Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
Erläuternder Bericht
Vernehmlassungsfrist: 15. August 2008
Bern, im April 2008
Inhalt
Übersicht 3
1. Ausgangslage 4
2. Entwicklung der Berufsmaturität 4
2.1 Berufsmittelschulen 4
2.2 Berufsmaturität mit Hochschulzugang 4
2.3 Reformen im Umfeld des neuen Berufsbildungsgesetzes 5
2.4 Statistische Angaben 6
3. Grundzüge der neuen Verordnung 8
3.1 Studierfähigkeit, Interdisziplinarität 8
3.2 Schwerpunkte statt starre Richtungen 9
3.3 Lernstunden 10
3.4 Kompetenzordnung 11
4. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten und Artikeln 13
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Übersicht
Der Verordnungsentwurf über die eidgenössische Berufsmaturität trägt den Entwicklungen der Berufsbildung seit den Neunzigerjahren Rechnung. Bei den Diskussionen über die Ziel- setzung eines qualitativ und quantitativ besseren Angebotes der Berufsmaturität wurde klar, dass die erweiterte Allgemeinbildung teilweise neu definiert und gestaltet werden sollte. Als unmittelbare Auswirkung des Inkrafttretens des Berufsbildungsgesetzes 1 im Jahr 2004 drängte es sich zunächst auf, die gesundheitliche und soziale Richtung und die naturwissen- schaftliche Richtung in die Berufsmaturitätsverordnung aufzunehmen. Diese Erweiterung des Richtungskataloges auf den 1. Januar 2005 trug der Unterstellung sämtlicher Berufsbil- dungsbereiche unter das Bundesgesetz Rechnung. Der nun vorliegende Revisionsvorschlag nimmt folgende Grundsätze der Berufsmaturitäts- verordnung vom 30. November 1998 2 auf: An der Konzeption der Fachhochschulreife wird nicht gerüttelt. Es bleibt die Verbindung einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und einer erweiterten Allgemeinbildung (bezogen auf die in der Grundbil- dung eingebettete Allgemeinbildung). Ebenfalls beibehalten wird die zeitliche Dotierung der erweiterten Allgemeinbildung von netto einem Jahr sowie die Organisation der Bildungsgän- ge. Der Verordnungsentwurf folgt hingegen dem Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf vermehrte Flexibilität sowohl seitens der Angebote als auch seitens der Möglichkeiten für die Absolven- tinnen und Absolventen. Insbesondere werden die bisherigen starren Berufsmaturitätsrich- tungen aufgegeben zugunsten einer weniger engen Bindung an den erlernten Beruf und ei- ner Schwerpunktsetzung, die sich am Studienangebot der Fachhochschulen orientiert. Die Benennung der Berufsmaturitätsrichtungen wirkt mittlerweile nicht mehr charakterisie- rend. Immer mehr Berufe haben generalistische Ansätze. Nicht die Richtung bestimmt die „Marke Berufsmaturität“, sondern die Berufsmaturität insgesamt ist als Marke zu positionie- ren. Ferner wird der interdisziplinäre Unterricht verstärkt und die institutionellen und formellen Bestimmungen werden dem heutigen Rechtsstand angeglichen.
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1. Ausgangslage
Die Berufsmaturität ist, zusammen mit den Fachhochschulen, ein zentrales Element der Re- form der schweizerischen Berufsbildung. Diese Kombination ermöglicht auch in der Berufs- bildung ein durchgängiges Bildungsangebot, das von der Grundbildung bis in den Hoch- schulbereich reicht. Die Einführung der Berufsmaturität 1994 war eine weitere Grundlage für die Einbettung der Berufsbildung in ein gesamtes Bildungssystem. Dieses Ziel verband das Parlament 1997 mit der Forderung nach einem neuen Berufsbildungsgesetz und der entsprechenden Unterstel- lung sämtlicher Berufsbildungsbereiche unter ein Bundesgesetz. Der politische Wille zur Aufwertung der Berufsbildung schlug sich ferner in einem eigenen Bundesamt für Berufsbil- dung und Technologie (BBT) nieder. In der Berufsmaturität äusserte sich der Aufwertungs- gedanke, indem die entsprechende Verordnung von einer Amtsverordnung in Analogie zur gymnasialen Maturität zu einer Bundesratsverordnung aufgewertet wurden soll. Der nun vorliegende Entwurf einer Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität trägt den Entwicklungen der Berufsbildung seit den Neunzigerjahren Rechnung. Die Revision bringt eine umfassende Anpassung an das neue Berufsbildungsgesetz. Dieses trat bereits 2004 in Kraft. Zunächst hatte aber die Integration der bisher ausserhalb des Berufsbildungs- gesetzes geregelten Bereiche Vorrang: Land- und Waldwirtschaft sowie Gesundheit und Soziales wurden auf 2005 der Berufsmaturitätsverordnung unterstellt. Ausserdem wurde die Reform der einzelnen beruflichen Grundbildungen an die Hand genommen und 2008 die Finanzierung auf leistungsorientierte Pauschalsubventionen umgestellt, um mehr Transpa- renz der Finanzflüsse zu erreichen.
2. Entwicklung der Berufsmaturität
2.1 Berufsmittelschulen
Die ersten Berufsmittelschulen sind Ende der 1960er Jahre im gewerblich-industriellen Be- reich entstanden. Mit einem zusätzlichen Angebot an Allgemeinbildung sollte die Attraktivität der Berufslehre gesteigert werden. Ein Zugang zu weitergehenden Bildungsgängen war nicht vorgesehen, was sich bis zur Einführung einer Berufsmaturität mit Hochschulanschluss im Jahr 1993 in einem bescheidenen Zulauf von Jugendlichen niederschlug. Im Anschluss an die OECD-Expertise „Bildungspolitik in der Schweiz“ von 1990 begann man, die internationale Kompatibilität des Bildungswesens vermehrt zu hinterfragen. Ingeni- eurschulen erhoben die Forderung, die Höheren Technischen Lehranstalten HTL seien zu Fachhochschulen aufzuwerten. Gleichzeitig wurde die Anhebung des Niveaus der Berufsmit- telschulen und die generelle Zutrittsberechtigung zu den Ingenieurschulen verlangt.
