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Unternehmensentlastung. Anspruch auf Verfahrensführung durch eine Behörde bei Mehrfachzuständigkeiten

26.3236 · Motion · 2026-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31) dahingehend zu ergänzen (z.B. in Art. 2 Bst. c), dass im Fall von mehreren zuständigen Behörden bei wirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Verfahrensführung durch eine Behörde besteht.

Begründung

In der Praxis führen Mehrfachzuständigkeiten und eine fehlende Koordination zwischen Behörden trotz Ordnungsfristen häufig zu Verzögerungen, zu Mehraufwand und zu unnötigen Kosten für Unternehmen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrensführung durch eine Behörde im Fall von Mehrfachzuständigkeiten würde sicherstellen, dass die Verantwortung für die Koordination und den Verfahrensfortschritt nicht auf die gesuchstellenden Unternehmen überwälzt wird. Bei mehreren zuständigen Stellen sorgt die Bezeichnung einer verfahrensführenden Behörde für eine klare Koordination, reduziert Doppelspurigkeiten und erhöht die Verfahrenseffizienz.

Der vorgeschlagene verfahrensrechtliche Zusatz im UEG würde dem Grundsatz der raschen und einfachen Durchführung von wirtschaftsrechtlichen Verfahren bessere Nachachtung verschaffen.

In vielen Ländern (z.B. in den nordischen Staaten) haben klare Fristen und definierte Behördenstrukturen zu einer spürbaren Verkürzung von Verfahrensdauern und reduzierten Kosten geführt. Daran könnte sich die Schweiz orientieren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt das Anliegen, die Behördenkontakte für Unternehmen möglichst effizient zu gestalten und generell die administrativen Belastungen zu reduzieren.Im Verwaltungsrecht finden sich auf Bundesebene geltende Koordinationsvorschriften, die eine abgestimmte Entscheidfindung sicherstellen sollen. Art. 62a RVOG (SR 172.010) bestimmt etwa, dass bei konzentrierten Plangenehmigungen im Bereich der Infrastrukturgesetze des Bundes wie z. B. dem Eisenbahngesetz, die Leitbehörde vor ihrem Entscheid die betroffenen Fachbehörden anhören muss.Nach der Rechtsprechung ist bei Projekten mit engem Sachzusammenhang eine materielle und formelle Koordination der Rechtsanwendung geboten (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Diese Pflicht ist etwa im Raumplanungsrecht verankert (vgl. Art. 25a RPG; SR 700) und verlangt koordinierte Verfahren. Auch das Wettbewerbsrecht sieht eine enge Koordination zwischen der Wettbewerbskommission und dem Preisüberwacher vor.Auf kantonaler Stufe existieren ebenfalls sektorielle Koordinationspflichten, insbesondere im Bereich der Baugesetzgebung; das bernische Koordinationsgesetz sieht in Umsetzung von Art. 25a RPG explizit das Prinzip einer «Leitbehörde» vor.Unternehmen sind regelmässig in unterschiedliche Verfahren mit je eigenen Anforderungen involviert, die spezifische behördliche Fachkenntnisse voraussetzen. Der Bundesrat erachtet einen generellen Anspruch auf eine «Leitbehörde» für nahezu alle unternehmerischen Belange auf Bundesebene als nicht zweckmässig und in der Umsetzung als sehr aufwändig und komplex. Spürbare Effizienzgewinne wären damit kaum verbunden. Zielführender sind sektorspezifische Regelungen zur Verfahrenskoordination in den jeweiligen Spezialgesetzen, sofern bei einzelnen Verfahren ein entsprechender Handlungsbedarf besteht.Das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31) fördert insbesondere auch die Digitalisierung von Behördenleistungen über die zentrale Plattform EasyGov und trägt damit wesentlich zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren bei.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.