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UNO-Vertragsorgane als oberste Gerichtsinstanzen für die Schweiz unter Aushebelung des Schweizerischen Bundesgerichtes

26.3222 · Interpellation · 2026-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das neueste Urteil im Fall des schwerbehinderten Mädchens aus dem Kanton Aargau, welches UNO Vertragsorgane angerufen hat und ähnlich gelagerte Fälle könnten die Diskussion über das Verhältnis zwischen der schweizerischen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den internationalen Beschwerdeinstanzen neu entfachen und schwer belasten.

Im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach wirksamem Schutz individueller Rechte einerseits und der verfassungsrechtlich verankerten Autonomie der nationalen Gerichte (n.b. in der Schweiz das Bundesgericht) ist eine sorgfältige Ueberprüfung und Klärung der ratifizierten Uebereinkommen dringlich und sofort einzuleiten.

Die vorhandenen Mechanismen in den Fakultativprotokollen führen zu einer faktischen Nachkontrolle letztinstanzlicher Bundesgerichtsentscheide und allenfalls zu verfassungswidrigen Verfahren und Entscheiden, schlussendlich zu einer faktischen Aushebelung unserer Rechtsordnung.

Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1.

Unter welchen Individualbeschwerde-bzw. Mitteilungsverfahren der UNO Vertragsorgane hat die Schweiz die Zuständigkeit anerkannt?

2.

Wieviele Individualbeschwerden bzw. Mitteilungen sind in den letzten 5 Jahren unter diesen UNO Beschwerdemechanismen gegen die Schweiz eingereicht worden?

3.

Sehen die von der Schweiz anerkannten UNO Individualbeschwerden bzw. Mitteilungsverfahren die Möglichkeit vor, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, die den Vollzug von schweizerischen letztinstanzlichen Urteilen vorübergehend und über Jahre hemmen können?

4

In wievielen Fällen haben die UNO Ausschüsse in den letzten fünf Jahren einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die Schweiz ganz oder teilweise stattgegeben?

5.

Besteht überhaupt angesichts des umfassenden Grundrechtsschutzes in der Schweiz durch die EMRK sowie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überhaupt noch ein Bedarf für zusätzliche UNO Individualbeschwerden bzw. Mitwirkungsverfahren und wird dadurch nicht die bestehende Rechtsordnung der Schweiz verfassungswidrig ausgehebelt?

6.

Welche Schritte sind notwendig, damit die Schweiz diese Fakultativprotokolle, welche zu diesen neuen "Rechtswegen" führen kündigen kann?

7.

Ist der Bundesrat bereit, die sofortige Kündigung dieser Fakultativprotokolle einzuleiten, da sie den Vollzug von letztinstanzlichen Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichtes verhindern und damit in gewissen Rechtsbereichen eine direkte Gefahr für die schweizerische Rechtsordnung darstellen können?

Begründung

Die Klärung dieser rechtsstaatlich bedenklichen Situation ist dringend und erfordert schnelles Handeln des Bundesrates.

Andernfalls könnte das Ansehen und die Bedeutung des Schweizerischen Bundesgerichtes Schaden nehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz hat die Zuständigkeit folgender fünf UNO-Ausschüsse zur Entgegennahme und Prüfung sog. "Mitteilungen" (Individualbeschwerden) anerkannt, mit welcher eine Einzelperson geltend machen kann, Opfer einer Verletzung des jeweiligen Übereinkommens geworden zu sein:

  • Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (CED, Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, SR 0.103.3),
  • Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; SR 0.104),
  • Ausschuss gegen Folter (CAT, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105),
  • Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [OP-CEDAW]; SR 0.108.1) und
  • Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren [CRC-IC]; SR 0.107.3).

2./4. Zwischen 1. Januar 2021 und 31. März 2026 wurden 201 Individualmitteilungen eingereicht (CED 2, CERD 4, CAT 103, CEDAW 35, CRC 57). In 170 Fällen (CED 2, CERD 2, CAT 98, CEDAW 28, CRC 40) wurde dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stattgegeben. Wesentlich zurückhaltender ist demgegenüber die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der Gesuche um vorsorgliche Massnahmen nur in Ausnahmefällen entspricht (vgl. https://hudoc.echr.coe.int/fre-press#{%22documentcollectionid%22:[%22R39%22]}).

