Lexipedia

26.407 · Parlamentarische Initiative · 2026-03-11

Parlament

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes wird folgende Änderung des Bundesrechts beantragt:

Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 35 Abs. 1 Bst. d (neu)

Vom Einkommen werden abgezogen:

d. 20 000 Franken für die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, sofern diese oder dieser in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt und eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche ausübt. Der Abzug kann nur einmal gewährt werden.

Inkrafttreten

Die Änderung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d tritt gleichzeitig mit der Einführung der Individualbesteuerung gemäss Bundesgesetz vom … über die Individualbesteuerung (Geschäft 24.026) in Kraft.

Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Art. 9 Abs. 3ter (neu)

3ter Die Kantone sehen einen Sozialabzug für die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner vor, sofern diese oder dieser in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt und eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden pro Woche ausübt. Die Höhe des Abzugs wird durch das kantonale Recht festgelegt.

Inkrafttreten

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung so an, dass der in Artikel 9 Absatz 3bis vorgesehene Sozialabzug gleichzeitig mit der Einführung der Individualbesteuerung gemäss Bundesgesetz vom … über die Individualbesteuerung (Geschäft 24.026) in Kraft tritt.

Begründung

Mit der Einführung der Individualbesteuerung entfällt die bisherige implizite steuerliche Entlastung von Einverdiener- und Teilerwerbs-Ehepaaren, die sich aus dem Verheiratetentarif ergab.

Die Individualbesteuerung stärkt zwar die Erwerbsanreize für Zweitverdienende, führt jedoch in Haushalten mit bewusst gewählter innerfamiliärer Arbeitsteilung zu Mehrbelastungen. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen ein Ehe- oder eingetragener Partner aus familiären, betreuungsbezogenen oder persönlichen Gründen wie Aus- und Weiterbildung nur geringfügig erwerbstätig ist.

Damit stellt sich auch eine verfassungsrechtliche Frage im Lichte von Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt dieses Prinzip insbesondere die Wahrung der horizontalen Steuergerechtigkeit. Haushalte mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dürfen nicht systematisch unterschiedlich belastet werden. Entsteht im Zuge der Individualbesteuerung eine strukturelle Mehrbelastung von Haushalten mit faktisch nur einem substanziellen Erwerbseinkommen bei gleichem Gesamteinkommen, kann dies im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip problematisch sein.

Der vorgeschlagene Sozialabzug verfolgt drei Ziele:

  1. Wahrung der horizontalen Gerechtigkeit

Haushalte mit faktisch nur einem substanziellen Erwerbseinkommen sollen im Übergang zur Individualbesteuerung nicht systematisch benachteiligt werden.

  1. Respektierung unterschiedlicher Lebensmodelle

Das Steuerrecht soll keine einseitige Lenkungswirkung zugunsten bestimmter Erwerbsmodelle entfalten.

  1. Sicherung der Verfassungsmässigkeit im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips

Die Reform soll so ausgestaltet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weiterhin zu vergleichbarer steuerlicher Belastung führt.

  1. Systematische Einordnung als Sozialabzug

Die Lösung erfolgt transparent über einen klar definierten Sozialabzug und nicht über implizite Tarifeffekte.

Die 20-Stunden-Grenze stellt ein objektivierbares Kriterium dar, das eine Abgrenzung zwischen substantieller Erwerbstätigkeit und marginaler Erwerbstätigkeit erlaubt. Details der Berechnung (Jahresdurchschnitt, selbständige Erwerbstätigkeit etc.) können auf Verordnungsstufe präzisiert werden.

Im StHG wird lediglich das Prinzip harmonisiert; die Kantone behalten ihre Tarif- und Abzugshoheit.