2.2 Berufsmaturität mit Hochschulzugang
Der Begriff der Berufsmaturität wurde 1993 mit der Revision der „Verordnung über die Orga- nisation, Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittel- schule“ offizialisiert. Es wurden vier Berufsmaturitäten unterschieden: die technische, die kaufmännische, die gestalterische und die gewerbliche Berufsmaturität. Parallel führte die
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Landwirtschaft auf 1994 die technisch-landwirtschaftliche Berufsmaturität 3 ein. (Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993). Für den Berufsmaturitätsunterricht galt: „Der Unterricht in allen Fachrichtungen wird in Er- gänzung der betrieblichen und schulischen Ausbildung erteilt. Er vermittelt sprachlich- historische und mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse und schafft Grundlagen für weiterführende Ausbildungen. Soweit es pädagogisch und schulorganisatorisch sinnvoll ist, werden Klassen verschiedener Fachrichtungen gemeinsam geführt. Die Fachrichtungen un- terscheiden sich in der Gewichtung der einschlägigen Fächer. Die Zuordnung der Schüler erfolgt grundsätzlich aufgrund ihres Lehrberufs.“ Die erste Verordnung, die den Begriff „Be- rufsmaturität“ im Titel trug, hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie am 30. November 1998 erlassen. Sie trat auf 1999 in Kraft. Ziel war: • Eine genauere Definition der „erweiterten Allgemeinbildung“ als Teil der Berufsmaturität; • Festlegen eines einheitlicheren Niveaus für den prüfungsfreien Zugang zu den Fach- hochschulen.
Das Fachhochschulgesetz 4 wurde am 6. Oktober 1995 erlassen und auf Oktober 1996 in Kraft gesetzt. Es sah in Artikel 5 für Inhaberinnen und Inhaber einer „eidgenössisch aner- kannten Berufsmaturität“ den Grundsatz einer prüfungsfreien Zulassung ins erste Semester des Fachhochschulstudiums vor. Prüfungsfrei zugelassen wurden ebenso Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität nach einer „mindestens einjährigen, geregelten Berufs- erfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung“. Im Sinne der Symmetrie zwischen Berufsmaturität und gymnasialer Maturität wurde ferner eine „Passerelle“ zu den universitäteren Hochschulen geschaffen. Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung 5 , die auf 2003 in Kraft trat, ermöglicht in Artikel 28 Ergänzungsprüfungen insbesondere für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses. Die anschliessende Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen 6 wurde auf April 2004 in Kraft gesetzt. Die ersten „Passerellen-Prüfungen“ erfolgten im Frühling 2005. Es meldeten sich 169 Kandidatinnen und Kandidaten an die Gesamt- oder Teilprü- fung, 94 bestanden.
2.3 Reformen im Umfeld des neuen Berufsbildungsgesetzes
Das Parlament hat das neue Berufsbildungsgesetz am 13. Dezember 2002 verabschiedet. Entsprechende Reformen wurden aber bereits einige Jahre vorher eingeleitet. Bereits 2001 versuchte man mit neuen Rahmenlehrplänen, einen möglichst grossen ‚tronc commun‘ zu schaffen. Die erweiterte Allgemeinbildung orientierte sich verstärkt auf die zu erwerbenden Kompetenzen, den Einbezug der Arbeitswelt und das fächerübergreifende Arbeiten. Auch sollte dieser Ansatz bereits im Unterricht und nicht erst bei der abschliessenden interdis- ziplinären Projektarbeit zum Tragen kommen. Als unmittelbare Auswirkung auf das neue Berufsbildungsgesetz drängte es sich auf, die gesundheitliche und soziale sowie die naturwissenschaftliche Richtung in die Berufsmaturi- tätsverordnung aufzunehmen. Weil die Zeit für eine umfassende Revision noch nicht reif war, erfolgte eine einfache Erweiterung des Richtungskataloges auf den 1. Januar 2005. Mit der Umsetzung der Rahmenlehrpläne in die Schullehrpläne fanden zwischen den Lehr- kräften an Berufsmittelschulen und den Mitgliedern der Eidgenössischen Berufsmaturi-
3 SR 915.1 4 SR 414.71 5 SR 413.12 6 SR 413.14
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tätskommission (EBMK) kontinuierlich Gespräche über die Qualität der erweiterten Allge- meinbildung und die Weiterentwicklung der Berufsmaturität statt. Im Hinblick auf die Totalre- vision der Berufsmaturitätsverordnung wurden alle involvierten Bildungspartner eingeladen, ihre Vorstellungen zur künftigen Berufsmaturität einzubringen. Fazit: • Studierkompetenz beinhaltet nicht nur Fachwissen und Allgemeinbildung, sondern deren vernetzte Nutzung mit den berufliche Fähigkeiten im Hinblick auf selbstständiges wissen- schaftliches Arbeiten; • in Ergänzung zu den beruflichen Kompetenzen muss die erweiterte Allgemeinbildung ein klareres Profil bekommen, so dass die Fachhochschulen ihre Bachelor-Studiengänge auf definierten und erreichten Bildungszielen aufbauen können; • der Bildungsinhalt der Berufsmaturität soll in näherer Zukunft dazu führen, den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen ohne Auflagen zumindest im umgebenden Ausland zu öffnen. Ende 2006 erarbeitete das Bundesamt zusammen mit der EBMK zehn Leitlinien zur Erarbei- tung der künftigen Berufsmaturiätsverordnung. Basierend auf diesen Leitlinien erfolgte die Ausgestaltung der Verordnung unter Beizug einer Echogruppe aller beteiligten Bildungspart- ner.
2.4 Statistische Angaben
Tabelle 1: Berufsmaturitätsabschlüsse nach Richtungen (1996 - 2006) Richtung 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 technische 1‘753 2‘641 2‘707 2‘768 2‘686 2‘966 3‘111 3‘291 3‘394 3‘678 3‘358 kaufmännische 287 1‘538 2‘562 2‘827 3‘314 3‘770 4‘358 4‘852 5‘303 5‘604 5‘602 gestalterische 88 110 179 250 300 338 417 463 536 623 681 gewerbliche 53 67 75 103 102 136 179 225 182 196 210 naturwissenschaftliche* 97 96 104 79 75 79 120 116 119 134 128 gesundheitliche und soziale 80 169 484 623 Total 2‘278 4‘452 5‘627 6‘027 6‘477 7‘289 8‘185 9‘027 9‘703 10‘719 10‘602 * ehemalige technisch-landwirtschaftliche Richtung Quelle: Bundesamt für Statistik BFS
Der Durchschnitt der abgegebenen Berufsmaturitätszeugnisse/Jahrgang zu den Fähigkeits- zeugnissen/Jahrgang betrug 2006 etwas über 19 Prozent.
