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Zeitgemässe Rahmenbedingungen für den Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung einer Stärkung der Sozialpartnerschaft

26.3342 · Postulat · 2026-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie das Arbeitsgesetz so weiterentwickelt werden kann, dass den Sozialpartnern innerhalb klarer gesetzlicher Leitplanken mehr Flexibilität für betriebliche Lösungen eingeräumt wird, wobei das bewährte Schutzniveau insgesamt gewahrt bleibt.

Begründung

Die schweizerische Arbeitswelt ist traditionell stark durch die Sozialpartnerschaft geprägt. Gesamtarbeitsverträge und betriebliche Vereinbarungen ermöglichen differenzierte, branchenspezifische und praxisnahe Lösungen, welche den unterschiedlichen Realitäten der Betriebe und Arbeitnehmenden besser Rechnung tragen können als einheitliche gesetzliche Vorgaben.

In einem sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld gewinnt die Fähigkeit der Sozialpartner an Bedeutung, gemeinsam tragfähige und verantwortungsvolle Lösungen zu entwickeln. Innerhalb klar definierter gesetzlicher Leitplanken soll deshalb geprüft werden, ob und in welchen Bereichen ihnen zusätzlicher Gestaltungsspielraum eingeräumt werden kann.

Ziel dieses Postulats ist, Rahmenbedingungen zu entwickeln, die besser auf die heutigen, immer stärker differierenden Realitäten am Arbeitsmarkt abgestimmt sind. Damit soll keine Schwächung des Arbeitnehmerschutzes einhergehen, sondern eine Stärkung der bewährten Sozialpartnerschaft bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzniveaus insgesamt. Wo sich Sozialpartner einvernehmlich auf ausgewogene Lösungen einigen, soll das Gesetz diesen Vereinbarungen angemessen Rechnung tragen. Dies fördert den sozialen Frieden, erhöht die Praxistauglichkeit des Arbeitsrechts und stärkt die gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Sozialpartnerschaft bildet ein zentrales Element des schweizerischen Arbeitsrechts. Für viele Branchen gelten bereits heute Gesamtarbeitsverträge, die branchen- oder betriebsspezifische Standards festlegen, welche zugunsten der Arbeitnehmenden oft über das gesetzliche Minimum der allgemeinen Arbeitsbedingungen hinausgehen (bspw. hinsichtlich der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitszeiten, Ferien). Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) und seine Verordnungen haben dagegen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zum Ziel und sind zwingendes öffentliches Recht. Die darin festgelegten Mindestanforderungen müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmenden eingehalten werden. Neben den allgemeinen Bestimmungen des ArG werden in der Verordnung 2 zum ArG (ArGV 2; SR 822.112) Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten festgelegt, die den jeweiligen besonderen Bedürfnissen der Branchen Rechnung tragen. Diese werden am runden Tisch unter Mitwirkung der jeweilig betroffenen Sozialpartner erarbeitet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, dass auch Betriebe, für die es keine Einigung für einen Gesamtarbeitsvertrag gibt, in den Genuss eines Sonderregimes kommen können. In den letzten 10 Jahren fanden über 20 solche Verordnungsanpassungen statt (zuletzt für IKT-Betriebe, Treuhand, Live-In Betreuung).Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Erarbeitung von Sonderbestimmungen in der ArGV 2 bereits die notwendige Flexibilität für den Einbezug der betroffenen Sozialpartner bietet, um die Sozialpartnerschaft zu stärken und den Bedürfnissen der Branchen Rechnung zu tragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.