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26.3198 · Motion · 2026-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Strassenverkehrsrecht, anzupassen, damit Kantone, die dies wünschen, automatische Systeme zur Überwachung des Strassenlärms (Lärmblitzer) einrichten und die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Feststellung und Ahndung von Überschreitungen der Lärmgrenzwerte schaffen können.

Er wird zudem beauftragt, insbesondere in Bezug auf die anwendbaren Lärmgrenzwerte, die Zulassung der Geräte und die Anerkennung automatischer Systeme als Ersatz für Kontrollen durch die Polizei die erforderlichen rechtlichen Anpassungen vorzunehmen.

Begründung

Das Problem des Strassenlärms, insbesondere des unnötigen Lärms, der durch das Fahrverhalten bestimmter Lenkerinnen und Lenker von Motorfahrzeugen verursacht wird, stellt eine erhebliche Belästigung für die Bevölkerung und ein zunehmendes Problem für die öffentliche Gesundheit dar.

Mehrere Kantone möchten automatische Lärmüberwachungssysteme testen oder einführen, um diese Belästigungen wirksamer zu bekämpfen. Bei den ersten rechtlichen Prüfungen zeigte sich jedoch, dass der Handlungsspielraum der Kantone sehr begrenzt, wenn nicht gar gleich null ist, solange das Bundesrecht nicht angepasst wird.

Der vom Bundesrat im Dezember 2025 veröffentlichte Bericht über die Pilotversuche zur Messung des Strassenlärms liefert hierzu nützliche Erkenntnisse. Er verweist insbesondere auf die in Genf und Zürich durchgeführten Versuche, die die technische Reife dieser Systeme zur Erkennung zu lauter Fahrzeuge belegen. Besonders aufschlussreich sind im Übrigen die Ergebnisse folgender ETH-Studie in dieser Frage: https://www.research-collection.ethz.ch/entities/publication/a732ef4b-6f5d-48b6-a6be-450a23477674.

Die Ergebnisse sind ermutigend. Aber der derzeitige Rechtsrahmen lässt den Einsatz dieser Instrumente zu repressiven Zwecken nicht zu. Ohne eine Anpassung des Bundesrechts wäre jeder Versuch, auf kantonaler Ebene Sanktionen einzuführen, rechtlich kaum haltbar.

Eine klare bundesrechtliche Grundlage, die den Kantonen die Kompetenz erteilt, den Einsatz dieser Instrumente im Einzelnen rechtlich zu regeln, könnte den Weg für die Schaffung kantonaler Regelungen ebnen, die den Anforderungen an die Rechtmässigkeit und die Rechtssicherheit entsprechen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat will vermeidbaren Strassenlärm reduzieren. Deshalb hat er im Oktober 2024 die Geräuschvorschriften aktualisiert und das UVEK beauftragt, die Analysen zur Nutzung von Lärmradaren weiter zu vertiefen. Der vom Bundesamt für Strassen und Bundesamt für Umwelt gemeinsam erarbeitete Bericht des UVEK «Rechtliche und technische Abklärungen zur Anwendung von Lärmblitzern» (abrufbar unter www.news.admin.ch > Medienmitteilungen des Bundesrates > 12. Dezember 2025 > Der Bundesrat nimmt den Bericht über Lärmblitzer zur Kenntnis) prüft mehrere Varianten in Bezug auf technische Machbarkeit und rechtliche Rahmenbedingungen. Als Ergebnis empfiehlt er den Einsatz von «Lärmdisplays». Das sind mit einem Geräuschmessgerät und einem Bildschirm ausgestattete Geräte. Sie werden am Strassenrand aufgestellt und geben den Fahrzeuglenkenden eine Rückmeldung zu den Geräuschemissionen. Hierzu bedarf es keiner Anpassung des Bundesrechts. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 25.4600 Klopfenstein Broggini «Übermässiger Strassenlärm. Wann handelt der Bundesrat endlich?» darlegt, wurden die Ergebnisse aus Pilotversuchen, wie z.B. in Genf, in den Analysen und im Bericht des UVEK «Rechtliche und technische Abklärungen zur Anwendung von Lärmblitzern» berücksichtigt (vgl. Anhang 1 Ziffer 1.1. des Berichts). Darin wurden sowohl die technischen als auch die rechtlichen Aspekte im Gesamtkontext abgeklärt. Weitere geprüfte Varianten wurden aus juristischen und technischen Gründen verworfen. In der Praxis sind Geräuschmessungen deutlich anspruchsvoller als Geschwindigkeitsmessungen. So ist es beispielsweise nicht sinnvoll, auf nasser Fahrbahn Geräuschmessungen durchzuführen. Eine weitere zentrale Herausforderung besteht darin, dass Umgebungsgeräusche die Messung beeinflussen können. Die heutigen Instrumente sind nicht in der Lage, automatisch zwischen unterschiedlichen Geräuschquellen zu unterscheiden. Hierfür sind bei den derzeitigen Prototypen manuelle Nachbetrachtungen von Videomaterial erforderlich. Hinzu kommen rechtliche Hindernisse. Die aktuelle Gesetzgebung sieht kein Gerät im Fahrzeug vor, welches es den Fahrzeuglenkenden erlauben würde, die Überschreitung eines definierten Geräuschgrenzwerts eindeutig festzustellen. Es ist daher nicht möglich, bei vermeidbarem Lärm die gleiche Kontrolllogik wie bei der Geschwindigkeit einzusetzen. Auf Grund dieser vorhandenen technischen Limitationen bei der Geräuschmessung sind Anpassungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.