Tabelle 2: Eidgenössisch anerkannte Berufsmaturitätslehrgänge (Stand Ende 2007) Total während der im Anschluss an ein eid- Richtung 378 Grundbildung genössisches Fähigkeits- zeugnis technische 102 56 46 kaufmännische * 177 128* 49 gestalterische 32 15 17 gewerbliche 15 7 8 naturwissenschaftliche 9 2 7 gesundheitliche und 43 17 26 soziale * je zur Hälfte an Berufs- und Handelsmittelschulen Quelle: BBT
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Tabelle 3: Übertritte von Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufs- maturitätszeugnisses in ein Fachhochschulstudium Sofortübertritt zwischen 1998 und Gesamtübertritt mit Berufsmaturi- Richtung
2003 tätsabschluss 2003 bis 2006
technische 42 - 48 % 71 % kaufmännische 7 - 13 % 37 % gestalterische 9 - 15 % 31 % gewerbliche 4 - 17 % 18 % naturwissenschaftliche 61 - 69 % 90 % gesundheitliche und soziale 15 % (nur 2003) 65 % Quelle: Bundesamt für Statistik BFS / BBT
Tabelle 4: Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses nehmen das Fachhochschul-Studium grösstenteils in den Fachbereichen auf, die dem Beruf verwandt sind (Stand 2006) Bachelor- Berufsmaturi- technische kaufmänni gestalteri gewerbli naturwissen gesund Studium tätsrichtung sche sche che schaftliche heitliche und Fachbereich Total: soziale
5267 = 100 % % % % % % % Technik und IT 1541 92.5 6.9 0.2 0.3 0.1 0 Architektur, Bau und 390 89.5 1.8 5.1 0.8 2.8 0 Planungswesen Chemie und Life Sciences 241 71.4 4.1 1.7 2.9 14.9 5
Land- und Forstwirtschaft 49 32.7 10.2 0 4.1 51 2
Wirtschaft und Dienstleistungen 2285 8.3 89 0.7 1.4 0.1 0.5
Design 153 13.1 9.8 75.8 1.3 0 0 Gesundheit 111 4.5 27.9 1.8 1.8 3.6 60.4 Soziale Arbeit 294 11.2 49.7 10.2 3.7 0.7 24.5 Musik, Theater und andere 52 21.2 19.2 55.8 1.9 0 1.9 Künste angewandte Psychologie 38 13.2 42.1 5.3 0 0 39.5
angewandte Linguistik 33 0 87.9 3 3 0 6.1
Sport 23 30.4 43.5 8.7 13 0 4.3 Lehrkräfte- bildung 57 12.3 49.1 15.8 4.3 1.8 15.8
Quelle: Bundesamt für Statistik BFS
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Tabelle 5: Anteil der Berufsmaturitätsabschlüsse während der beruflichen Grundbildung und Anteil der Frauen (2006) Richtung Total Berufsmaturitäts- während der beruflichen Anteil Frauen zeugnisse Grundbildung technische 3‘358 61.8 % 436 (13 %) kaufmännische 5‘602 70.5 % 3‘170 (56.6 %) gestalterische 681 51.8 % 434 (63.7 %) gewerbliche 210 44.7 % 98 (46.7 %) naturwissenschaftliche 128 5.5 % 51 (39.8 %) gesundheitliche und 623 9.5 % 478 (78.2 %) soziale Total 10‘602 62 % 4‘667 (44 %) Quelle: Bundesamt für Statistik BFS / BBT
3. Grundzüge der neuen Verordnung
Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 hat sich in ihren Grundzügen be- währt. An der Konzeption der Fachhochschulreife wird nicht gerüttelt: Es bleibt bei der Ver- bindung einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und einer erweiterten Allgemeinbildung (die Erweiterung bezieht sich auf die in der entsprechenden Grundbildung eingebetteten Allgemeinbildung). Ebenfalls beibehalten wird die zeitliche Do- tierung der erweiterten Allgemeinbildung von netto einem Jahr und der Status quo bei der Organisation der Bildungsgänge. Der Entwurf der Verordnung folgt hingegen dem Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf ver- mehrte Flexibilität seitens der Angebote und seitens der Möglichkeiten für die Absolventin- nen und Absolventen. Das äussert sich insbesondere darin, dass • der interdisziplinäre Unterricht verstärkt wird; • die bisherigen starren Richtungen zugunsten einer weniger engen Bindung an den er- lernten Beruf und einer begrenzten Schwerpunktsetzung aufgegeben werden; • die institutionellen und formellen Bestimmungen dem heutigen Rechtsstand angepasst werden.
