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26.3367 · Interpellation · 2026-03-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass Bussen in der Höhe von bis zu 20’000 Franken für die Nichtbefolgung einer Impfpflicht inakzeptabel sind, insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundrechte?

2. Wie beurteilt der Bundesrat die faktische Zwangswirkung solcher Bussen, insbesondere wenn bei Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafen drohen?

3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine Impfpflicht, die über hohe finanzielle Sanktionen durchgesetzt werden soll, mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit unvereinbar ist?

4. Welche Leitplanken bestehen aus Sicht des Bundesrates für die Kantone bei der Ausgestaltung von Sanktionen im Rahmen von Artikel 22 des Epidemiengesetz?

5. Ist der Bundesrat bereit dafür zu sorgen, dass die Kantone auf unverhältnismässige Strafandrohungen im Zusammenhang mit Impfobligatorien verzichten?

Begründung

In mehreren Kantonen wird im Zuge von Gesetzesrevisionen die Möglichkeit vorgesehen, Impfungen unter bestimmten Voraussetzungen für obligatorisch zu erklären. In einigen Kantonen enthalten die kantonalen Gesundheitsgesetze bereits eine entsprechende Bestimmung. Grundlage bildet Artikel 22 des Epidemiengesetz, wonach eine solche Massnahme bei erheblicher Gefahr und für besonders exponierte Personengruppen zulässig ist. Gleichzeitig sehen entsprechende kantonale Gesetzesentwürfe empfindliche Sanktionen vor. Im Kanton St. Gallen sollen etwa Bussen von bis zu 20’000 Franken ausgesprochen werden können, wenn sich Personen einer angeordneten Impfung widersetzen. Die Androhung von Bussen entspricht einem indirekten Impfzwang.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gewisse Kantone sehen bei Verstössen gegen ein von ihnen gestützt auf Artikel 22 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) angeordnetes Impfobligatorium in ihren Gesundheitsgesetzen eine Busse vor (Art. 335 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Beim jeweils genannten Betrag handelt es sich um die Obergrenze des Bussenrahmens für Verstösse gegen die entsprechende kantonale Gesundheitsgesetzgebung. Innerhalb dieses Rahmens muss die Bemessung der Busse unter Berücksichtigung primär des Verschuldens und sekundär der finanziellen Fähigkeiten des Täters erfolgen. Da die Festlegung des rechtlichen Rahmens zur Umsetzung von Artikel 22 EpG in die Zuständigkeit der Kantone fällt, äussert sich der Bundesrat nicht zur Höhe konkreter Bussenrahmen. 2. Die Beachtung gesetzlicher Pflichten wird oft mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen abgesichert. Dieser Grundsatz wird auch von den Kantonen bei Verstössen gegen obligatorische Impfungen angewendet. Der Bundesrat äussert sich nicht zu konkreten kantonalen Sanktionen. 3. Die Strafdrohung im Gesetz muss dem Wert des Schutzzwecks angemessen sein, und die konkrete Strafe muss schuldangemessen ausgefällt werden. Aus Gründen der Gewaltenteilung äussert sich der Bundesrat nicht zu konkreten Strafen. Es ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, dass bei einer Nichtbefolgung eines Impfobligatoriums der gesetzlich festgelegte Bussenrahmen nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann illustrativ auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz zu Verstössen von Covid-Schutzmassnahmen verwiesen werden. Hier wurden Bussen von 100 bis 1'500 Franken empfohlen. 4. Bund und Kantone müssen bei der Strafbemessung das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Im konkreten Anwendungsfall können von den Kantonen ausgesprochene Sanktionen gerichtlich angefochten werden. 5. Das EpG sieht keine strafrechtlichen Konsequenzen für die Nichtbefolgung eines Impfobligatoriums vor. Die Zulässigkeit von kantonalen Strafbestimmungen müsste im konkreten Anwendungsfall von den Gerichten beurteilt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Teilrevision des EpG zurzeit im Parlament beraten wird. In diesem Rahmen können auch Anliegen zur Thematik der obligatorischen Impfungen eingebracht werden. In diesem Kontext hat die SGK-S eine Ergänzung beantragt, wonach die Nichtbefolgung eines Impfobligatoriums keine strafrechtlichen Folgen haben soll, weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene.