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26.3095 · Interpellation · 2026-03-11

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) im Jahr 2001 war die Samenspende in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Es bestanden weder klare Vorgaben zur Anonymität der Spender noch zu den Rechten der durch Samenspende gezeugten Kinder. In der Praxis erfolgten die Spenden meist anonym.

Mit Inkrafttreten vom FMedG am 1.1.2001 wurden verbindliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die anonyme Samenspende ist seither verboten. Die Identität des Spenders sowie medizinische und äussere Angaben werden erfasst und dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) gemeldet. Personen, die nach dem FMedG mit Hilfe einer heterologen Samenspende gezeugt wurden, haben spätestens ab dem 18. Altersjahr Anspruch auf Auskunft zu den Daten ihres Spenders (Art. 27 FMedG).

Für vor 2001 gezeugte Personen gilt Art. 41 Abs. 2 FMedG: Sie können Auskunft bei den behandelnden Ärztinnen/Ärzten oder medizinischen Einrichtungen verlangen. In der Praxis erhalten Betroffene jedoch häufig die Rückmeldung, die Spende sei anonym erfolgt oder Unterlagen seien vernichtet worden – sogar wenn das FMedG nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits in Kraft war.

Ein aktueller Fall einer betroffenen Person aus dem Kanton St. Gallen, welche sich bei der Fachstelle PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz gemeldet hat, zeigt die Problematik exemplarisch: Über eine Gendatenbank konnte sie bereits 23 Halbgeschwister finden (Stand Ende Februar 2026). Das zuständige Spital im Kanton St. Gallen bzw. die Nachfolgeorganisation kann keine Auskunft erteilen, da sämtliche Akten vernichtet wurden. Vergleichbare Fälle sind auch aus anderen Kantonen bekannt.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie werden Betroffene, welche vor 2001 mittels heterologer Samenspende gezeugt wurden, heute bei der Suche nach ihrem Spender unterstützt?

  • Welche kostenlosen Beratungsangebote bestehen (psychologisch, genealogisch, rechtlich)?

  • Hat Art. 41 Abs. 2 FMedG zu einer veränderten Praxis der Aktenaufbewahrung geführt? Wie erklärt der Bundesrat, dass Akten vernichtet wurden, obwohl das FMedG bereits in Kraft war? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

  • Gibt es Hinweise auf Spender, deren Samen für eine hohe Zahl von Behandlungen verwendet wurde?

  • Ist der Bundesrat bereit, diese Thematik systematisch aufzuarbeiten?

  • Wie werden diese Herausforderungen im Rahmen der Revision des FMedG berücksichtigt?

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert das Recht aller Personen auf Zugang zu den Daten ihrer Abstammung. Das von der Interpellantin genannte Auskunftsrecht nach Artikel 27 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) konkretisiert diesen Grundsatz. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Daten des Samenspenders sowie der Wunscheltern zu dokumentieren und diese unverzüglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen EAZW zu übermitteln (Art. 25 FMedG). Das EAZW ist zuständig für die Beantwortung von entsprechenden Auskunftsgesuchen.Da die Meldepflicht an das EAZW gemäss Artikel 25 FMedG erst mit dem Inkrafttreten des FMedG eingeführt wurde, liegen dem EAZW keine Daten vor für Fälle, in denen die Zeugung mittels einer Samenspende vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden hat. Eine Auskunftserteilung gemäss Artikel 27 FMedG ist deshalb nicht möglich. Artikel 41 Absatz 2 FMedG schreibt für diese Fälle vielmehr vor, dass in solchen Fällen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte selber den betroffenen Personen in sinngemässer Anwendung von Artikel 27 FMedG Auskunft erteilen müssen. Diese Abgrenzung der Zuständigkeiten beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Kenntnis der Abstammung bewusst und bedauert, dass für Personen, die vor Inkrafttreten des FMedG gezeugt wurden, die diesbezüglichen Daten teilweise nicht mehr vorhanden sind. Der Vollzug des FMedG obliegt den Kantonen; diese sind auch für die Erteilung der Bewilligungen an Fortpflanzungsmedizinerinnen und -mediziner und für die Aufsicht über eine gesetzeskonforme Berufsausübung zuständig (Art. 8 und 12 FMedG). Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat im Einzelnen wie folgt: 1. Das FMedG sieht keine Unterstützungsmöglichkeiten durch Bundesbehörden vor. Es bestehen aber Unterstützungsangebote von verschiedenen privaten Organisationen. 2. Das EAZW hat auf seiner Webseite zur Samenspende in der Rubrik «Adressen» Kontaktstellen mit Beratungsangeboten aufgelistet (abrufbar unter www.bj.admin.ch Gesellschaft Zivilstandswesen Häufige Fragen 7. Samenspende). Teilweise bieten die Kontaktstellen ein kostenloses Erstberatungsgespräch an, bei anderen ist hingegen eine Mitgliedschaft im jeweiligen Verband erforderlich. 3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, ob und inwiefern Artikel 41 Absatz 2 FMedG den Umgang mit Spenderdaten in Fortpflanzungskliniken beeinflusst hat. Ebenso ist ihm nicht bekannt, ob Spenderdaten zu Fortpflanzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des FMedG durchgeführt worden sind, vernichtet wurden. Die Aufsicht über die betreffenden Kliniken obliegt den Kantonen; dies gilt auch bezüglich der Einhaltung der Pflicht der Kliniken, zu damaligen Samenspendern Auskunft zu erteilen. 4. Der Bericht der Expertenkommission Humangenetik und Reproduktionsmedizin vom 19. August 1988 (BBl 1989 III 989, 1042) hielt fest, dass Samen vom gleichen Spender üblicherweise so lange verwendet wurden, bis zehn Schwangerschaften vorlagen. Gemäss Botschaft zum FMedG hielten auch die Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 31. Dezember 1990 zehn Kinder als Obergrenze pro Spender fest (BBl 1996 III 205, 2010). Bereits damals oblag die Aufsicht über die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Fortpflanzungsmedizin den Kantonen. Der Bundesrat verfügt über keine Hinweise, dass die Samenzellen einzelner Samenspender vor 2001 zu einer Vielzahl gezeugter Kinder geführt haben. Er bedauert aber, dass die Richtlinie der SAMW gemäss Ausführungen der Interpellantin nicht immer eingehalten wurde. 5. Samenspenden erfolgten vor 2001 im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit sowie gemäss damaliger Rechtslage und Praxis meist anonym. Soweit in den Kliniken noch Unterlagen zu damaligen Samenspendern vorhanden sind, verfügt der Bund nicht über die Kompetenz, deren Herausgabe zu verlangen. Vor diesem Hintergrund kann der Bund diese Thematik nicht systematisch aufarbeiten. Der Bundesrat ist aber bereit, die Thematik im Rahmen der Kompetenzen und Möglichkeiten des Bundes mit den Kantonen zu diskutieren. 6. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des FMedG wird das BAG überprüfen, inwiefern betroffene Personen bei der Suche nach ihrem Samenspender mittels gesetzgeberischer Massnahmen unterstützt werden können.