3.1 Studierfähigkeit, Interdisziplinarität
Seit es die Berufsmaturität gibt – und im Hinblick auf einen allgemeinen Hochschulzugang oder auf einen Fachhochschulzugang in den europäischen Ländern – wird immer wieder versucht, die „Studierfähigkeit“ zu definieren, ohne dass dies abschliessend gelungen wäre. Studierfähigkeit weist über rein disziplinäres Wissen hinaus. Die Studierenden müssen in höherem Mass in der Lage sein, Problemstellungen zu erfassen, Lösungen unter Anwen- dung umfassenden Wissens anzugehen, Kenntnislücken zu erkennen und zu füllen und das Neuerworbene vernetzt einzusetzen. In den Hearings zur Neugestaltung der Berufsmaturität wurde darauf hingewiesen, dass die Berufsbefähigung die Basis für die Studierfähigkeit sei. Der Berufsbefähigung ist mit durch- schnittlich sechzig Prozent auch der grössere Anteil der Zeit gewidmet. Kombiniert mit den beruflichen Fähigkeiten soll die erweiterte Allgemeinbildung zu einer soliden Sprachkompe- tenz in mehreren Sprachen und zu mathematisch und naturwissenschaftlichem Verständnis führen. Des weiteren hat der Berufsmaturitätsunterricht auch die Qualifikationen gemäss
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BBG Artikel 15 Absatz 2 zu fördern, die über die berufskundliche Bildung hinausweisen: wirt- schaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten (Bst. c), Fähigkeit und Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbständigen Urteilen und Entschei- den (Bst. d). Solche Qualifikationen werden durch fachlich abgestütztes interdisziplinäres Lernen erwor- ben. Diese Erkenntnis fand erstmals in der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 Ausdruck und ist mittlerweile anerkannt. Die Verpflichtung aller Fachschaften zur Umsetzungen von „Interdisziplinarität“ in den Rah- menlehrplänen hatte als erste Reaktion zur Sorge um das Erreichen der Bildungsziele ge- führt. Wie sollte das in den knappen Lektionengefässen möglich sein, wenn neben der Ver- mittlung von Fachwissen noch interdisziplinäre Aspekte berücksichtigt werden müssten. Es gab Fachschaften, die echte Interdisziplinarität in ihrem Fach als unmöglich erklärten. Auch die Notengebung gab zu Widerstand Anlass. Mit der Umsetzung der Rahmenlehrpläne (ab 2001 für die technische, gestalterische und gewerbliche Richtung bis 2005 für die ge- sundheitliche und soziale Richtung) wurde zwar die interdisziplinäre Projektarbeit eingeführt. Die Bewertung dieser Arbeit mit einer eigenständigen Note wurde aber mit Verweis auf die Verhältnismässigkeit gegenüber den andern Fächern abgelehnt. Es könne nicht nachvollzo- gen wird, weshalb eine Arbeit mit 40 Lektionen Präsenzzeit zu einer zählenden Note neben 8 bis 9 Fachnoten mit drei- bis neunfacher Stundendotation führen solle. Inzwischen ist die Interdisziplinarität und insbesondere die interdisziplinäre Projektarbeit in- nerhalb der Berufsmaturität soweit eingeführt, als sie als wertvoller Teil der Bildung verstan- den werden. Von Anfang an unbestritten war, dass die Projektarbeit einen Bezug zur Ar- beitswelt aufweisen müsse. Die Einführung von interdisziplinären Lernbereichen bedeutet nicht, dass nur hier die ent- sprechenden Kompetenzen aufgebaut werden sollen. Andere Fachschaften sind genau so gefordert, interdisziplinäres Denken zu fördern. Auch ist die Projektarbeit nicht auf die inter- disziplinäre Lernbereiche beschränkt. Es ist durchaus erwünscht, dass auch Kenntnisse und Fähigkeiten aus Grundlagen- und Schwerpunktfächern zur Lösung der Aufgabenstellung in der interdisziplinären Projektarbeit eingesetzt werden. Des Weiteren stellt sich für den interdisziplinären Unterricht die Frage nach der Qualifikation der Lehrkräfte. Sie sollen neben fachlicher Kompetenz insbesondere die Fähigkeit haben, den Unterricht entsprechend aufzubauen sowie mit andern Fachschaften inhaltlich und allen- falls in gemeinsamem Unterricht zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sind Weiterbil- dungsangebote zu erarbeiten und zu fördern.
3.2 Schwerpunkte statt starre Richtungen
Die Berufsmaturität steht allen Personen offen, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erwerben oder erworben haben und die geforderten Leistungen erbringen. Seit Beginn wur- de die erweiterte Allgemeinbildung aber hauptsächlich auf die grossen Berufsgruppen aus- gerichtet. Die Berufsmaturitätsverordnung von 1998 wollte das Gemeinsame, die Marke „Berufsmaturi- tät“ in den Vordergrund stellen. Dies geschah durch Änderung und Einführung von Richtun- gen, die über die Schwerpunktfächer und die Dotation der Lektionen in den Grundlagenfä- chern definiert wurden. Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst heute die technische, kauf- männische, gestalterische, gewerbliche, naturwissenschaftliche, gesundheitliche und soziale Richtung. Diese sind aufgeteilt in:
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• sechs Grundlagenfächer, • eins bis zwei den Berufsmaturitätsrichtungen zugewiesene Schwerpunktfächer, • ein offenes Angebot an mindestens zwei Ergänzungsfächern. Die Benennung der Berufsmaturitätsrichtungen wirkt mittlerweile nicht mehr charakterisie- rend. Weder sind die Angebote der Schwerpunktfächer auf einen Typ von Berufsfachschule eingeschränkt noch auf einen Beruf oder ein Ausbildungsfeld ausgerichtet und ebenso wenig auf die Fachbereiche der Fachhochschulen, da jedes eidgenössische Berufsmaturitäts- zeugnis den prüfungsfreien Eintritt in einen Bachelor-Studiengang ermöglicht. Immer mehr Berufe haben generalistische Ansätze und können nicht mehr in eine „Richtung“ gezwängt werden. Als Beispiele seien genannt: • Drogistin EFZ/Drogist EFZ ist dem Ausbildungsfeld „Handel“ zugeteilt, wird jedoch an gewerblich-industriellen Berufsfachschulen unterrichtet. Als Folge davon wird während der beruflichen Grundbildung die gewerbliche oder allenfalls die technische Berufsmaturi- tätsrichtung absolviert. In der höheren Berufsbildung dieses Berufes sind jedoch primär die unternehmerischen/wirtschaftlichen Faktoren gefragt. • Köchin EFZ/Koch EFZ ist dem Ausbildungsfeld „Gastgewerbe und Catering“ zugeteilt, unterrichtet wird an gewerblich-industriellen Berufsfachschulen. Das Angebot „gewerbli- che Richtung“ der Berufsmaturität ist die Regel. Der anvisierte Fachbereich an den Fachhochschulen kann z.B. Chemie und Life Science sein, aber ebenso gut Gesundheit oder Wirtschaft und Dienstleistungen. Durch eine offenere Wahl der Schwerpunktfächer wird eine optimalere Vorbereitung auf den Fachbereich möglich.
Bei den Diskussionen über die Zielsetzung eines qualitativ und quantitativ besseren Angebo- tes wurde klar, dass die erweiterte Allgemeinbildung teilweise neu definiert und gestaltet werden sollte. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatu- rität grösstenteils einen Fachhochschulstudienbereich wählen, der mit dem erlernten Beruf kongruent ist (vgl. oben Tabelle 4 S. 7). Daraus leitet sich die Zielsetzung in den Schwer- punktfächern ab: das umfassende Lernen und Verstehen in Wissensgebieten, die für den Studiengang nützlich und wesentlich sind. Die Kombination an Schwerpunktfächern ist ent- sprechend den Orientierungen der Fachbereiche an den Fachhochschulen aufgenommen worden. Die Schwerpunktfächer sind allerdings nicht mehr Berufsmaturitätsrichtungen zuge- ordnet, sondern sollten im Angebot der Berufsfachschulen sein, die in den Ausbildungsfel- dern den berufskundlichen Unterricht anbieten. Die Kombinationen der Schwerpunktfächer tragen der Unterrichtsorganisation Rechnung und sind daher beschränkt und abschliessend festgelegt. Weitergehende Kombinationen sind ausgeschlossen. Trotzdem wird es nicht möglich sein, dass jede Berufsfachschule jedes Angebot an Schwerpunktfächern machen kann. Die Möglichkeit, insbesondere in Berufs- fachschulzentren die Wahl mehrerer Kombinationen an Schwerpunktfächern zu haben, be- deutet jedoch einen Fortschritt für die optimale Studienvorbereitung. Damit die Berufsmaturi- tät möglichst breit angeboten und attraktiv ist, soll sie die Startchancen für das Fachhoch- schulstudium verbessern und sich nicht nach dem institutionellen Rahmen ausrichten müs- sen.
