26.3350 · Interpellation · 2026-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Seit rund 30 Jahren gibt es für abgewiesene Asylbewerber den Status „vorläufig Aufgenommen“. Sie können nach fünf Jahren Aufenthalt ein Härtefallgesuch stellen, sofern sie gewisse Integrationskriterien erfüllen.
Eine Umwandlung in eine B-Bewilligung eröffnet mehr Rechte bei der Wohnsitzwahl, bei Reisen ins Ausland und bezüglich Sozialhilfe und Familiennachzug.
Wie vielen Personen wurde seit Einführung pro Jahr eine Härtefallbewilligung erteilt? Wie viele waren dies jeweils in Prozent zum jährlichen Bestand?
Wie lange waren die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Gewährung des Gesuchs erwerbstätig?
Wie viele Personen haben danach einen Antrag auf Familiennachzug gestellt und wie viele Personen kamen so zusätzlich in die Schweiz?
Bei Personen mit einer vorläufigen Aufnahme wird regelmässig geprüft, ob der Schutzgrund immer noch gegeben sei.
4. Bei wie vielen Personen überprüfte das SEM in den letzten Jahren vor Erteilung und bei wie vielen nach Erteilung der B-Bewilligung, ob der Schutzgrund immer noch besteht?
5. Welche zehn Nationalitäten haben in den letzten rund 30 Jahren am Häufigsten von der Härtefallregelung nach Art. 84 Abs. 5 AIG profitiert?
6. Bei wie vielen gewährten Härtefällen war die Identität oder die Nationalität unbekannt?
Ein Härtefall setzt eine gelungene Integration voraus. Die Sozialhilfeabhängigkeit der vorläufig Aufgenommenen variiert je nach Jahr zwischen 70 und 87 Prozent, mit Erwerbsquoten zwischen 40 und 49 Prozent gehen allerdings auch relativ viele von ihnen einer Arbeit nach.
7. Bei wie vielen vorläufig Aufgenommenen wurde in den letzten Jahren eine B-Bewilligung erteilt, obwohl sie nicht erwerbstätig waren, beispielsweise wegen IV-Rente? Wie sind die Zahlen bezüglich der Ablösung von Sozialhilfe zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung?
8. Wie viele der in den letzten Jahren als Härtefälle anerkannten Personen sind später (wieder) in die Sozialhilfe gefallen?
9. Welche Instanz prüft auf welche Weise die Sprachfähigkeiten, den Leumund und die langfristig günstige Prognose der wirtschaftlichen Selbständigkeit? Wurden Ausnahmen von diesen Kriterien gemacht?
10. Wirken sich in der Schweiz geborene oder eingeschulte Kinder positiv auf das Härtefallgesuch aus?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Verlässliche Zahlen zu dieser Frage stehen erst seit 2008 zur Verfügung. Zwischen 2008 und 2025 haben insgesamt 51 640 vorläufig aufgenommene Personen (Status F) gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) eine Härtefallbewilligung erhalten. Der jährliche Durchschnitt bezüglich des Bestands an Personen mit Status F beträgt rund 8 %. Die jährlichen Werte können der Tabelle entnommen werden: JahrHärtefallregelungen Art. 84 Abs. 5 AIG - GutheissungenAnteile zum durchschnittlichen jährlichen Bestand mit Status F20083'25413.7%20092'68211.9%20102'65611.3%20111'8668.0%20121'6747.3%20132'0569.2%20141'9397.4%20151'8615.9%20161'8665.3%20171'9575.0%20181'9494.4%20192'5425.4%20202'8355.8%20214'3769.2%20225'42411.9%20235'08211.2%20244'2799.8%20253'3427.9%2008 - 202551'640 2. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsgewährung waren die Personen im erwerbsfähigen Alter durchschnittlich während zweieinhalb Jahren erwerbstätig. 3. Der Familiennachzug von Personen mit Härtefallbewilligung erfolgt gestützt auf dieselbe Bestimmung wie für andere Personen mit B-Bewilligung (Art. 44 AIG) und fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Bewilligungen für Familienangehörige von Personen mit Härtefallbewilligung werden nicht entsprechend gekennzeichnet, deshalb liegen zu dieser Frage keine Zahlen vor. 4. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat zwischen 2008 und 2025 insgesamt in rund 23 000 Fällen überprüft, ob die Gründe, welche zur vorläufigen Aufnahme geführt haben, weiterhin vorlagen. Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der Erteilung einer B-Bewilligung, die Überprüfung findet danach nicht mehr statt. 5. Zwischen 2008 und 2025 haben folgende zehn Nationalitäten 80% aller Härtefallbewilligungen gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG erhalten (in absteigender Reihenfolge): Afghanistan, Syrien, Eritrea, Somalia, Serbien, Irak, China, Sri Lanka, Bosnien Herzegowina und Kosovo. 6. Die Identität der betroffenen Person muss für die Erteilung einer Härtefallbewilligung bekannt sein. Zwischen 2008 und 2025 wurde bei 0,5 % bzw. insgesamt 282 Personen die Nationalität mit dem Hinweis «Staat unbekannt» erfasst. 7. Diese Fälle werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) statistisch nicht erhoben. Grundsätzlich setzt die Erteilung einer Härtefallbewilligung eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration und die vollständige Ablösung von der Sozialhilfe voraus. Dabei ist der Erwerb von Bildung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Bei der Härtefallprüfung ist auch besonderen persönlichen Umständen (z. B. schwere Krankheit, Behinderung oder Betreuungsaufgaben von Alleinerziehenden) angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). In solchen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Person die Integrationskriterien für eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt, obwohl sie (teilweise) noch von der öffentlichen Hand unterstützt wird (Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE, 142.201). 8. Zu dieser Frage liegen weder im ZEMIS noch in der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) Zahlen vor, da die Sozialhilfeabhängigkeit zwar nach Aufenthaltsstatus differenziert werden kann, eine weitergehende Differenzierung der Aufenthaltskategorie jedoch nicht möglich ist. 9. Die erwähnten Voraussetzungen werden von den kantonalen Migrationsbehörden geprüft; diese verfügen über ein gewisses Ermessen. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens stellt das SEM sicher, dass die Einhaltung des Minimalstandards sichergestellt ist, d. h. Sprachkompetenzen von Niveau A1, ein klagloses Verhalten, ein guter Leumund und eine gelungene wirtschaftliche Integration vorliegen. Dabei wird stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen und Ausnahmen sind möglich, zumal bei der Beurteilung gemäss den gesetzlichen Vorgaben auch das Alter und der Gesundheitszustand berücksichtigt werden müssen. 10. Ja, der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz wird grundsätzlich besonderes Gewicht beigemessen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE).