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Kinderarbeit und der Sklaverei ähnliche Arbeitsbedingungen in der Kakaolieferkette von Barry Callebaut

26.3488 · Interpellation · 2026-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Aktuelle Medienberichte berichten davon, dass Brasilianische Untersuchungsbehörden auf einer Kakaofarm, die eine Tochterfirma des Schweizer Schokoladenproduzenten Barry Callebaut belieferte, sklavenähnliche Arbeitsbedingungen und Kinderarbeit festgestellt wurden.

Gemäss des Berichts im Tagesanzeiger befreiten die Behörden neun Personen – darunter auch Kinder – von der Farm, auf der sie unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten mussten. Laut Inspektionsbericht, auf den sich der Tagesanzeiger beruft, lebten die Betroffenen in prekären Unterkünften ohne sauberes Trinkwasser, die als «schweres Gesundheitsrisiko» eingestuft wurden. Zudem erhielten sie kaum Lohn.

Die brasilianische Tochtergesellschaft von Barry Callebaut soll gemäss Bericht Kakao über Zwischenhändler bezogen haben, die von der betreffenden Farm beliefert wurden.

Brasilianische Behörden werfen dem Unternehmen vor, damit indirekt von Arbeitsbedingungen profitiert zu haben, die sie als «typisch für moderne Sklaverei» bezeichnen. Der Fall wird derzeit auch von der brasilianischen Justiz untersucht. Gegenüber dem Tagesanzeiger hält der brasilianische Staatsanwalt Luciano Aragão fest: Konzerne wie Barry Callebaut seien nicht bloss Käufer von Kakao. «Sie beherrschen den Markt, kontrollieren die Produktion, sodass sie auch eine Mitverantwortung für diese Kette haben».

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche Kenntnisse hat der Bundesrat über die Berichte bezüglich Kinderarbeit und sklavenähnlicher Arbeitsbedingungen in der Kakao-Lieferkette von Barry Callebaut?

  2. Schweizer Unternehmen unterstehen einer Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kinderarbeit. Bei Verstössen drohen allerdings keine Konsequenzen. Wie beurteilt der Bundesrat vor dem Hintergrund dieser Berichte die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kinderarbeit im OR?

  3. Inwiefern wird der Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative aus Sicht des Bundesrates dazu beitragen, dass die Unternehmen diese Verantwortung auch tatsächlich einhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1:Der Bundesrat nimmt die in den Medien berichteten Informationen sowie das laufende Gerichtsverfahren in Brasilien zur Kenntnis und verfolgt die Entwicklungen aufmerksam. Er erwartet von Schweizer Unternehmen, dass sie in der Schweiz wie im Ausland Sorgfaltsprüfungen zu Menschenrechten und Kinderarbeit in ihren Lieferketten durchführen – im Einklang mit dem Nationalen Aktionsplan «Wirtschaft und Menschenrechte» (www.nap-bhr.admin.ch > Der NAP > Über den Nationalen Aktionsplan [NAP]), der entsprechenden Gesetzgebung, den internationalen Standards zur verantwortungsvollen Unternehmensführung wie den UNO-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen.Zugleich unterstützt der Bund die Schweizer Plattform für nachhaltigen Kakao (SWISSCO), denn die Herausforderungen im Kakaosektor können weder die Branche noch einzelne Unternehmen allein lösen; es braucht breit abgestimmte, von lokalen Akteuren, insbesondere Behörden, getragene und sektorübergreifend umgesetzte Ansätze. Gleichzeitig wurden auf europäischer Ebene Fortschritte erzielt: Unternehmen haben ihre Überwachungs- und Abhilfemassnahmen, insbesondere durch Child Labour Monitoring and Remediation Systems (CLMRS), deutlich ausgeweitet. SWISSCO trägt zur Koordination dieser Bemühungen bei. Zu Frage 2:Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Kinderarbeit sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Inhaltlich sehen sie Sorgfalts- und Transparenzpflichten in Bezug auf Kinderarbeit vor (Art. 964j–964l OR). Schweizer Unternehmen müssen diese Pflichten entlang ihrer Lieferketten einhalten und darüber berichten, sofern ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht. Die entsprechenden Berichte sind jährlich zu veröffentlichen und während zehn Jahren öffentlich zugänglich zu halten. Damit sind die pflichtigen Unternehmen einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. Jede Person (inkl. Verwaltung) ist berechtigt, wegen der Verletzung der Berichtspflichten bzw. falscher Angaben in den Berichten (Art. 325ter Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) eine Strafanzeige einzureichen. Zuständig sind die jeweiligen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.Der Bund unterstützt Unternehmen zudem mit dem Nationalen Kontaktpunkt für verantwortungsvolle Unternehmensführung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans «Wirtschaft und Menschenrechte» und durch Multi-Stakeholder-Initiativen wie der Schweizer Plattform für Nachhaltigen Kakao bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten.Das geltende Schweizer Recht sieht weder eine spezifische staatliche Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten noch eine externe Prüfung der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten durch ein Revisionsunternehmen vor (Art. 964k Abs. 3 OR). Zu Frage 3:Der in die Vernehmlassung geschickte indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung (Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, NUFG) sieht für Grossunternehmen umfassende menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten vor, die auch Kinderarbeit/Zwangsarbeit abdecken. Zur Rechtsdurchsetzung enthält der Vorentwurf insbesondere eine staatliche Aufsicht über die sorgfaltspflichtigen Unternehmen, die bei der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde angesiedelt ist und über geeignete Durchsetzungsmechanismen verfügt. Zudem klärt der Vorentwurf die Haftung für Unternehmen im Falle der Verletzung der Sorgfaltspflichten. Der Vorentwurf sieht zudem vor, dass die besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kinderarbeit für die betroffenen Unternehmen, die nicht den hiervor erwähnten allgemeinen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten unterliegen, beibehalten werden.

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