3.3 Lernstunden
Berufsmaturität kann nicht auf die Lektionen in erweiterter Allgemeinbildung reduziert wer- den. Ihr Spezifikum besteht in der Verbindung von beruflich-fachlicher und allgemeinbilden- der Kompetenz. Um sie als Bildungsabschluss richtig zu positionieren – sei es im Vergleich zu andern Bildungsangeboten auf der Sekundarstufe II, sei es international als Zubringer zur Fachhochschule – ist die Gesamtheit der Lernleistungen der beruflichen Grundbildung und
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der erweiterten Allgemeinbildung auszudrücken. Dazu dient das Konzept der „Lernstunden“. Es erlaubt die Valorisierung der Lernleistungen in Schule und Praxis. Die bisher verwendete Zahl der Mindestlektionen an erweiterter Allgemeinbildung weist nur einen Viertel des gesamten Bildungsumfangs bis zum Erwerb der eidgenössischen Berufs- maturität aus. Das Lernen in der beruflichen Praxis, in den überbetrieblichen Kursen und in der schulischen Bildung entspricht bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung 5‘700, bei einer vierjährigen 7‘600 Lernstunden. Der Umfang der erweiterten Allgemeinbildung wird neu mit 1‘800 Lernstunden veranschlagt. Das ergibt sich aus einem schulischen Jahrespensum. Es wäre jedoch verfehlt, diese Lern- stunden mit den bisherigen 1‘440 Lektionen in Verbindung zu bringen und einen entspre- chenden Umrechnungsfaktor abzuleiten. Lernstunden sind ein Instrument, um die Gesamt- heit der Lernleistungen zu erfassen und auch Praxis zu valorisieren. So kann zum Beispiel das Verhältnis von Lektionen zu Lernstunden je nach Aufwand für Vor- und Nachbereitung in einem Bereich drei zu sieben, in einem anderen vier zu eins betragen. Für den Unterrichtsalltag müssen trotzdem Lektionentafeln erarbeitet werden. Für künftige Lehrpläne sind folgende Zuteilungen angedacht: Typ Bezeichnung möglicher möglicher Anteil an Leistungsbeurtei- Prüfungsform Anteil an Lernstunden lung durch s = schriftlich Lektionen m = mündlich e = eigenständige Arbeit G1 1 erste Landessprache 240 Prüfung s+m G2 zweite Landessprache 120 - 160 Prüfung s +/oder m G2 dritte Sprache 120 - 160 Prüfung s +/oder m G4 Mathematik 200 Prüfung s 680 - 760 G1-G4: 45-50 % 2 ILB 1 Naturwissenschaften 120 Erfahrungsnote (Biologie, Chemie, Physik) ILB 2 Gesellschaft und Wirt- 120 Erfahrungsnote schaft (Geschichte, Politik, Recht, Volkswirtschaft) 240 ILB 1+2: 15-20 % S3 1 Chemie 200 Prüfung s +/oder m S2 Physik 200 Prüfung s +/oder m 400 S 1+2: 25-30 % 4 IDPA 40 - 80 IDPA: 10 % individuelle oder e Gruppenarbeit Total 1440 1800
1 3 G = Grundlagenfächer S = Schwerpunktfächer, Beispiel einer Kombination 2 4 ILB = Interdisziplinärer Lernbereich IDPA = interdisziplinäre Projektarbeit
3.4 Kompetenzordnung
Die Kompetenzordnung entspricht dem in der beruflichen Grundbildung Üblichen: Der Bund sorgt für die übergeordneten Regelungen. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes An- gebot an Berufsmaturitätsunterricht, führen die Prüfungen durch und stellen die Zeugnisse aus. Artikel 25 des Berufsbildungsgesetzes teilt dem Bundesrat die Regelung der eidgenössi- schen Berufsmaturität zu. Die Expertenkommission machte diesen Vorschlag, um die Er- lassstufe der beiden Maturitätsverordnungen – gymnasiale Maturität und Berufsmaturität – anzugleichen. Bisher war die Berufsmaturität auf Stufe des Bundesamtes geregelt.
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Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission ist gemäss BBG Artikel 71 ein beratendes Organ. Die bisherige Grösse (20 Mitglieder) wurde im Zug der allgemeinen bundesrätlichen Neuordnung der Kommissionen anlässlich der Neuwahlen für 2008 bis 2011 auf maximal 15 Mitglieder reduziert. Die heutige Gestaltung der Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt und der Eidgenössi- sche Berufsmaturitätskommission muss neu überdacht werden. Das gilt insbesondere für die Festlegung von Richtlinien und die Durchführung von Prüfungen und Anerkennungsverfah- ren. Bei der parlamentarischen Behandlung des Berufsbildungsgesetzes wurde eindeutig festgelegt, dass ausserparlamentarische Kommissionen keine durchführenden Kompetenzen wahrzunehmen sondern beratende Funktionen haben. Als beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität hat sich die Eidgenössische Berufsma- turitätskommission insbesondere der Anerkennung von Qualifikationsverfahren anzuneh- men. Diese sind das zentrale Mittel, um die Qualität der Berufsbildung zu steuern und zu entwickeln. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Berufsbildung kommt auch der Vernetzung der einzelnen Kommissionen eine neue Dringlichkeit und Notwendigkeit zu. Das betrifft sowohl die Integration der einzelnen Bereiche – Gewerbe und Industrie, Handel, Land- und Waldwirtschaft sowie Gesundheit, Soziales und Kunst – als auch die Ebenen der Einflussnahme, der Inhalte und der Qualität.