3. Die Ausschüsse haben die Befugnis, den Vertragsstaat zu ersuchen vorsorgliche Massnahmen zur Abwendung eines möglichen nicht wiedergutzumachenden Schadens für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung zu ergreifen. Zwar kommt vorsorglichen Massnahmen keine rechtliche Verbindlichkeit zu. «Mit der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, Gesuchen des Ausschusses im Rahmen des Verfahrens im guten Treuen Folge zu geben. Damit sind sie grundsätzlich gehalten, die vorsorglichen Massnahmen umzusetzen» (BBl 2016 217, 232). Die Ausschüsse sind gehalten, die entsprechenden Mitteilungen beschleunigt zu behandeln. Die Dauer der Verfahren vor den Ausschüssen ist ein bekanntes Problem; das Bundesamt für Justiz interveniert deswegen regelmässig und mahnt die beförderliche Behandlung von Individualmitteilungen an.

5.6./7. Während der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) im Wesentlichen dieselben Gewährleistungen verbürgt wie die Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101), schützen die thematischen Menschenrechtsübereinkommen CED, CERD, CAT, CEDAWund CRC zusätzlichespezifische Rechte. Das jeweilige Individualmitteilungsverfahren verstärkt deren Wirksamkeit (BBl 2006 9787, 9817). Der Bundesrat hat die Zuständigkeiten der Ausschüsse jeweils gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung der Bundesversammlung und gemäss dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahren anerkannt (AS 2016 4687, AS 2005 85, AS 1987 1306, AS 2009 263, AS 2017 3237).

Der Bundesrat wies im Aussenpolitischen Bericht 2025 im Kapitel «Multilateralismus im Wandel» auf die Notwendigkeit hin, eine «Abstimmung zwischen Innenpolitik und multilateralem Handeln» sicherzustellen und dem «innenpolitischen Rückhalt für multilaterale Mitwirkung» Bedeutung zuzuweisen. Es ist deshalb laufend zu beurteilen, ob die Individualmitteilungsverfahren als Instrument weiterhin zweckdienlich und innerstaatlich abgestützt sind, um den Schutz der individuellen Rechte zu wahren.

Die Feststellungen der Ausschüsse zu Individualmitteilungen haben keine rechtlich bindende Wirkung, begründen keine weitergehenden Pflichten, als sie bereits im jeweiligen Übereinkommen vorgesehen sind, und beseitigen nicht die Rechtskraft innerstaatlicher Gerichtsurteile (Bundesgericht, Urteil 8C_459/2011 vom 5. Oktober 2011, Erw. 4.3). Da es sich um Feststellungen handelt, die von einem für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen eingesetzten unabhängigen Organ getroffen wurden, kommt ihnen jedoch grosses Gewicht zu (BBl 2016 217, 236) und der Vertragsstaat ist gehalten, sie zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung zu ziehen (BBl 2006 9787, 9817). Die Umsetzung erfolgt in der Regel durch Wiedererwägung oder Neueinschätzung eines Falles durch die betroffenen Verwaltungsbehörden und nicht im Wege der Revision, die der Gesetzgeber bewusst auf die verbindlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschränkt hat. Es besteht somit nicht die Gefahr der Aushebelung der bestehenden Rechtsordnung der Schweiz.

Die Bundesversammlung ist sowohl für die Genehmigung als auch für die Kündigung von Verträgen sowie für den Widerruf der von ihr genehmigten Anerkennungserklärungen zuständig, es sei denn, sie hat diese Zuständigkeit an den Bundesrat delegiert. Sorgfältig zu prüfen wären in jedem Fall die Auswirkungen einer Kündigung des OP-CEDAW oder des CRC-IC oder des Rückzugs von Anerkennungserklärungen auf den UNO Standort Genf und auf die internationale Glaubwürdigkeit der Schweiz.

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