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Steuerschlupflöcher schliessen mit automatischem Informationsaustausch für Konten im Inland

26.3436 · Interpellation · 2026-03-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In der Schweiz existiert heute kein automatischer Informationsaustausch (AIA) für Konten im Inland. Der automatische Informationsaustausch mit dem Ausland, der seit 2017 in Kraft ist, führte dazu, dass im Rahmen der einmaligen Steueramnestie Schwarzgelder von 35 Milliarden Franken ans Licht kamen, die zuvor nicht deklariert wurden.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Situation im Inland ähnlich aussieht, vor allem bei den obersten 1%, die heute 42% der gesamten Vermögenswerte auf sich vereinen.2 Der Lausanner Ökonom Marius Brülhart schätzt, dass in der Schweiz Vermögen in der Höhe von 400 Mia. Franken vor dem Fiskus versteckt werden.3 Das wären ungefähr 60% des Bruttoinlandprodukts. Angesichts der finanziellen Herausforderungen, vor denen der Bund, aber auch viele Kantone stehen, erscheint das Stopfen von Steuerschlupflöchern als ein dringliches Anliegen.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die obersten 1% der Vermögenden in der Schweiz einen signifikanten Teil ihres Vermögens aktuell nicht deklarieren?

2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Bund und Kantone mit der Einführung eines Registers für wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen des neuen «Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen» (TJPG) über ausreichende Informationen verfügen, um zu verhindern, dass vermögende Personen Teile ihres Vermögens in komplizierten Firmenstrukturen platzieren (zum Beispiel Holdinggesellschaften), um kantonale Vermögenssteuern zu umgehen?

3. Welche Informationsaustausch-Mechanismen und Steuertransparenz-Massnahmen müssten auf Bundesebene eingeführt werden, um bei einer allfälligen Einführung einer Bundesvermögenssteuer deren Einnahmenpotential auch tatsächlich ausschöpfen zu können?

1 https://www.taxobservatory.eu/publication/the-compliance-effects-of-the-automatic-exchange-of-information-evidence-from-the-swiss-tax-amnesty/

2 Martínez, I. Z., Marti, S. & Scheuer, F. (2025). Der Einfluss von Vermögenssteuern auf die Vermögensverteilung in den Schweizer Kantonen, 1969-2018. Social Change in Switzerland, N°40. doi: 10.22019/SC-2025-00002

3 https://x.com/Marius_Brulhart/status/1851351628877595122 (29.10.2024)

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat aufgrund des naturgemäss verborgenen Charakters der Steuerhinterziehung keine Kenntnis über deren Ausmass im Status quo. Es ist demnach auch unklar, wie hoch der undeklarierte Anteil bei sehr vermögenden Bürgerinnen und Bürgern ausfällt und ob dieser tatsächlich signifikant ist. Gewisse Hinweise lassen sich über den Umweg von Steueramnestien gewinnen. Untersuchungen zu verschiedenen Staaten hierzu deuten darauf hin, dass sehr vermögende Personen eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen, sich selbst anzuzeigen als weniger vermögende. Allerdings kommt eine Untersuchung für die Schweiz auch zu dem Schluss, dass die im Rahmen der straflosen Selbstanzeige nach Schweizer Recht offengelegten Vermögensanteile gleichmässiger über die Vermögensklassen verteilt sind als in anderen Staaten. Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, siehe BBl 2025 2900) sieht keinen Zugang der Steuerbehörden zum Transparenzregister im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vor. Der Zugang der Steuerbehörden beschränkt sich auf den Bereich des Verwaltungsstrafrechts und die internationale steuerliche Amtshilfe (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und c TJPG). Der Bundesrat hatte ursprünglich die Nutzung des Registers durch die Steuerbehörden vorgeschlagen, verzichtete jedoch nach der Vernehmlassung wieder auf diesen Zugang. In Veranlagungsverfahren der Steuerbehörden bestehen neben den Deklarationspflichten der steuerpflichtigen Personen auch Auskunftspflichten Dritter, wenn die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Diese Auskunftspflicht gilt aber nicht für Dritte, die dem Bankgeheimnis unterstehen (steuerliches Bankkundengeheimnis). Das steuerliche Bankkundengeheimnis gilt auch in den durch die Steuerbehörden geführten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden weder in Veranlagungs- noch in Hinterziehungsverfahren von Banken Auskünfte über Steuerpflichtige erhalten können. Im geltenden Recht übernimmt die Verrechnungssteuer eine Sicherungsfunktion zu Gunsten der direkten Steuern von Bund und Kantonen. Diese Steuer wird den Steuerpflichtigen nur bei korrekter Deklaration der entsprechenden Einkommensbestandteile zurückerstattet. Als weiteres Instrument zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung dient in der Praxis der sogenannte Vermögensstandvergleich, bei dem die Steuerbehörden prüfen, ob deklarierte Einkommen und das Vermögen einer steuerpflichtigen Person zueinander passen. Würde man einen automatischen Informationsaustausch (AIA) im Inland– analog zum bestehenden internationalen AIA – einführen, würden Schweizer Finanzinstitute den Schweizer Steuerbehörden standardisierte Informationen zu inländischen Konten und Depots von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen übermitteln. Dies käme einer Aufhebung des steuerlichen Bankkundengeheimnisses für inländische Steuerpflichtige gleich. Zudem drängte sich in genereller Weise eine Evaluation des geltenden Systems der Verrechnungssteuer auf, da beide Systeme im Inland einen Sicherungszweck erfüllen. Der Nationalrat hatte im Dezember 2024 der Parlamentarischen Initiative 24.403, die einen AIA im Inland einführen wollte, keine Folge gegeben.