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4. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten und Artikeln
Titel Die Verordnung war unter dem alten Berufsbildungsgesetz auf Stufe Bundesamt geregelt. Der Name wird entsprechend Artikel 25 Absatz 1 mit „eidgenössisch“ ergänzt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität Die eidgenössische Berufsmaturität ist im Berufsbildungsgesetz in den Artikeln 17 Absatz 4 (Bildungstypen und Dauer) und Artikel 25 geregelt. Die Verordnung betont in Abgrenzung zur vielfach vertretenen Ansicht nochmals den Grundsatz, dass die Grundbildung in einem Beruf eine wesentliche Voraussetzung der Berufsmaturität ist und sich die Erweiterung der Allge- meinbildung auf die in der beruflichen Grundbildung ebenfalls angebotene Allgemeinbildung bezieht. Zielsetzung der erweiterten Allgemeinbildung ist das Aneignen von Wissen in grundlegenden Fächern und zusätzlicher methodischer Kompetenzen im Hinblick auf ein Hochschulstudium. Es geht in diesem Sinn um ein vertieftes und umfassenderes Verständnis.
Art. 3 Ziele Der Zielartikel ist neu. Er fasst Zielformulierungen des Berufsbildungsgesetzes Artikel 3 (Zie- le des Gesetzes) und 15 (Gegenstand der beruflichen Grundbildung) sowie der vorliegenden Verordnung Artikel 7 (Grundlagenfächer) und 8 (interdisziplinäre Lernbereiche) nochmals zusammen.
Art. 4 Erwerb Für den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität sollen alle bisherigen Wege offen blei- ben. Im Vordergrund stehen die anerkannten Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung (die sog. BMS-1). Das Berufsbildungsgesetz hebt sie aber gegenüber den Bildungsgängen nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung (die sog. BMS-2) nicht be- sonders hervor und bestimmt neu, dass der Besuch auch dieser Bildungsgänge unentgeltlich ist. Absatz 2 lässt offen, ob der Bund selbst – wie dies heute der Fall ist – eidgenössische Be- rufsmaturitätsprüfungen organisieren solle oder ob hier andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. In den letzten fünf Jahren wurden jährlich jeweils lediglich rund 25 auf die- se Art erworbene Berufsmaturitätszeugnisse abgegeben.
Art. 5 Bildungsumfang Vgl. oben Punkt 3.3.
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2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht
Art. 6 Gliederung Hier wird die Neuorientierung der Unterrichtsgliederung in den Grundzügen dargestellt. Ab- satz 2 verankert neu die obligatorische interdisziplinäre Projektarbeit.
Art. 7 Grundlagenfächer Als Fundament der eidgenössischen Berufsmaturität fanden drei Sprachen und Mathematik mehrheitliche Zustimmung. Diskutiert wurde auch, die Naturwissenschaften zu den Grundla- genfächern zu zählen, um bereits in den Grundlagenfächern für alle einen Ausgleich zwischen den Sprachfächern und den exakten Wissenschaften zu schaffen. Wie bei der gymnasialen Maturität fand sich dafür aber in der Berufsbildung ebenfalls keine Mehrheit.
Art. 8 Interdisziplinäre Lernbereiche Die interdisziplinären Lernbereiche sind eine Antwort auf drei Anforderungen: • Die Fachhochschulen machen geltend, dass Berufsmaturandinnen und -maturanden zwar fähig sind, Wissen aufzunehmen und wiederzugeben, aber weniger geübt, das Wissen zu vernetzen und zur Lösung von Aufgabenstellungen zu nutzen. Die interdis- ziplinären Lernbereiche bieten Möglichkeiten, Kompetenzen wie selbständiges Arbeiten, vernetztes Denken, Transferleistungen, Projektmanagement und Kommunikation aufzu- bauen. • Der Lernbereich Naturwissenschaften ist geeignet, eine allzu einseitige Ausrichtung auf den geisteswissenschaftlichen Bereich zu kompensieren. • Berufsmaturandinnen und -maturanden sind in lehrbegleitenden Bildungsgängen von der grundlegenden Allgemeinbildung dispensiert, wie sie für jede berufliche Grundbildung ob- ligatorisch ist. Sie sollen aber dennoch über Kenntnisse in den acht Aspekten und ihren Themen gemäss dem Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen.
Art. 9 Schwerpunktfächer Das Angebot an Schwerpunktfächern nimmt die Tradition der Berufsmaturität auf, wonach vertieftes und umfassendes Wissen in zwei berufs- und studiennahen Fächern für den erfolg- reichen Start ins Fachhochschulstudium wertvoll ist (vgl. oben 3.2). Absatz 3 bringt die Ab- kehr von starren Richtungen zum Ausdruck, verhindert jedoch, dass jede Institution alles anbieten muss. Es soll den Veranstaltenden möglich sein, Schwerpunkte zu bilden.
Art. 10 Interdisziplinäre Projektarbeit Der Wert einer interdisziplinären Projektarbeit ist nicht mehr bestritten. Hier wird neu eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Im Sinne der konstitutiven Ausrichtung der Berufsma- turität wird der Bezug auf die Arbeitswelt auch für dieses wichtige Element der Berufsmaturi- tät verlangt. Die Formulierung „zu verfassen oder zu gestalten“ in Absatz 1 soll ausschliessen, dass unter interdisziplinärer Arbeit nur eine rein schriftliche Arbeit mit mündlicher Präsentation verstan- den würde.
3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 11 Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan gibt vor, was zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung notwendig ist und zu einer gesamtschweizerisch hochstehenden Qualität der eidgenössischen Berufs- maturität beiträgt. In den interdisziplinären Bereichen soll rund die Hälfte der Themen vorge- geben werden, die zu behandeln sind. Hier kommt auch der Methodik eine besondere Be- deutung zu.
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Beibehalten werden soll die Auflage, dass zehn Prozent des gesamten Unterrichts multi- oder interdisziplinär zu gestalten sind und der wichtige Gedanke der Interdisziplinarität nicht nur auf die interdisziplinären Lernbereiche zu beschränken ist. Für den Unterricht werden gegenüber heute keine wesentlich grösseren Gefässe zur Verfü- gung stehen. Die Verteilung der Lektionen soll so offen sein, dass die Lernziele erreicht wer- den können, unabhängig davon, aus welchem Ausbildungsfeld die Berufsmaturandinnen und -maturanden stammen. Buchstabe e: Der Erwerb einer „mehrsprachigen Berufsmaturität“ war bisher nicht gebräuch- lich, entspricht aber den Bedürfnissen von zweisprachigen Kantonen und Schulen an den Sprachgrenzen. Analog der gymnasialen Maturität soll der Anteil des Unterrichts und der Prüfungen in der mehrsprachigen Berufsmaturität geregelt werden.
