Art. 2 Abs. 6 Die Definition für den Begriff "Inverkehrbringen" wird von Art. 20 Abs. 2 in Art. 2 verschoben.
Art. 14 Abs. 2 dritter Satz Die Regelung legt ausdrücklich fest, dass für die technischen Anforderungen an die Mess- systeme und an die Messbeständigkeit die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 gilt. Das EJPD wird die entsprechende Weisung in eine messmittelspezifische Verordnung über- führen und bei dieser Gelegenheit neu auch die Abgasmessgeräte für Holzfeuerungen ein- beziehen. Es handelt sich dabei lediglich um die Regelung bestehender Praxis auf Verord- nungsstufe; bisher ist das Vorgehen nur auf Stufe "Weisung" geregelt.
Art. 20b Das Inverkehrbringen von neuen Arbeitsgeräten bedingt einen Nachweis der Konformität mit den neuen Bestimmungen in Anhang 4 Ziffer 4 der LRV.
Art. 20c Die Typengenehmigung soll bei anderen europäischen Ländern erfolgen, da in der Schweiz für diesen Bereich auch keine Motorenindustrie existiert. Der Artikel schafft aber die Grund- lage für einen Nachweis der Konformität nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 1995 über die technischen Handelshemmnisse THG. Auf die Benennung einer Konformi- tätsbewertungsstelle soll aber verzichtet werden, solange keine Nachfrage existiert.
Art. 26 Abs. 1 Es handelt sich hierbei um die Korrektur eines Übersetzungsfehlers in der französischen Fassung. 2/3
270.2/2006-01528/05/02/06/I455-0123
Referenz/Aktenzeichen: I455-0123
Art. 36 und 37 Das hier vorgesehene System hat sich in der LRV bei Feuerungsanlagen bewährt. Die Be- stimmungen zu Vollzug und Marktüberwachung sollen entsprechend auf die Arbeitsgeräte ausgedehnt werden.
Anh. 2 Ziff. 512 Die Bestimmung von Absatz 2 wurde bereits in der LRV-Erstversion vom 16.12.1985 einge- führt. Sie wurde aber mit den in Absatz 1 erwähnten Empfehlungen von 1995 (FAT-Bericht Nr. 476) überflüssig: Bei der Reinigung der geruchsintensiven Abluft werden die Reduktionen der Mindestabstände in den FAT-Empfehlungen bereits durch einen entsprechenden Korrek- turfaktor berücksichtigt. Die Mindestabstände dürfen nicht noch zusätzlich reduziert werden. Dieser Absatz muss somit ersatzlos gestrichen werden.
Anh. 3 Ziff. 7 Anpassung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Ziffern 12 und 13 in der Ände- rung vom 25.8.1999.
Anh. 4 Ziff. 4 Es werden die Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG inklusive der darin enthaltenen Fristen für die Markteinführung und der beschriebenen Ausnahmen für gewisse Gerätekate- gorien in das schweizerische Recht übernommen.
Anh. 5 Ziff. 131 und Ziff. 133 Anpassung der Nummerierung (Aufhebung der Fussnoten 69 und 70).
5. Verhältnis zum internationalen Recht Bisher gab es in der Schweiz keine Abgasvorschriften für Arbeitsgeräte. Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG bedeutet eine Harmonisierung mit dem EU-Recht und ist mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV ist mit internationalem Recht ebenfalls vereinbar.
6. Auswirkungen auf die Wirtschaft Die Übernahme der EU-Abgasrichtlinie für Arbeitsgeräte führt zu keinen messbaren makro- ökonomischen Auswirkungen. Allenfalls leicht höhere Gestehungskosten können durch den tieferen Treibstoffverbrauch der neuen Geräte kompensiert werden. Die Streichung von Anhang 2 Ziffer 512 Absatz 2 LRV hat keine ökonomischen Auswirkun- gen.
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