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26.3022 · Motion · 2026-02-26

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dringend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die betroffenen Nutztierhalterinnen und -halter vom Bund für Einkommensausfälle und Mehrkosten, die ihnen durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Präventivmassnahmen gegen hochansteckende Tierseuchen entstehen, entschädigt werden können.
Er sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe nicht durch landwirtschafts- oder umweltrechtliche Bestimmungen ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Aus Gründen der Kohärenz muss der Bund zudem dafür sorgen, dass die Schweizer Nutztierhalterinnen und -halter nicht gegenüber ausländischen Nutztierhalterinnen und -haltern, die im Falle von Tierseuchenbeschränkungen ihre Tiere und Produkte in die Schweiz exportieren, benachteiligt werden.

Begründung

Die Lage im näheren und weiteren europäischen Ausland hat sich im Bereich der Tierseuchen im Laufe der letzten Jahre deutlich verschlechtert. So sind 2025 in Nachbarländern Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche, Afrikanischer Schweinepest und Lumpy Skin Disease gemeldet worden. Diese drei hochansteckenden Seuchen haben bei einem Ausbruch grösste wirtschaftliche und so-fern die Tilgung nicht innert kürzester Zeit gelingt, auch grosse gesellschaftliche Auswirkungen. Die Prävention ist daher von grösster Bedeutung.
Je nach Seuche sind unterschiedliche Massnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung angezeigt. Das bedeutet, dass je nach Bedrohungslage unterschiedliche Massnahmen zu treffen / anzuordnen sind, um massive Schäden von möglichen Ausbrüchen auch für den Staat zu vermeiden. Das kann auch heissen, dass gewisse Massnahmen in gewissen Regionen umzusetzen sind und in anderen Gebieten weniger Intervention angezeigt ist. Den von Massnahmen betroffenen Tierhaltern werden Einschränkungen und häufig auch Kosten auferlegt, die bisher nicht entschädigt werden. Es wird Solidarität verlangt und mit den damit verbundenen finanziellen Einbussen wird die Akzeptanz der Massnahmen strapaziert.
Mit einer angemessenen Entschädigung werden die Akzeptanz und Tragbarkeit der von Massnahmen betroffenen Tierhalter für die Einhaltung der Massnahmen gestärkt. Sie ermöglicht es auch, die Rolle des Gesundheitsschutzschildes/Gesundheitsschranke anzuerkennen, den die eine oder andere Region zum Schutz des restlichen Landes sowie aller Akteure der Wertschöpfungskette spielt. Die Entschädigung von Präventionsmassnahmen und deren Folgen kommt den Bund schliesslich günstiger als die mit der Bewältigung eines Ausbruchs zu tragenden Kosten.
Zudem muss das Tierseuchengesetz angepasst werden, damit eine Entschädigung in Zukunft auch bei Teilverlusten ausgerichtet wird. Bei allen hochansteckenden Tierseuchen bestehen notwendigerweise Einschränkungen, sei es im Tierverkehr oder im Umgang mit tierischen Nebenprodukten. Diese Einschränkungen sind im Schweizerischen Tierseuchenrecht verbindlich festgelegt und nötig, um die weitere Ausbreitung und das Risiko von Tierseuchen zu verhindern bzw. zu minimieren.
Mit den Einschränkungen bei LSD werden die Schweizer Tierhalter stark eingeschränkt bei der Sömmerung der Tiere im Ausland. Es ist sicherzustellen, dass keine französische Tiere aus diesen für die Schweizer Sömmerung gesperrten Gebiete in die Schweiz exportiert werden. Das wäre nicht nachvollziehbar.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, im Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) eine Bestimmung zu schaffen, damit in Härtefällen gezielte Finanzhilfen an Landwirtinnen und Landwirte möglich sind. Es soll aber kein Anspruch darauf bestehen. Je nach Massnahme und Betriebsart kann die Betroffenheit der Tierhaltenden sehr unterschiedlich sein. Finanzhilfen sollen jeweils beim (möglichen) Auftreten einer hochansteckenden Seuche und den damit verbundenen stark einschränkenden Massnahmen geprüft werden. Der Bund wird aber nicht jedes Risiko der Landwirtinnen und Landwirte abdecken können, das letztlich mit ihrem privatwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.