Art. 12 Organisation der Bildungsgänge Die Verbindung von Theorie und Praxis ist in der Berufsbildung konstitutiv. Deshalb wäre es falsch, theoretischen Unterricht wie es die erweiterte Allgemeinbildung darstellt, vollumfäng- lich einer beruflichen Grundbildung voranzustellen („Basisjahr Berufsmaturität“). Trotzdem soll eine gewisse Flexibilität gewahrt sein. In dreijährigen beruflichen Grundbildungen ist ein Unterricht über alle Lehrjahre die Norm. In vierjährigen beruflichen Grundbildungen kann es sein, dass er erst im zweiten Bildungsjahr beginnt. Dies eröffnet insbesondere kleineren Schulen die Möglichkeit, den Berufmaturitäts- unterricht für Lernende aller Berufe in gemeinsamen Berufsmaturitätsklassen ergänzend zum berufskundlichen Unterricht anzubieten (additives Modell). Ausserdem soll es möglich sein, dass Lernende einer dreijährigen beruflichen Grundbildung das letzte Jahr des Berufsmaturitätsunterrichts auch nach erreichtem Fähigkeitszeugnis noch berufsbegleitend absolvieren können. In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktikum im letzten Jahr erlaubt diese Regelung, den Unterricht zu grössten Teilen vor Auf- nahme des Praktikums abzuschliessen. Es obliegt den Schulen, den berufskundlichen Unterricht und den Unterricht in erweiterter Allgemeinbildung zu koordinieren und Modelle anzubieten, die sowohl für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als auch für das eidgenössische Berufsmaturitäts- zeugnis optimal sind. Beispiele sind das bereits erwähnte additive Modell (berufskundlicher Unterricht in der Stammklasse, erweiterte Allgemeinbildung in einer Berufsmaturitätsklasse) und das integrative Modell (berufskundlicher Unterricht und erweiterte Allgemeinbildung wer- den integriert in reinen Berufsklassen oder Klassen mit verwandten Berufen vermittelt). Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses wird der Be- rufsmaturitätsunterricht grösstenteils als einjähriger Lehrgang angeboten. Möglich sind auch Angebote, die sich über drei oder vier Semester erstrecken und so eine Teilzeitbeschäfti- gung ermöglichen. Absatz 3: Die Offenheit für neue Formen von Angeboten muss gewahrt bleiben.
Art. 13 Zulassungsverfahren und Aufnahmebedingungen Zum Berufsmaturitätsunterricht soll nur zugelassen werden, wer den obligatorischen Stoff der Sekundarstufe I so beherrscht, dass Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss besteht. Die Übertrittsverfahren sind und bleiben im Kompetenzbereich der Kantone.
Art. 14 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen Die Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen ist ein Grundsatz des neuen Berufsbil- dungsgesetzes (vgl. BBG Art. 9 ‘Förderung der Durchlässigkeit‘). Für Dispensationen kom- men nur Fächer in Frage, nicht die interdisziplinären Lernbereiche. Diese beinhalten beson- dere Zielsetzungen zum Aufbau von Studierkompetenz. Eine Dispensation schliesst nicht aus, dass die dispensierten Fächer in die interdisziplinäre Projektarbeit miteinbezogen wer- den.
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4. Abschnitt Leistungsbewertung und Promotion
Art. 15 Leistungsbewertung Der zitierte Artikel 34 der Berufsbildungsverordnung legt die Notenskala von sechs (beste Note) bis eins fest und lässt nur dort andere als halbe Noten zu, wo es sich aus der Berech- nung verschiedener Noten ergibt (die Möglichkeit anderer Bewertungssystem bezieht sich nur auf Berufe, die im Ausland ausgebildet werden). Das Mittel errechnet sich aus der Summe der Noten in den vier Grundlagenfächern, den bei- den interdisziplinären Lernbereichen, den beiden Schwerpunktfächern und der interdis- ziplinären Projektarbeit. Gewichtungen sind nicht vorgesehen.
Art. 16 Promotion Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Vollzeitunterricht einer Berufsmaturität im Anschluss an eine Berufslehre meist nur ein Jahr dauert. Erfahrungsgemäss ist es nicht sinnvoll, dass nicht promovierte Berufsleute bis zu den Abschlussprüfungen weiter unterrich- tet werden.
Art. 17 Fremdsprachiger Berufsmaturitätsunterricht Die Mehrsprachigkeit ist eine wichtige Arbeitsmarkt- und Studierkompetenz. Sie soll nach Möglichkeiten gefördert werden. Fremdsprachendiplome sind vor allem auf dem Arbeitsmarkt bekannt. Sie sollen wie bisher in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Abschlussprüfungen sein oder diese erset- zen können.
5. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung
Art. 18 Begriff Die „Berufsmaturitätsprüfung“ ist die Gesamtheit der überprüften erweiterten Allgemeinbil- dung.
Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung Die Kantone haben auf ihrem Gebiet dafür zu sorgen, dass die Prüfungsbestimmungen für gleiche Bildungsgänge gleich gestaltet sind. Die Berufsmaturitätsprüfung soll von Lehrkräften verantwortet werden, die aktiv im Unterricht stehen.
Art. 20 Abschlussprüfungen Am Ende des Bildungsgangs erfolgt in den Grundlagen- und den beiden Schwerpunktfä- chern eine Prüfung. Die Leistungen in den interdisziplinären Lernbereiche werden im Laufe des Bildungsganges erhoben. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird gegen Ende des Bil- dungsgangs verfasst. Die Vorbehalte gegenüber einer Zentralisierung von Prüfungen sind mannigfaltig. Um in der Vergleichbarkeit der geforderten Leistungen und der Qualität der Prüfungen einen Schritt weiter zu kommen, ist jedoch die Bereitschaft vorhanden, mindestens die schriftlichen Ab- schlussprüfungen zu koordinieren. Regionale Vorbereitung kann bedeuten: sprachregional, in einer geografischen Region, kantonal oder in einer Agglomeration. Wichtig bei der Vorbe- reitung von schriftlichen Abschlussprüfungen für mehrere Bildungsgänge ist die Validierung der erstellen Prüfungen durch andere Autorengruppen oder durch andere Fachexpertinnen oder -experten.
