichert. Dieses Verfahren verursacht ‒ abgesehen davon, dass es umweltbelastend ist ‒ Kosten von jährlich rund 40 Millionen Franken.
Aus diesem Grund fordern die Betreiber der Abfallverwertungsanlagen die Einführung einer nationalen Klimagebühr, die zusätzlich zur bestehenden Sackgebühr erhoben werden soll, da diese ausschliesslich zur Deckung der Entsorgungskosten und nicht der Kosten für die CO₂-Abscheidung bestimmt ist. Gemäss den Schätzungen, die der NZZ vom VBSA-Geschäftsführer vorgelegt wurden, müsste die neue Steuer bis zu zwei Franken pro 35-Liter-Sack betragen, wenn die Branche wirklich klimaneutral werden soll.
Dies wäre die x-te inakzeptable Verteuerung auf Konto der Bürgerinnen und Bürger. Wir fordern daher, auf die Einführung einer weiteren Klimaabgabe zu verzichten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen thermischen Kehrichtverwertungsanlagen, vertreten durch den Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA), und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das UVEK, schreibt vor, dass der VBSA und die vom Verband vertretenen Kehrichtverwertungsanlagen bis 2030 mindestens eine Anlage zur CO2-Abscheidung mit einer Mindestkapazität von 100'000 Tonnen CO2 pro Jahr in Betrieb nehmen müssen. Den Standort dieser Anlage und die Art der Finanzierung lässt die Vereinbarung offen. Sie enthält somit auch keine Verpflichtung zur Einführung einer neuen Abgabe zur Finanzierung einer CO2-Abscheideanlage. Der VBSA ist verpflichtet, bis am 30. Juni 2026 über die Finanzierungslösung, die er erarbeiten muss, Bericht zu erstatten. Das Parlament hat zudem die Motion 24.4256 «Nationale Regelung zu Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates an den Bundesrat überwiesen. Deren Umsetzung soll über ein neues Rahmengesetz erfolgen, das unter anderem die künftige Regelung der Infrastruktur zur Abscheidung und Speicherung von CO2 klärt. Ergänzend sollen Massnahmen im CO2-Gesetz (SR 641.71) für die Zeit nach 2030 die Investitionssicherheit für CO2-Entnahme und -Speicherung erhöhen, etwa durch gezielte Finanzhilfen. Das UVEK ist beauftragt, bis Ende Juni 2026 je eine Vernehmlassungsvorlage für eine Revision des CO2-Gesetzes ab 2030 sowie für das Rahmengesetz zur CO2-Entnahme und -Speicherung auszuarbeiten und dem Bundesrat vorzulegen. Die jeweiligen Botschaften sollen den eidgenössischen Räten voraussichtlich bis Ende 2027 unterbreitet werden. Sie werden zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit haben, die Vorschläge des Bundesrates zu beraten. Der Bundesrat möchte diesen Arbeiten nicht vorgreifen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.