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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

Referenz/Aktenzeichen: I455-0123 20. November 2009

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Arbeitsgeräte Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) sind im Rahmen der Vorsorge die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb- lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wie die Messungen im Rahmen des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL) und der Bericht "Benzol in der Schweiz" der Eidgenössischen Kommission für Luft- hygiene zeigen, ist die Bevölkerung in der Schweiz nach wie vor unter anderem einer über- mässigen Belastung durch Ozon, Stickstoffdioxide und Benzol ausgesetzt. Arbeitsgeräte verursachen in der Schweiz insbesondere hohe VOC-, aber auch NOx- Emissionen, welches beide Vorläufersubstanzen für die Ozonbildung sind. Ein Teil der VOC- Emissionen besteht aus krebserregendem Benzol. Seit August 2004 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stufe I der Richtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren von mobilen Geräten und Maschinen mit einer Leis- tung ≤ 19 kW in Kraft. Dabei handelt es sich um so genannte Arbeitsgeräte wie z.B. Motor- sägen, Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Laubbläser, etc. Die Stufe II gilt für Gerä- te unter 50 ccm seit August 2007 und für Geräte über 50 ccm seit August 2008. Die USA haben ähnliche Emissionsgrenzwerte ab 2005 eingeführt.

2. Anlass für die Änderung

Im Unterschied zur EU und den USA gibt es in der Schweiz für Arbeitsgeräte bisher noch keine Abgasvorschriften. Die bereits einige Jahre zurückliegende Einführung von Abgasvor- schriften für Arbeitsgeräte in der EU und den USA zeigt, dass die Kriterien des Vorsorgeprin- zips erfüllt sind und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 USG Abgasvorschriften für Ar- beitsgeräte auch in der Schweiz eingeführt werden müssen. Mit der Übernahme der Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie in die Luftreinhalte- Verordnung (LRV) kann vermieden werden, dass ein Teil der in der Schweiz verkauften Ge- räte auch in Zukunft den in der EU geltenden Vorschriften nicht genügt und wie bisher insbe- sondere hohe VOC-Emissionen verursacht. Die Massnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung der übermässigen Ozon- und Benzolbelastung in der Schweiz.

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3. Die neuen Regelungen

In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen. Die Änderung wird weiter zum Anlass genommen, in Umsetzung von Artikel 9 des Bundes- gesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen in Artikel 14 ausdrücklich festzuhalten, dass für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 gilt, wie dies anlässlich der letzten LRV- Revision mit dem METAS besprochen wurde. In Anhang 2 Ziffer 512 LRV werden die Mindestabstände von Anlagen zur Tierhaltung zu bewohnten Zonen geregelt. Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zur Unterschreitung dieser Abstände steht im Widerspruch zu der heute angewendeten Empfehlung und muss deshalb gestrichen werden.

4. Die wichtigsten Bestimmungen im Einzelnen

Art. 2 Abs. 6 Die Definition für den Begriff "Inverkehrbringen" wird von Art. 20 Abs. 2 in Art. 2 verschoben.

Art. 14 Abs. 2 dritter Satz Die Regelung legt ausdrücklich fest, dass für die technischen Anforderungen an die Mess- systeme und an die Messbeständigkeit die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 gilt. Das EJPD wird die entsprechende Weisung in eine messmittelspezifische Verordnung über- führen und bei dieser Gelegenheit neu auch die Abgasmessgeräte für Holzfeuerungen ein- beziehen. Es handelt sich dabei lediglich um die Regelung bestehender Praxis auf Verord- nungsstufe; bisher ist das Vorgehen nur auf Stufe "Weisung" geregelt.

Art. 20b Das Inverkehrbringen von neuen Arbeitsgeräten bedingt einen Nachweis der Konformität mit den neuen Bestimmungen in Anhang 4 Ziffer 4 der LRV.

Art. 20c Die Typengenehmigung soll bei anderen europäischen Ländern erfolgen, da in der Schweiz für diesen Bereich auch keine Motorenindustrie existiert. Der Artikel schafft aber die Grund- lage für einen Nachweis der Konformität nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 1995 über die technischen Handelshemmnisse THG. Auf die Benennung einer Konformi- tätsbewertungsstelle soll aber verzichtet werden, solange keine Nachfrage existiert.

Art. 26 Abs. 1 Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines Übersetzungsfehlers in der französischen Fassung. 2/3

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Art. 36 und 37 Das hier vorgesehene System hat sich in der LRV bei Feuerungsanlagen bewährt. Die Be- stimmungen zu Vollzug und Marktüberwachung sollen entsprechend auf die Arbeitsgeräte ausgedehnt werden.

Anh. 2 Ziff. 512 Die Bestimmung von Absatz 2 wurde bereits in der LRV-Erstversion vom 16.12.1985 einge- führt. Sie wurde aber mit den in Absatz 1 erwähnten Empfehlungen von 1995 (FAT-Bericht Nr. 476) überflüssig: Bei der Reinigung der geruchsintensiven Abluft werden die Reduktionen der Mindestabstände in den FAT-Empfehlungen bereits durch einen entsprechenden Korrek- turfaktor berücksichtigt. Die Mindestabstände dürfen nicht noch zusätzlich reduziert werden. Dieser Absatz muss somit ersatzlos gestrichen werden.

Anh. 3 Ziff. 7 Anpassung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Ziffern 12 und 13 in der Ände- rung vom 25.8.1999.

Anh. 4 Ziff. 4 Es werden die Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG inklusive der darin enthaltenen Fristen für die Markteinführung und der beschriebenen Ausnahmen für gewisse Gerätekate- gorien in das schweizerische Recht übernommen.

Anh. 5 Ziff. 131 und Ziff. 133 Anpassung der Nummerierung (Aufhebung der Fussnoten 69 und 70).

5. Verhältnis zum internationalen Recht

Bisher gab es in der Schweiz keine Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte. Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG bedeutet eine Harmonisierung mit dem EU-Recht und ist mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV ist mit internationalem Recht ebenfalls vereinbar.

6. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie für Arbeitsgeräte führt zu keinen messbaren makro- ökonomischen Auswirkungen. Allenfalls leicht höhere Gestehungskosten können durch den tieferen Treibstoffverbrauch der neuen Geräte kompensiert werden. Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV hat keine ökonomischen Auswirkun- gen.

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