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Art. 21 Zeitpunkt Eine optimale Lehrplangestaltung und der Abbau eines zu hohen Prüfungsdrucks sind Ar- gumente für die Möglichkeit, von den sechs Prüfungsfächern bereits drei im Laufe des Bil- dungsgangs abzuschliessen. In der Regel ist es sinnvoll, die Schwerpunktfächer erst am Schluss des Bildungsgangs zu prüfen, damit dieses Wissen zu Beginn des Studiums mög- lichst präsent ist. In den interdisziplinären Lernbereiche, in denen vor allem die Methodenkompetenzen im Vordergrund stehen, soll bis zum Ende des Bildungsgangs gearbeitet werden. In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss muss die Möglichkeit offen gelassen werden, den grössten Teil des Unterrichts vor Aufnahme des Praktikums ab- zuschliessen. Die interdisziplinäre Projektarbeit ist davon ausgenommen, weil erst mit der Bildung in beruflicher Praxis der wirkliche Bezug zur Arbeitswelt erfolgt. Dieser ist einer der Grundlagen der interdisziplinären Projektarbeit.
Art. 22 Anerkannte Sprachdiplome Der Einbezug von internationalen Sprachdiplomen hat in der beruflichen Grundbildung eine Tradition als Qualifikation für den Arbeitsmarkt. Die Möglichkeit des Einbezugs von Sprach- diplomen in die Berufsmaturitätsprüfung soll beibehalten werden, sofern diese Sprachdiplo- me auf Bildungsziele in der erweiterten Allgemeinbildung ausgerichtet sind und das geforder- te Niveau der Fremdsprachenkompetenz erfüllen.
Art. 23 Notenberechnung Der Rahmenlehrplan legt fest, in welchen Fächern die Abschlussprüfung schriftlich und mündlich oder nur schriftlich oder mündlich erfolgt. In jedem Fall fällt die gesamte Prüfungs- note nicht mehr ins Gewicht als die Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote ergibt sich aus den Leistungen über die ganze Unterrichtsdauer. Damit übernimmt die Berufsmaturität neu die Regelung, die in der beruflichen Grundbildung Stan- dard ist. Diese Regelung schafft mehr Freiheit für die Lehrplangestaltung, weil die Erfah- rungsnoten die Leistungen über den ganzen Lehrstoff abbilden. Die Regeln für die Erarbeitung der interdisziplinären Projektarbeit wurden bisher von den Kantonen oder der Berufsfachschule definiert. Die in Absatz 5 definierten Grundsätze sind im Rahmenlehrplan zu präzisieren.
Art. 24 Bestehen Für das Bestehen gelten die analogen Bedingungen wie für die Promotion. Die Gesamtnote ist das Mittel aus der Summe der Noten der 4 Grundlagenfächer, der 2 interdisziplinären Lernbereiche, der 2 Schwerpunktfächer und zusätzlich der Note für die interdisziplinäre Pro- jektarbeit.
Art. 25 Wiederholung Hier sind die Bedingungen festgehalten, wie ungenügende Fächer zu wiederholen sind und ungenügend abgeschlossene interdisziplinäre Lernbereiche. Für die Wiederholung einer ungenügenden interdisziplinären Projektarbeit treffen die Kantone Regelungen. Weil die in- terdisziplinäre Projektarbeit gegen Ende des Bildungsganges ausgeführt wird, kann bei un- genügenden Leistungen bereits vor der Ende des Bildungsganges eine Nachbesserung er- möglicht werden.
Art. 26 Folgen des Nichtbestehens Wer den Berufsmaturitätsunterricht lehrbegleitend besucht und die erweiterte Allgemeinbil- dung der Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, muss die Möglichkeit haben, mit dem eidge- nössischen Fähigkeitszeugnis abzuschliessen. Für den allgemeinbildenden Teil ist die Ver- ordnung über den allgemeinbildenden Unterricht massgebend oder die entsprechende Ver-
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ordnung über die berufliche Grundbildung, sofern die Allgemeinbildung und die Berufskennt- nisse integrativ vermittelt werden.
Art. 27 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Es ist festgehalten, wie die Leistungen der Berufsmaturitätsprüfung im Notenausweis fest- gehalten werden und wie eine mehrsprachige Berufsmaturitätsprüfung ausgewiesen wird. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an die Lösung an, wie sie erfolgreich im Fall des einheitlichen Lehrvertrags zur Anwendung kam (BBV Art. 8 Abs. 6). Sie ermöglicht eine stufengerechte Flexibilität.
6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen
Art. 28 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren Neu sind die Anerkennungskriterien in der Verordnung festgehalten.
Art. 29 Entzug der Anerkennung
Art. 30 Qualifikation der Lehrkräfte Die Grundlage für die Qualifikation der Lehrkräfte bildet das 6. Kapitel ‚Berufsbildungsver- antwortliche‘ der Berufsbildungsverordnung. Für die Lehrkräfte der Berufsmaturität sind die Artikel 40 (Abs. 2 und 3), Artikel 43 (Weiterbildung) und Artikel 46 7 (Mindestanforderungen) relevant. Die Mindestanforderungen sind: ein Hochschulabschluss, eine berufspädagogische Bildung und eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. Gemäss Artikel 40 BBV sind die Mindestqualifikationen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Lehrtätigkeit zu erfüllen. Was die fachliche Gleichwertigkeit der einzel- nen Kandidaten betrifft, so sind die kantonalen Behörden zuständig. Der Bund entscheidet nur über die Gleichwertigkeit von Diplomen. Die Weiterbildung der Lehrkräfte hat im Rahmen der Qualitätsentwicklung zu erfolgen, die gemäss Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes jeder Anbieter in der Berufsbildung sicherstellen muss. Die Interdisziplinarität stellt hohe Anforderungen an die Unterrichtenden. Für die entsprechende Qualifizierung ist über Weiterbildungsangebote zu sorgen.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 31 Bund
Art. 32 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Vgl. oben Punkt 3.4.
Art. 33 Kantone
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 35 Übergangsbestimmungen
7 SR 412.101
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Die ersten Lehrgänge nach neuem Rahmenlehrplan sollen im Sommer 2012 starten können.
Art. 36 Inkrafttreten Die Inkraftsetzung ist auf 1. Januar 2009 geplant.
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